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   OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 149/02   

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OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 149/02 (https://dejure.org/2008,4325)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 3 Bf 149/02 (https://dejure.org/2008,4325)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - 3 Bf 149/02 (https://dejure.org/2008,4325)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bei volljährigen ledigen Kindern eines geduldeten Ausländers sind vorsätzliche Straftaten, auch wenn sie nur zu jugendgerichtlichen Erziehungsmaßregeln, im Rahmen der Integrationsprognose nach § 104 a Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessensweg; Beurteilungszeitpunkt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen; Anforderungen an das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Einreise eines Ausländers ohne ein Visum; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 31 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8; AufenthG § 23; AufenthG § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 6; AufenthG § 10 Abs. 3; AufenthG § 104 a Abs. 3; AufenthG § 104 a Abs. 2; BZRG § 60; BZRG § 61
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Rückwirkung, Ausreisehindernis, Privatleben, Europäische Menschenrechtkonvention, Integration, Aufenthaltsdauer, Straftaten, Bleiberechtsregelung 2006, Erlasslage, Altfallregelung, abgelehnte ...

  • Judicialis

    AufenthG § 10 Abs. 3; ; AufenthG § 23 Abs. 1; ; AufenthG § 104 a; ; Weisung Nr. 1/2006 der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg; ; BZRG § 61

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Hamburg, 23.10.2007 - 3 Bs 246/07

    Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 2004 bei Altfallregelung

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 149/02
    Zu der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zulässigen Erteilung eines Aufenthaltstitels "nach Maßgabe des Abschnitts 5" gehört auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG (Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Beschl. v. 23.10.2007, 3 Bs 246/07, juris).

    aa) Was das Zusammenleben der Klägerin mit dem Kläger als ihrem - volljährigen - Kind angeht, so ist der Schutzbereich des in Art. 8 Abs. 1 EMRK genannten Familienlebens von vornherein nicht betroffen, weil dieser sich regelmäßig auf den Schutz der Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern beschränkt und sich nur ausnahmsweise im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch auf volljährige Kinder erstreckt (vgl. EGMR, Urt. v. 9.10.2003 Rechtssache Slivenko, EuGRZ 2006, 560, 561 Rn. 97; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2007 - 3 Bs 246/07, juris).

    An seiner im Beschluss vom 23. Oktober 2007 (3 Bs 246/07, juris) geäußerten gegenteiligen Ansicht hält das Berufungsgericht nicht fest.

  • EGMR, 16.09.2004 - 11103/03

    M. C. G. gegen Deutschland

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 149/02
    Denn die Verpflichtung der Klägerin zur Ausreise stellt eine Maßnahme dar, die nicht nur gesetzlich vorgesehen ist, sondern auch in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ordnung notwendig ist, weil bei der Abwägung zwischen dem von der Klägerin in Deutschland geführten Privatleben und dem staatlichen Recht auf Einwanderungskontrolle (vgl. zu diesem Recht EGMR, Entscheidung v. 16.9.2004, Rechtssache Ghiban, NVwZ 2005, 1046) diesem der Vorrang eingeräumt werden darf.

    Dieses Ergebnis ist zunächst daraus herzuleiten, dass die Vorschrift des Art. 8 EMRK nicht so ausgelegt werden darf, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat, und dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland erhalten hat (vgl. zu diesen Gesichtspunkten EGMR, Entscheidung v. 16.9.2004, a.a.O.; Entscheidung v. 7.10.2004, Rechtssache Dragan u.a., NVwZ 2005, 1043, 1045).

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 149/02
    Der Aufenthaltsbefugnis, die gemäß dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz nicht mehr erteilt werden kann, entspricht die Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (vgl. § 101 Abs. 2 AufenthG sowie BVerwG, Urt. v. 4.9.2007 - BVerwG 1 C 43.06, juris, Rn. 12).

    Diese Vorschrift ist hier zu prüfen, weil eine derartige Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt (§ 104 a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AufenthG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 4.9.2007 - 1 C 43.06, juris, Rn. 12).

  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 149/02
    Die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss, ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, d.h. hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2004, BVerwGE 121, 86, 88).

    Auch die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (gemäß § 23 AuslG) kann nicht erfolgen, weil die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Fällen in Betracht kommt, in denen der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis mit Jetztwirkung erhält und ein Rechtsschutzinteresse dafür besteht, diese Erlaubnis auch für einen vergangenen Zeitraum, der nach der Antragstellung liegen muss, zu bekommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3; Urt. v. 16.6.2004, BVerwGE 121, 86, 87; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.3.2005 - 3 Bs 316/04).

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 149/02
    Erforderlich wären so gewichtige eheliche Beistandsleistungen, dass sie geeignet wären, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen; erschöpft sich der eheliche Kontakt in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des intensiven ehelichen Kontakts, handelt es sich nicht um eine eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, BVerwGE 106, 13, 18 f.; Urt. v. 27.1.1998, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4 S. 16, 23).

    Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses daran, die Einreise ausländischer Staatsangehöriger durch das Visumverfahren zu steuern und zu kontrollieren, ist es grundsätzlich erforderlich - anderenfalls wäre dessen Wirksamkeit nicht gewährleistet - und in der Regel mit Art. 6 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, einen ohne das erforderliche Visum eingereisten Ausländer selbst bei wohlbegründeter Berufung auf Art. 6 GG darauf zu verweisen, auszureisen und bei einer deutschen Auslandsvertretung um ein Visum nachzusuchen (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuss -, Beschl. v. 7.11.1984, NVwZ 1985 S. 260; BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.12.1987 - 2 BvR 655/87; BVerwG, Beschl. v. 15.9.1994, Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 3; Urt. v. 18.6.1996, BVerwGE 101, 265, 272; Beschl. v. 23.04.1997, Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 3; Urteile v. 9.12.1997, Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 14 S. 37 f. und BVerwGE 106, 13, 24; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.7.1998, NVwZ-Beilage 1998, 105, 106).

  • BVerwG, 18.06.1996 - 1 C 17.95

    Ausländerrecht: Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bei Einreise

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 149/02
    Denn der gesetzliche Anspruch, den § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG und § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG voraussetzen, muss ein strikter Rechtsanspruch sein, nicht ein solcher, der seinerseits ein Ermessen eröffnet, selbst wenn im Einzelfall das Ermessen auf Null reduziert sein sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.1996, BVerwGE 101, 265, 271; Urt. v. 4.6.1997, BVerwGE 105, 35, 39).

    Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses daran, die Einreise ausländischer Staatsangehöriger durch das Visumverfahren zu steuern und zu kontrollieren, ist es grundsätzlich erforderlich - anderenfalls wäre dessen Wirksamkeit nicht gewährleistet - und in der Regel mit Art. 6 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, einen ohne das erforderliche Visum eingereisten Ausländer selbst bei wohlbegründeter Berufung auf Art. 6 GG darauf zu verweisen, auszureisen und bei einer deutschen Auslandsvertretung um ein Visum nachzusuchen (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuss -, Beschl. v. 7.11.1984, NVwZ 1985 S. 260; BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.12.1987 - 2 BvR 655/87; BVerwG, Beschl. v. 15.9.1994, Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 3; Urt. v. 18.6.1996, BVerwGE 101, 265, 272; Beschl. v. 23.04.1997, Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 3; Urteile v. 9.12.1997, Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 14 S. 37 f. und BVerwGE 106, 13, 24; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.7.1998, NVwZ-Beilage 1998, 105, 106).

  • EGMR, 12.07.2007 - 316/04

    NAPALKOVA v. UKRAINE

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 149/02
    Denn mit § 31 AufenthG kann nur die Verlängerung, nicht jedoch die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bewirkt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Ausländerbehörde es in der Vergangenheit zu Unrecht unterlassen haben sollte, dem betreffenden Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; ein derartiger, die gesetzlichen Voraussetzungen überwindender Folgenbeseitigungsanspruch besteht im Ausländerrecht nämlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1996, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.3.2005 - 3 Bs 316/04; Beschl. v. 26.5.1998, FamRZ 1999, 594, 595; Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 AufenthG Rn. 7, Stand: Juni 2005).

    Auch die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (gemäß § 23 AuslG) kann nicht erfolgen, weil die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Fällen in Betracht kommt, in denen der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis mit Jetztwirkung erhält und ein Rechtsschutzinteresse dafür besteht, diese Erlaubnis auch für einen vergangenen Zeitraum, der nach der Antragstellung liegen muss, zu bekommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3; Urt. v. 16.6.2004, BVerwGE 121, 86, 87; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.3.2005 - 3 Bs 316/04).

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 149/02
    Die Unmöglichkeit der Ausreise wird auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006, BVerwGE 126, 192, 200).
  • EGMR, 07.10.2004 - 33743/03

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies die Beschwerden

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 149/02
    Dieses Ergebnis ist zunächst daraus herzuleiten, dass die Vorschrift des Art. 8 EMRK nicht so ausgelegt werden darf, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat, und dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland erhalten hat (vgl. zu diesen Gesichtspunkten EGMR, Entscheidung v. 16.9.2004, a.a.O.; Entscheidung v. 7.10.2004, Rechtssache Dragan u.a., NVwZ 2005, 1043, 1045).
  • EGMR, 09.10.2003 - 48321/99

    SLIVENKO v. LATVIA

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 149/02
    aa) Was das Zusammenleben der Klägerin mit dem Kläger als ihrem - volljährigen - Kind angeht, so ist der Schutzbereich des in Art. 8 Abs. 1 EMRK genannten Familienlebens von vornherein nicht betroffen, weil dieser sich regelmäßig auf den Schutz der Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern beschränkt und sich nur ausnahmsweise im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch auf volljährige Kinder erstreckt (vgl. EGMR, Urt. v. 9.10.2003 Rechtssache Slivenko, EuGRZ 2006, 560, 561 Rn. 97; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2007 - 3 Bs 246/07, juris).
  • OVG Hamburg, 26.05.1998 - Bs VI 260/96

    Aufenthaltserlaubnis; Eheführung; Tod des Ehegatten; Verlängerung

  • BVerfG, 07.11.1984 - 2 BvR 1299/84

    Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung über das Bleiberecht vom Vorliegen eines

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1996 - 13 S 1443/95

    Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990 § 30 für ausreisepflichtigen Ausländer, der

  • BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02

    Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung;

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2006 - 2 M 167/06

    Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG

  • VG München, 08.07.2008 - M 4 K 07.4829

    Aufenthaltserteilung und Bezüge zum Terrorismus

    Auch wenn es sich insofern nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 202) nur um einen Rechtsfolgenverweis auf die Regelungen im Kapitel 2 Abschnitt 5 handelt, so ist hieraus jedenfalls der Wille des Gesetzgebers erkennbar, Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 a Abs. 1 AufenthG als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 zu behandeln (so ausdrücklich BVerwG v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 226; OVG Hamburg v. 29.1.2008, Az.: 3 Bf 149/02; VG Koblenz v. 17.3.2008, Az.: 3 K 1349/07.KO).

    34Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG wegen der Regelungen in § 104 a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AufenthG bzw. wegen einer Analogie zu § 104 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegensteht (im Ergebnis ebenso: OVG Hamburg v. 29.1.2008, Az.: 3 Bf 149/02 unter Aufgabe seiner gegenteiligen Auffassung v. 23.10.2007, Az.: 3 Bs 246/07 = NordÖR 2008, 90 [Leitsatz]; VG Koblenz v. 17.3.2008, Az.: 3 K 1349/07.KO; VG Frankfurt v. 23.1.2008, Az.: 1 E 2668/07).

    Dabei kann zunächst offen bleiben, ob nach Inkrafttreten der §§ 104 a ff. AufenthG überhaupt noch Raum für einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. dem Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz besteht (dagegen etwa OVG Hamburg v. 29.1.2008, Az.: 3 Bf 149/02; offen gelassen in BayVGH v. 18.6.2008, Az.: 19 ZB 07.2316), denn die entsprechenden Voraussetzungen sind nicht gegeben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2009 - 18 A 3049/08

    Ausschluss des Anspruchs auf eine Probeaufenthaltserlaubnis bei unzureichender

    hierzu Hamb. OVG, Urteil vom 29.1.2008 - 3 BF 149/02 -, InfAuslR 2009, 64.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 - 13 S 116/09

    Bundeszentralregister; Rechtskraft; Zeitpunkt der strafgerichtlichen

    Sinn und Zweck des § 61 Abs. 1 BZRG ist es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen (vgl. ausführl.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.7.2002 - 11 S 494/02 - VBlBW 2003, Beilage I 6, 46 m.w. Nachw.; ebenso Hamb. OVG, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 - juris).
  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 370/07

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Abgesehen davon, dass dieser Erlass durch die gesetzliche Altfallregelung des § 104 a AufenthG überholt worden ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008, 3 Bf 149/02, juris), greift das Argument auch in der Sache nicht durch.
  • OVG Saarland, 15.10.2009 - 2 A 329/09

    Anwendung der gesetzlichen Altfallregelung 2007.

    (vgl. einerseits OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, andererseits VGH Mannheim, Beschluss vom 28.4.2008 - 11 S 683/08 -, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.9.2007 - 11 B LB 69/07 -, DVBl. 2008, 57) Nach den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Inneres und Sport zur gesetzlichen Altfallregelung (vgl. die "Hinweise zu den §§ 104a und b AufenthG" des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.11.2007 - B 5 5510/AufenthG 104a/b, dort Nr. 1 zum "Verhältnis der gesetzlichen Altfallregelung zum IMK-Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006") (§§ 104a, 104b AufenthG) spricht indes vieles dafür, dass der Erlassgeber von der Ersetzung seiner bis dahin geltenden Regelung ausgegangen ist.
  • OVG Saarland, 12.10.2011 - 1 A 246/11

    Einbürgerung; zum Begriff des Vertretenmüssens bei Anspruch auf ergänzende

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.).
  • OVG Hamburg, 05.05.2014 - 4 Bs 98/14

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung - Erwerb einer

    Dabei kann dahin stehen, ob sich der Antragsteller im Hinblick auf seine in Deutschland lebenden Familienangehörigen auch auf den Schutz des Familienlebens i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann, ob also die Reichweite des konventionsrechtlichen Schutzes insoweit über die grundgesetzliche Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 1 GG hinausgeht (vgl. einerseits EGMR, Urt. v. 12.1.2010, Nr. 47486/06 [Abdul Waheed Khan] Rn. 32, InfAuslR 2010, 369; Urt. v. 10.7.2003, Nr. 53441/99 [Benhebba], InfAuslR 2004, 182; Urt. v. 15.07.2003, Nr. 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; Urt. v. 9.10.2003, Nr. 48321/99 [Slivenko] Rn. 97, EuGRZ 2006, 560; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008, InfAuslR 2009, 64, juris Rn. 61; vgl. andererseits EGMR, Urt. v. 14.6.2011, Nr. 38058/09 [Osman], Rn. 55; Urt. v. 24.11.2009, Nr. 182/08 [Steven Omojudi] Rn. 36, InfAuslR 2010, 178; Urt. v. 23.06.2008, Nr. 1638/03 [Maslov II], InfAuslR 2008, 333, juris [Kurztext]; zum Vorstehenden insgesamt: VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2009, AuAS 2009, 197, juris Rn. 16).
  • VGH Hessen, 01.07.2009 - 7 A 377/09

    Aufenthaltserlaubnis nach Altfallregelung; Kosovo; Versagung wegen vorsätzlicher

    Für eine Anspruchskonkurrenz spricht allerdings, dass die in § 104a AufenthG getroffenen gesetzlichen Regelungen und die Regelungen im Erlass nicht in allen Punkten identisch sind und bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere unterschiedliche Stichtage maßgeblich sind (a. A.: OVG Hamburg, Urteil vom 29.01.2008 - 3 Bf 149/02 - in InfAuslR 2009, 64; wohl auch VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2008 - 19 ZB 07.2316 - in InfAuslR 2009, 154).
  • OVG Hamburg, 08.12.2008 - 3 Bs 31/08

    Abschiebungsschutz - Aufenthaltserlaubnis nach Altfallregelung § 104a AufenthG

    Für sie gilt (allein) das komplexe Kriterium einer positiven Integrationsprognose (OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008, 3 Bf 149/02, juris; so auch OVG Bremen, Beschl. v. 6.8.2007, InfAuslR 2007, 447).
  • VG Bremen, 27.10.2008 - 4 K 432/06

    Zumutbarkeit einer "Freiwilligkeitserklärung" bei der Passbeschaffung

    gesetzlichen Fiktion des § 104a Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise einen Anspruch nach § 104a Abs. 1 AufenthG von vornherein zu versagen, denn § 104a Abs. 1 AufenthG sollte gerade abgelehnten Asylbewerbern zugute kommen (BTDrucks. 16/5065, S. 201) (wie hier: OVG Hamburg, Urteil vom 29. Januar 2008 - 3 Bf 149/02 - juris, Rn. 70; VG Koblenz, Urteil vom 17. März 2008 - 3 K 1349/07.KO - juris, Rn. 65; VG München, Urteil vom 8. Juli 2008 - M 4 K 07.4829 - juris, Rn. 34; in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2007, a.a.O., Rn. 12; a. A. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 3 Bs 246/07 - juris, Rn. 4; offen gelassen in: OVG Münster, Beschluss vom 5. Juni 2008 - 18 E 471/08, Rn. 19 ff.).
  • VG Berlin, 11.09.2013 - 19 K 365.12

    Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Hamburg, 18.08.2010 - 5 Bf 62/08

    Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

  • VG Oldenburg, 28.09.2009 - 11 A 2669/08

    Altfallregelung; Verwurzelung; Passpflicht; Identität; Mitwirkungspflicht;

  • VG Ansbach, 25.05.2009 - AN 10 K 08.02081

    Luftsicherheitsrecht; Zuverlässigkeit; jugendgerichtliche Ahndungen

  • VG Aachen, 29.05.2009 - 9 K 44/08

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Altfallregelung, Schulbesuch, Schulpflicht,

  • VG Hamburg, 24.02.2009 - 17 K 2497/07

    Behindern oder Verzögern i.S.v. § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG 2004

  • VG Hamburg, 17.11.2009 - 10 K 3326/08

    Abschiebungsverbot bei schweren Depressionen; Iran

  • VG Frankfurt/Main, 03.07.2008 - 7 L 702/08

    Verhältnis von ausländerrechtlicher Altfall- und Bleiberechtsregelung

  • VG Potsdam, 28.09.2011 - 8 K 1914/08

    Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Bayern, 01.12.2009 - 10 ZB 08.2496

    Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis; Vertrauensschutz;

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