Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 12.02.2008 - 3 BV 28/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 12.02.2008 - 3 BV 28/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.07.2008 - 3 TaBV 22/08
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.07.2008 - 3 TaBV 22/08
Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds …
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 (= Arbeitgeberin) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.02.2008 - 3 BV 28/07 - wird zurückgewiesen.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 12.02.2008 - 3 BV 28/07 - (dort S. 3 bis 7 = Bl. 180 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen den ihr am 28.03.2008 zugestellten Beschluss vom 12.02.2008 - 3 BV 28/07 - hat die Beteiligte zu 1 am 22.04.2008 Beschwerde eingelegt und diese am 23.05.2008 mit dem Schriftsatz vom 23.05.2008 begründet.
den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.02.2008 (- 3 BV 28/07 -) abzuändern und zu beschließen,.
Die Beteiligten zu 2 und 3 verteidigen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.02.2008 - 3 BV 28/07 - gegen die Beschwerde der Beteiligten zu 1 nach näherer Maßgabe des Inhaltes ihrer Beschwerdebeantwortungen vom 30.06.2008, worauf jeweils verwiesen wird (- Beschwerdebeantwortung des Beteiligten zu 1 = Schriftsatz vom 30.06.2008, Bl. 231 ff. d.A.; Beschwerdebeantwortung des Beteiligten zu 3 = Schriftsatz vom 30.06.2008, Bl. 245 ff. d.A.; s. dazu auch den Schriftsatz des Beteiligten zu 3 vom 01.07.2008, Bl. 249 d.A.).
Dies gilt erst recht dann, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass der Beteiligte zu 3 im Nachgang zu seiner Bemerkung "der D., dieser Idiot ..." auch noch die Frage aufgeworfen hat: "Wie der denn wohl an seine schwarze Robe gekommen ist?" Auch unter Einbeziehung dieser zusätzlich beleidigenden Äußerung überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung das Bestandsinteresse des Beteiligten zu 3 das Beendigungsinteresse der Beteiligten zu 1. Die oben erwähnte Bezugnahme auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe erstreckt sich auf die Ausführungen im Beschluss vom 12.02.2008 - 3 BV 28/07 - dort ab S. 7 bis unter II. A. 2. b) bb) (1) und (2) Seite 12 - oben - (... anderweitig zu informieren).