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   OVG Hamburg, 20.09.2007 - 3 Bf 239/06   

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OVG Hamburg, 20.09.2007 - 3 Bf 239/06 (https://dejure.org/2007,9023)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2007 - 3 Bf 239/06 (https://dejure.org/2007,9023)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 (https://dejure.org/2007,9023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Abschnitts einer Ärztlichen Prüfung; Erreichen der in § 14 Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) genannten Bestehensgrenze; Anforderungen an die im schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ...

  • Judicialis

    ÄAppO § 14

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 199 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96

    Antwort-Wahl-Verfahren - Ärztliche Prüfung - Gesicherte medizinische Erkenntnisse

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2007 - 3 Bf 239/06
    Es muss in diesem Zusammenhang genügen, wenn die vom Prüfling angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urt. v. 26.3.1997, BVerwGE 104, 203).

    In jedem Fall muss der Prüfling substantiiert dartun, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt (BVerwG, Urt. v. 26.3.1997, BVerwGE 104, 203).

  • BVerwG, 05.08.2004 - 6 B 31.04

    Aufklärungspflicht des Richters bezüglich der seiner materiell-rechtlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2007 - 3 Bf 239/06
    Die Ermessensfreiheit findet ihre Grenze, wenn die Entscheidung des Gerichts eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erfordert oder wenn sich dem Gericht aus anderen Gründen eine (weitere) Beweiserhebung aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.8.2004, 6 B 31/04, juris).

    Der Senat sieht sich in diesem Zusammenhang aufgrund eigener Sachkompetenz in der Lage, die Verständlichkeit einer gestellten Frage zu beurteilen, denn die Würdigung sprachlicher Zusammenhänge ist eine sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis immer wieder stellende Aufgabe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.8.2004, 6 B 31/04, juris).

  • OVG Berlin, 22.04.1998 - 7 B 107.96

    Antwort-Wahl-Verfahren; Ärztliche Vorprüfung

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2007 - 3 Bf 239/06
    Grundsätzlich muss der Prüfling allerdings bei dem Verstehen und dem Beantworten der Fragen vom Normal- bzw. Regelfall des in der Aufgabe dargestellten Sachverhalts ausgehen, insbesondere darf er keine Bedingungen hinzudenken, unter denen seine Antwort vertretbar wäre; daneben muss er sich an den genauen Wortlaut der Frage halten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 22.4.1998, 7 B 107.96, juris).

    Trifft daher eine Antwortalternative auf den Normal- bzw. Regelfall zu, eine andere aber nur auf einen Ausnahmefall, der unter zusätzlichen Bedingungen eintreten könnte, so ist nur die auf den Normalfall bzw. Regelfall bezogene Antwort richtig (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 22.4.1998, 7 B 107.96, juris).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2007 - 3 Bf 239/06
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG bieten muss; dies gilt auch bei ärztlichen Prüfungen, wobei das Antwort-Wahl-Verfahren als Prüfungsform für Ärzte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, BVerfGE 80, 1).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 6 C 12.94

    Fehlerhafte Prüfungsaufgaben - Individuelles Eliminierungsverbot -

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2007 - 3 Bf 239/06
    Allerdings darf sich nach § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.1995, 6 C 12/94, juris).
  • OVG Berlin, 22.02.2000 - 4 B 2.99
    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2007 - 3 Bf 239/06
    Zu Recht nimmt das Verwaltungsgericht mit der Beklagten und dem Beigeladenen in diesem Zusammenhang an, dass es teilweise richtig beantwortete Fragen nicht gibt, so dass von dem Erfordernis von 348 zutreffend beantworteter Fragen auszugehen ist, um die Bestehensgrenze von mindestens 60 vom Hundert zu erreichen (vgl. zur "Aufrundung": OVG Berlin, Urt. v. 22.2.2000, 4 B 2.99, juris).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2007 - 3 Bf 239/06
    Es muss in diesem Zusammenhang genügen, wenn die vom Prüfling angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urt. v. 26.3.1997, BVerwGE 104, 203).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2009 - 13 A 3785/05

    Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit als

    vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 -, MedR 2008, 449, für eine ärztliche Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren.

    Dieser Zahlen-Bruchteil führt, da eine richtige Antwort einem vollen Punktwert entspricht und Teilpunkte für teilweise richtige Antworten nicht vergeben wurden, dazu, dass die Bestehensgrenze erst mit der nächsthöheren ganzen Zahl zutreffender Antworten erreicht wird, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 -, a. a. O., demnach also 34 richtige Antworten des Klägers erforderlich waren.

  • VG Freiburg, 30.11.2023 - 1 K 2902/22

    Anforderungen an Multiple Choice im Staatsexamen Humanmedizin

    Die sprachliche Verständlichkeit einer Prüfungsaufgabe zu beurteilen, ist in diesem Zusammenhang letztlich Sache des Gerichts (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20.09.2007 - 3 Bf 239/06 - BeckRS 2008, 30068).

    Eine Abwägungsentscheidung wird in einem solchen Fall von dem Prüfling gerade nicht verlangt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20.09.2007 - 3 Bf 239/06 -BeckRS 2008, 30068).

  • OVG Sachsen, 09.03.2017 - 5 B 50/17

    Vorläufige Neubewertung einer Prüfung; Leistungsnachweis

    8 Darauf hat sich das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Saarland, Beschl. v. 13. Oktober 2010 - 3 B 216/10 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 -, juris Rn. 76 ff.; BayVGH, Urt. v. 13. August 2003 - 7 B 02.1652 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin, Urt. v. 22. April 1998 - 7 B 107.96 -, juris Rn. 23 bis 26 und 36 bis 40) zutreffend gestützt (BA S. 13/14) und ausgehend davon in tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen begründet, dass der Anordnungsanspruch nicht mit der aus seiner Sicht nötigen sehr hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht sei, weil der Antragsteller mangels eines Sachverständigengutachtens nicht substantiiert dargetan habe, dass die streitigen Fragen 6, 14, 22 und 24 von ihm richtig oder zumindest vertretbar beantwortet sowie die Fragen 7, 14, 22, 24 und 25 fehlerhaft gestaltet oder ausgewählt wurden (BA S. 14-20).
  • VG Gelsenkirchen, 24.04.2014 - 7 K 1075/10

    Antwort-Wahl-Verfahren; Bewertung; Bestehensgrenze

    Außerdem müssen sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, nach dem der Prüfling in der Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann, vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 -, juris.
  • VG München, 26.04.2016 - M 16 K 15.4945

    Neubewertung der Prüfungsleistung einer ärztlichen Prüfung

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (OVG Hamburg, U. v. 20.9.2007 - 3 Bf 239/06 - juris Rn. 73 f.; BayVGH, U. v. 29.7.2002 - 7 B 00.3641 - juris Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Bbg, U. v. 22.2.2000 - 4 B 2.99 - juris Rn. 24) und dem Wortlaut der streitentscheidenden Normen.
  • VG Gießen, 10.11.2011 - 5 K 5604/10

    Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (2. Wiederholungsprüfung

    Die in § 14 Abs. 6 ÄAppO bestimmte Bestehensgrenze einer zutreffenden Beantwortung der gestellten Prüfungsfragen ist, wenn dieser Bruchteil wie hier keine ganze Zahl ergibt, erst mit der nächsthöheren ganzen Zahl zutreffender Antworten erreicht (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 20.09.2007 - 3 Bf 239/06 -, juris).
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