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   OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06   

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OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06 (https://dejure.org/2008,7062)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2008 - 3 Bf 252/06 (https://dejure.org/2008,7062)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 3 Bf 252/06 (https://dejure.org/2008,7062)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verwaltungskostenbeitrag an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung eines Studenten zu einem Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50,-- Euro für das Wintersemester 2005/2006; Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben; Begrenzungsfunktion und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung; Vereinbarkeit von § ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 12; ; GG Art. 70; ; GG Art. 104 a; ; HmbHG § 6 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06
    Die zuvor zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene Regelung über eine Immatrikulations- und Rückmeldegebühr von 100,-- DM war durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) bezogen auf den Gebührentatbestand "Rückmeldung" für nichtig erklärt worden.

    Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.3.2003, BVerfGE 108, 1 m.w.N.) aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG herzuleiten.

    Bei dem Verwaltungskostenbeitrag handelt es sich um eine Abgabe nichtsteuerlicher Art. Eine Steuer ist auf eine Geldleistung gerichtet, welche keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung darstellt und zur Erzielung von Einnahmen allen Steuerpflichtigen auferlegt wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.6.1954, BVerfGE 3, 407 und Urt. v.19.3.2003, a.a.O.).

    Demgegenüber regelt § 6 a HmbHG eine Abgabe, die nach ihrem insoweit (anstelle der bloßen Bezeichnung) maßgeblichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.) tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt als Gegenleistung für Verwaltungsdienstleistungen bzw. für die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme vorgesehen ist.

    Insoweit würde sich allenfalls die Frage stellen, ob die Bemessung der Abgabe sachlich gerechtfertigt ist; dies berührt die Gesetzgebungskompetenz nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.).

    Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 10.12.1980, BVerfGE 55, 274, Beschl. v. 7.11.1995, BVerfGE 93, 319, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.) und, dem folgend, des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urt. v. 3.12.2003, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160) auch inhaltlich - dem Grunde und der Höhe nach - Grenzen für Abgaben, die der (Landes-)Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Sachkompetenz regelt.

    Die zentrale Zulässigkeitsanforderung an nichtsteuerliche Abgaben ist - wegen des grundsätzlichen Gebots der Belastungsgleichheit - eine besondere sachliche Rechtfertigung, die den bloßen Einnahmeerzielungszweck ergänzt oder ersetzt sowie die getroffene Bestimmung des Kreises der Abgabepflichtigen begründet (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.).

    Auf eine solche - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu gewinnende - hinreichende Regelungsklarheit darüber, welche Kosten einer öffentlichen Leistung sowie welche durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile in die Bemessung der Abgabenhöhe eingeflossen sind, kommt es an, um sicherzustellen, dass mehrere Abgabenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt sind, dass die Abgabenschuldner nicht durch unterschiedliche Abgaben zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.).

    (1) Die danach erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung ist den herkömmlichen Vorzugslasten - d.h. Abgaben in der Form der Gebühr oder des Beitrags - schon als solchen wegen ihrer Ausgleichsfunktion zuzuerkennen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.); sie gehören zu dem tradierten Bestand staatlicher Finanzwirtschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.1995, BVerfGE 92, 91).

    Kann der Verwaltungskostenbeitrag damit nicht vollständig mit allen seinen Gegenständen dem Begriff des Beitrags zugeordnet werden, so ist dies gleichwohl unschädlich, da er jedenfalls in allen Teilbereichen im Sinne eines Beitrags oder einer Gebühr auf einen Vorteilsausgleich gerichtet ist und deshalb keine Bedenken bestehen, auch eine Mischform von Beitrag und Gebühr als (herkömmliche) Vorzugslast anzuerkennen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.2006, a.a.O., VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007, a.a.O., VGH München, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O.) - mit der Folge, dass die finanzverfassungsrechtlich erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung gegeben ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.).

    Ein grobes Missverhältnis in diesem Sinne ist - entsprechend dem Maßstab des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.) - dadurch gekennzeichnet, dass der Wert der einen und der Wert der anderen Leistung (völlig) außer Verhältnis zueinander stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.2005, NVwZ 2006, 589, Urt. 25.8.1999, BVerwGE 109, 272).

    Eine Überprüfung der in § 6 a HmbHG geregelten Abgabenhöhe hat sich indes - unter Beachtung der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass bei abgabenrechtlichen Bestimmungen die Zwecksetzung des Gesetzgebers besondere Beachtung verlangt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.) - nicht auf die Frage nach einem groben Missverhältnis zu beschränken.

    Für die Bestimmung des Detaillierungsgrades und der Methodik der Kostenüberprüfung ist ebenfalls mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - zur Wahrung der Gestaltungsfreiheit und Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O., und BVerwG, Urt. v. 13.4.2005, NVwZ-RR 2005, 592, Urt. v. 18.3.2004, NVwZ 2004, 991) - grundsätzlich auf den Maßstab abzustellen, den der Gesetzgeber vorgegeben hat; eine weitergehende Detailkontrolle ist insoweit nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188).

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06
    (1) Für die Hochschulausbildung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der entsprechend der Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu beurteilende Zugang zu der Hochschulausbildung sich auf das Recht beschränkt, an den vorhandenen Lernmöglichkeiten und sonstigen Studienbedingungen teilzuhaben (vgl. Urt. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142).

    Dementsprechend erstreckt sich der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.).

    Als ein vernünftiger Grund des Gemeinwohls ist auch das Interesse an einer Minderung von Haushaltsfehlbeträgen - wie vorliegend dadurch, dass die Mittelzuweisungen aus dem defizitären Staatshaushalt an die Hochschulen gekürzt werden können - ebenso wie die Beteiligung eines spezifisch begünstigten Personenkreises an den durch die Begünstigung entstehenden Kosten anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 9.10.2007, DVBl. 2007, 1442).

    Zu dem insoweit maßgeblichen Regelungsgehalt hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32) festgestellt, dass die insoweit möglicherweise erhebliche Bestimmung in Art. 10 Nr. 4, wonach die Verpflichtung besteht, den Hochschulzugang durch geeignete Maßnahmen anzuregen, zum Beispiel u.a. dadurch, dass alle Gebühren und Kosten herabgesetzt oder abgeschafft werden (Art. 10 Nr. 4 Buchst. a), von der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland zulässigerweise nicht umfasst ist.

  • OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06

    Verwaltungskostenbeitrag an Hochschulen; Verfassungsmäßigkeit - Studiengebühr;

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06
    Die Zulassung zum Studium (gegebenenfalls in Zusammenhang mit den Leistungen der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) und die Immatrikulation bzw. die Rückmeldung sind Verwaltungsleistungen, die notwendig von jedem Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden (vgl. entsprechend: OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.2006, NordÖR 2006, 464; VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007, 8 UE 1584/05, juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2007, 7 BV 06.3227, juris), was für eine Gebühr spricht; gegen eine Einordnung als Beitragsvorteil spricht überdies, dass die Leistung insoweit auch nicht im Rahmen der Mitgliedschaft erfolgt, sondern in Anspruch genommen werden muss, um die Mitgliedschaft erst zu begründen bzw. wirksam fortzusetzen.

    Kann der Verwaltungskostenbeitrag damit nicht vollständig mit allen seinen Gegenständen dem Begriff des Beitrags zugeordnet werden, so ist dies gleichwohl unschädlich, da er jedenfalls in allen Teilbereichen im Sinne eines Beitrags oder einer Gebühr auf einen Vorteilsausgleich gerichtet ist und deshalb keine Bedenken bestehen, auch eine Mischform von Beitrag und Gebühr als (herkömmliche) Vorzugslast anzuerkennen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.2006, a.a.O., VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007, a.a.O., VGH München, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O.) - mit der Folge, dass die finanzverfassungsrechtlich erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung gegeben ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.).

    Diese Erwägung trifft ebenfalls auf den vorliegenden Verwaltungskostenbeitrag zu, für den § 6 a Abs. 1 Satz 1 HmbHG klarstellt, dass er auf Verwaltungsdienstleistungen außerhalb der fachlichen Betreuung beschränkt ist (vgl. ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.2006, NordÖR 2006, 464).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06
    Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 10.12.1980, BVerfGE 55, 274, Beschl. v. 7.11.1995, BVerfGE 93, 319, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.) und, dem folgend, des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urt. v. 3.12.2003, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160) auch inhaltlich - dem Grunde und der Höhe nach - Grenzen für Abgaben, die der (Landes-)Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Sachkompetenz regelt.

    Im Unterschied zur Gebühr wird dadurch jedoch nicht die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung ausgeglichen; vielmehr wird der Beitrag zum Ausgleich des Vorteils erhoben, den der Nutzer einer öffentlichen Einrichtung oder das Mitglied einer Körperschaft (bereits) durch die (bloße) Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme gewinnt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995, BVerfGE 93, 319).

    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, ist nicht abstrakt und allgemein festzustellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995, BVerfGE 93, 319, m.w.N.).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06
    Die Frage der Abgabenfreiheit lässt sich zudem unter die allgemeinen Grundsätze im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG (a.F.) fassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, BVerfGE 112, 226).

    Die Bestimmung in § 27 Abs. 4 HRG i.d.F. des Sechsten Änderungsgesetztes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138), wonach das Studium insbesondere bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss studiengebührenfrei sein sollte, ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie, wie von dem Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2005, d.h. vor Erlass der hier streitgegenständlichen Regelung, entschieden worden war, nichtig ist (BVerfGE 112, 226).

    Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch der Umstand, dass der Verwaltungskostenbeitrag bei Immatrikulation bzw. Rückmeldung erhoben wird, d.h. sich im Verfahrensablauf durchaus als eine Voraussetzung für den Zugang zur (weiteren) Hochschulausbildung darstellt, seine rechtliche Zuordnung zu den Anforderungen bei Eingriffen in die Berufswahl nicht begründet; der Sache nach betrifft die Abgabenregelung die Ausgestaltung der Hochschulausbildung (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, BVerfGE 112, 226).

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06
    Als Gebühren werden allgemein öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und (insbesondere) dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1999, BVerwGE 109, 272).

    Ein grobes Missverhältnis in diesem Sinne ist - entsprechend dem Maßstab des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.) - dadurch gekennzeichnet, dass der Wert der einen und der Wert der anderen Leistung (völlig) außer Verhältnis zueinander stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.2005, NVwZ 2006, 589, Urt. 25.8.1999, BVerwGE 109, 272).

  • VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227

    Hochschulrecht: Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrags //

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06
    Die Zulassung zum Studium (gegebenenfalls in Zusammenhang mit den Leistungen der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) und die Immatrikulation bzw. die Rückmeldung sind Verwaltungsleistungen, die notwendig von jedem Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden (vgl. entsprechend: OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.2006, NordÖR 2006, 464; VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007, 8 UE 1584/05, juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2007, 7 BV 06.3227, juris), was für eine Gebühr spricht; gegen eine Einordnung als Beitragsvorteil spricht überdies, dass die Leistung insoweit auch nicht im Rahmen der Mitgliedschaft erfolgt, sondern in Anspruch genommen werden muss, um die Mitgliedschaft erst zu begründen bzw. wirksam fortzusetzen.

    Kann der Verwaltungskostenbeitrag damit nicht vollständig mit allen seinen Gegenständen dem Begriff des Beitrags zugeordnet werden, so ist dies gleichwohl unschädlich, da er jedenfalls in allen Teilbereichen im Sinne eines Beitrags oder einer Gebühr auf einen Vorteilsausgleich gerichtet ist und deshalb keine Bedenken bestehen, auch eine Mischform von Beitrag und Gebühr als (herkömmliche) Vorzugslast anzuerkennen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.2006, a.a.O., VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007, a.a.O., VGH München, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O.) - mit der Folge, dass die finanzverfassungsrechtlich erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung gegeben ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.11.2007 - 8 UE 1584/05

    Zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrags nach dem Hessischen

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06
    Die Zulassung zum Studium (gegebenenfalls in Zusammenhang mit den Leistungen der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) und die Immatrikulation bzw. die Rückmeldung sind Verwaltungsleistungen, die notwendig von jedem Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden (vgl. entsprechend: OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.2006, NordÖR 2006, 464; VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007, 8 UE 1584/05, juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2007, 7 BV 06.3227, juris), was für eine Gebühr spricht; gegen eine Einordnung als Beitragsvorteil spricht überdies, dass die Leistung insoweit auch nicht im Rahmen der Mitgliedschaft erfolgt, sondern in Anspruch genommen werden muss, um die Mitgliedschaft erst zu begründen bzw. wirksam fortzusetzen.

    Kann der Verwaltungskostenbeitrag damit nicht vollständig mit allen seinen Gegenständen dem Begriff des Beitrags zugeordnet werden, so ist dies gleichwohl unschädlich, da er jedenfalls in allen Teilbereichen im Sinne eines Beitrags oder einer Gebühr auf einen Vorteilsausgleich gerichtet ist und deshalb keine Bedenken bestehen, auch eine Mischform von Beitrag und Gebühr als (herkömmliche) Vorzugslast anzuerkennen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.2006, a.a.O., VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007, a.a.O., VGH München, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O.) - mit der Folge, dass die finanzverfassungsrechtlich erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung gegeben ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06
    Ein grobes Missverhältnis in diesem Sinne ist - entsprechend dem Maßstab des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.) - dadurch gekennzeichnet, dass der Wert der einen und der Wert der anderen Leistung (völlig) außer Verhältnis zueinander stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.2005, NVwZ 2006, 589, Urt. 25.8.1999, BVerwGE 109, 272).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06
    Der Wortlaut der Vorschrift in § 6 a Abs. 1 Satz 1 HmbHG, wonach der Beitrag "für" Verwaltungsdienstleistungen erhoben wird, hat insoweit zwar nur eine geringe Aussagekraft; ergänzend kann zur Auslegung (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.5.1952, BVerfGE 1, 299, Urt. v. 20.3.2002, BVerfGE 105, 135) jedoch der subjektive Wille des Gesetzgebers, ausgehend von der Begründung des Gesetzentwurfs bzw. der Entstehungsgeschichte des Gesetzes herangezogen werden.
  • BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04

    Gebühren; Eintragung des Überlassens von Waffen; allgemeiner Gleichheitssatz.

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 20.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2007 - 15 A 1596/07

    Erstes Berufungsverfahren wegen Studiengebühren für das Erststudium in

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

  • BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 8.99

    Elektromagnetische Verträglichkeit, Senderbetreiber, Beitrag, Gebühr, Steuer,

  • OVG Hamburg, 31.07.1995 - Bf III 33/95
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

    Das ist - nicht anders als die entsprechende Regelung für den Verwaltungskostenbeitrag in § 6 a HmbHG (dazu OVG Hamburg, Urt. v. 14.10.2008, 3 Bf 252/06, juris) - willkürfrei.
  • VG Weimar, 03.09.2009 - 2 K 1128/08

    Vereinbarkeit des Verwaltungskostenbeitrags auf der Grundlage des § 4 ThürHGEG

    In Hamburg hat sich ebenfalls ergeben, dass die Kosten für die in etwa entsprechenden Verwaltungsleistungen ebenfalls über dem festgesetzten Beitrag von 50, 00 EUR pro Semester liegen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21.06.2006 - 4 K 573/06 - OVG Hamburg, Urteil vom 14.10.2008 - 3 Bf 252/06 -).
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