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   ArbG Passau, 22.10.2002 - 3 BVGa 3/02   

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ArbG Passau, 22.10.2002 - 3 BVGa 3/02 (https://dejure.org/2002,21207)
ArbG Passau, Entscheidung vom 22.10.2002 - 3 BVGa 3/02 (https://dejure.org/2002,21207)
ArbG Passau, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - 3 BVGa 3/02 (https://dejure.org/2002,21207)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer geplanten Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über Sozialplan und Interessenausgleich; Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 2003, 744
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus ArbG Passau, 22.10.2002 - 3 BVGa 3/02
    Vielmehr kommt es jeweils auf die einzelnen Mitbestimmungstatbestände, deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung und die Art. der Rechtsverletzung an; deshalb kann z. B. aus dem Umstand, dass die Rechtsprechung des BAG bei Verstößen gegen § 87 BetrVG einen Unterlassungsanspruch bejaht, nicht schon darauf geschlossen werden, dass dieser etwa auch im Zusammenhang mit der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen oder in wirtschaftlichen Angelegenheiten geben ist (so z. B. BAG, Beschl.v. 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - = AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972, B, III 1) der Gründe).
  • LAG Berlin, 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95

    Betriebsrat: Beratung und Verhandlung über Interessenausgleich bei erheblichem

    Auszug aus ArbG Passau, 22.10.2002 - 3 BVGa 3/02
    Die Frage, ob dem Betriebsrat bei einer vorgesehenen Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG ebenfalls ein Anspruch auf Unterlassung aller Maßnahmen zur Durchführung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Beratungen und der Verhandlungen gem. § 112 BetrVG zusteht, ist in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten (vgl. z. B. die Übersicht in den Schriftsätzen beider Verfahrensbevollmächtigter, ferner bei Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20.Aufl., Rdnr. 111; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5.Aufl., Rdnr. 85 ff. jeweils zu § 111 BetrVG ; vgl. auch Richardi, BetrVG, 7.Aufl., Rdnr. 163 zu § 111 BetrVG; LAG Berlin, Beschl. v. 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95 - = AP Nr. 36 zu § 111 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 72/90

    Betriebsrat - Einstweilige Verfügung - Kosten

    Auszug aus ArbG Passau, 22.10.2002 - 3 BVGa 3/02
    Nach der Rechtsprechung des BAG (Beschl.v. 28.08.1991 - 7 ABR 72/90 - = AP Nr. 2 zu § 85 ArbGG 1979), steht dem Betriebsrat kein eigenes Recht auf die Einhaltung eines Interessenausgleichs und dementsprechend auch kein Verfügungsanspruch zur Sicherung eines solchen Rechtes zu.
  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 561/85

    Anhörungsfrist für Betriebsrat bei Massenentlassungen

    Auszug aus ArbG Passau, 22.10.2002 - 3 BVGa 3/02
    Gerade wenn es sich um eine Vielzahl von Kündigungen handelt und der Betriebsrat erst kurz vor der Einleitung der Anhörungsverfahren gem. § 102 BetrVG über die den beabsichtigten Entlassungen zugrundeliegende künftige Betriebsänderung unterrichtet worden sein sollte, wird dabei zur ausreichenden Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ohnehin nicht nur dessen besonders eingehende Information über die betriebsbedingten Kündigungsgründe im Rahmen des Anhörungsverfahrens notwendig sein, sondern erforderlichenfalls auf Verlangen des Betriebsrates auch eine Verlängerung der gesetzlichen Anhörungsfrist nach Maßgabe der diesbezüglichen Rechtsprechung des BAG (vgl. Urt. v. 14.08.1986 - 2 AZR 561/85 - = AP Nr. 43 zu § 102 BetrVG 1972) in Betracht kommen.
  • LAG Hamm, 20.05.2005 - 10 TaBV 94/04

    Anfechtung einer Betriebsratswahl Wahlbeeinflussung durch den Wahlvorstand

    Daraufhin wurden mehrere einstweilige Verfügungsverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet (2 BVGa 2/02 Arbeitsgericht Herford = 10 TaBV 41/02 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 BVGa 3/02 Arbeitsgericht Herford).
  • LAG Hamm, 25.11.2002 - 10 TaBV 121/02

    Anspruch auf Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit; Einstweilige

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