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   OVG Hamburg, 31.08.2000 - 3 Bf 264/00   

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OVG Hamburg, 31.08.2000 - 3 Bf 264/00 (https://dejure.org/2000,20020)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2000 - 3 Bf 264/00 (https://dejure.org/2000,20020)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31. August 2000 - 3 Bf 264/00 (https://dejure.org/2000,20020)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs trotz fehlender Möglichkeit der persönlichen Terminswahrnehmung bei Anwesenheitsinteresse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten; Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch mehrmalige Möglichkeit zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 408
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 31.05.1990 - 7 CB 31.89

    Kirchenrecht - Parteiverlangen - Termine - Staatliche Gerichtsbarkeit - Aufhebung

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  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 53.84

    Kriegsdienstverweigerung - Rechtliches Gehör - Abwesenheitsentscheidung -

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  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.83

    Sachbearbeitender Anwalt - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwaltssozietät -

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  • OVG Niedersachsen, 29.06.2006 - 13 LC 450/04

    Heranziehung zu Vergnügungssteuern für zwei Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche gehindert ist, seinen Beruf auszuüben (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2000 - 3 Bf 264/00 -, NVwZ-RR 2001, 408).
  • VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 122-IV-21

    Begründung einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der

    Auch genügt grundsätzlich die Verschaffung rechtlichen Gehörs durch einen Rechtsanwalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989, BVerfGE 81, 123 [126]; Degenhart in: Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 103 Rn. 23), sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles die persönliche Äußerung eines Beteiligten erforderlich erscheinen lassen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2000 - 3 Bf 264/00 - juris Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 - 2 B 106/90 - juris Rn. 2).
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