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   OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07.Z   

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OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07.Z (https://dejure.org/2008,5873)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 3 Bf 260/07.Z (https://dejure.org/2008,5873)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - 3 Bf 260/07.Z (https://dejure.org/2008,5873)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Hamburg; Studiengebühr; Gremientätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Studenten auf Erlass seiner Verpflichtung zur Zahlung von Studiengebühren für Langzeitstudierende; Vereinbarkeit des § 6 Abs. 6 bis 10 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG 2003) über die Studiengebühr für Langzeitstudierende mit den Bestimmungen des ...

  • Judicialis

    HRG § 37; ; HRG § 41; ; Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 ü... ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) Art. 2; ; Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) Art. 3; ; Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) Art. 4; ; Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) Art. 5; ; Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) Art. 13; ; BAföG § 15; ; HmbHG 2003 § 6; ; HmbHG 2003 § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 263 (Ls.)
  • DÖV 2009, 255
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07
    Die von der Klägerin insoweit bemängelte Passage auf den Seiten 5 und 6 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2006, der wiederum dem angefochtenen Urteil (durch die dort erfolgte Bezugnahme auf den genannten Beschluss) zugrunde liegt, entspricht wörtlich einer Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 (BVerwGE 115, 32, 49), welches eine vergleichbare Regelung im seinerzeit geltenden baden-württembergischen Landeshochschulgesetz zum Gegenstand hatte.

    Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass durch eine erst zukünftig wirksam werdende Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende nach dem hier gegebenen Muster grundsätzlich kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot begangen wird, weil es sich dabei um eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung handelt (zur entsprechenden seinerzeitigen Regelung im baden-württembergischen Landeshochschulgesetz vgl. BVerwG v. 15.7.2001, BVerwGE 115, 32, 47 ff.; bestätigt durch: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris, Rn. 36 ff.).

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07
    Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass durch eine erst zukünftig wirksam werdende Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende nach dem hier gegebenen Muster grundsätzlich kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot begangen wird, weil es sich dabei um eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung handelt (zur entsprechenden seinerzeitigen Regelung im baden-württembergischen Landeshochschulgesetz vgl. BVerwG v. 15.7.2001, BVerwGE 115, 32, 47 ff.; bestätigt durch: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris, Rn. 36 ff.).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07
    In derartigen Fällen fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil durch die Beantwortung der sich auf das ausgelaufene Recht beziehenden Rechtsfrage keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung mehr erfolgen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, NVwZ-RR 1996, 712; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 146).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2006 - 15 A 2407/05

    Beschränkung der Gewährung eines Ausgleichs für Studienverzögerungen wegen der

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07
    Eine solche Praxis hätte sie in unzulässiger Weise privilegiert gegenüber anderen Studenten, die diesen Gremien nicht angehörten, und auch das Ziel, dass die Studierenden ihr Studium zielstrebig und in angemessener Zeit zum Abschluss bringen sollen, außer Acht gelassen (zu alldem vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.9.2007, 2 LA 408/07, juris; OVG Münster, Urt. v. 9.11.2006, NWVBl. 2007, 111).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000 S. 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 7).
  • BVerwG, 14.05.1997 - 1 B 93.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung, Verfahrenswiederaufnahme nach längerem Ruhen

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07
    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997 - BVerwG 1 B 93.97; Beschl. v. 19.8.1997, BayVBl 1998, 507).
  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07
    Nach dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Bund keine rahmenrechtliche Gesetzgebungskompetenz (wie seinerzeit in § 27 Abs. 4 HRG a. F. in Anspruch genommen) dafür hatte, die Erhebung von Studiengebühren bundesweit zu untersagen, weil insoweit die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG a. F. nicht erfüllt waren; das Bundesverfassungsgericht hat dabei u. a. ausgeführt, die Verhinderung unterschiedlichen Landesrechts in Bezug auf Studiengebühren sei zur Wahrung der Rechtseinheit im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG a. F. nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, NJW 2005, 493 ff., 495; zur Rechtslage seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1.9.2006 vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG: zu den dort aufgeführten Gebieten der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse dürfte die Regelung von Studiengebühren nicht gehören, vgl. die amtliche Begründung in BT-Drs. 16/813 S. 14).
  • OVG Niedersachsen, 14.09.2007 - 2 LA 408/07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Langzeitstudiengebühren in einem

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07
    Eine solche Praxis hätte sie in unzulässiger Weise privilegiert gegenüber anderen Studenten, die diesen Gremien nicht angehörten, und auch das Ziel, dass die Studierenden ihr Studium zielstrebig und in angemessener Zeit zum Abschluss bringen sollen, außer Acht gelassen (zu alldem vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.9.2007, 2 LA 408/07, juris; OVG Münster, Urt. v. 9.11.2006, NWVBl. 2007, 111).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07
    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997 - BVerwG 1 B 93.97; Beschl. v. 19.8.1997, BayVBl 1998, 507).
  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

    Vielmehr handelte es sich dabei um eine Rechengröße, mithilfe derer der Beginn der Langzeitstudiengebührenpflicht festgestellt werden sollte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2008, 3 Bf 260/07.Z, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 16.2.2009, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 17.11.2008, 15 K 3128/07).

    Denn das rahmenrechtliche Benachteiligungsverbot hat sich der Vorgabe des Art. 75 Abs. 2 GG entsprechend auf eine allgemeine Aussage beschränkt, deren ggf. erforderliche konkrete Ausgestaltung den Ländern überlassen blieb (vgl. zu Langzeitstudiengebühren: OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2006, 15 A 2407/05, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2008, 3 Bf 260/07.Z, juris).

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

    Diesem verfassungsrechtlichen Ansatz trägt die überwiegende oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (OVG Münster, Urteil vom 9. November 2006 - 15 A 2407/05 - NWVBl 2007, 111 ; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. April 2007 - 2 LA 1238/06 - NVwZ-RR 2007, 611 und vom 14. September 2007 - 2 LA 408/07 - juris Rn. 6; OVG Weimar, Urteil vom 23. September 2008 - 1 KO 810/05 - LKV 2009, 142 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 Bf 260/07.Z - juris Rn. 20) auch auf der Ebene des einfachen Bundesrechts dadurch Rechnung, dass sie den Regelungen der §§ 37 Abs. 3 und 41 Abs. 3 HRG entgegen dem Verwaltungsgerichtshof nicht nur ein Diskriminierungsverbot, sondern darüber hinausgehend ein Gebot zum Ausgleich von unvermeidbaren Nachteilen wegen einer Tätigkeit in der universitären Selbstverwaltung entnimmt.
  • OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09

    Zur Studiengebühr bei Studierenden, die in Organen der Fachschaften tätig sind -

    Vielmehr handelte es sich dabei um eine Rechengröße, mithilfe derer der Beginn der Langzeitstudiengebührenpflicht festgestellt werden sollte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2008, 3 Bf 260/07.Z, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 16.2.2009, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 17.11.2008, 15 K 3128/07).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2009 - 3 L 282/07

    Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit

    Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. c IPwskR können damit in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang keine Rechte hergeleitet werden, die nicht bereits grundrechtlich gewährleistet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2009, a.a.O.; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2008 - 3 Bf 260/07 - [...]).
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