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   OVG Hamburg, 27.08.2002 - 3 Bf 415/01.A   

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https://dejure.org/2002,13436
OVG Hamburg, 27.08.2002 - 3 Bf 415/01.A (https://dejure.org/2002,13436)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2002 - 3 Bf 415/01.A (https://dejure.org/2002,13436)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. August 2002 - 3 Bf 415/01.A (https://dejure.org/2002,13436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des § 124 a Abs. 3 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG); Bestimmter Antrag in Berufungsbegründung ; Darlegung der Berufungsgründe; Begründung durch Bezugnahme auf Zulassungsantrag; Positive oder negative ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6; AsylVfG § 31 Abs. 3 S. 1
    Burkina Faso, Nigeria, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Abschiebungshindernis, Herkunftsstaat, konkrete Herkunftsstaatbezeichnung, Zielstaatsbezeichnung, Identitätstäuschung, Rechtsschutzinteresse

  • Judicialis

    AuslG § 53 Abs. 6; ; AsylVfG § 31 Abs. 3 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.12.2001 - 1 C 11.01

    Auslegung des Klageantrags, Feststellung von Abschiebungshindernissen,

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2002 - 3 Bf 415/01
    Allerdings ist das Bundesamt berechtigt, von sich aus eine Feststellung zu § 53 AuslG auch bezüglich anderer, für die Abschiebung in Betracht kommender Zielstaaten gewissermaßen auf Vorrat zu treffen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 840; s. auch Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE 111 S. 343, 348; GK-AsylVfG § 34 Rdnrn. 48, 50).

    Eine solche Feststellung ist im Regelfall trotz ihrer allgemein gehaltenen Formulierung lediglich auf den in der Begründung der Entscheidung genannten Herkunftsstaat des Ausländers zu beziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 839).

    Ein Rechtsschutzinteresse besteht hinsichtlich aller Staaten, für die das Bundesamt festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und damit eine Entscheidung zu Lasten des Klägers getroffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 839).

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99

    Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2002 - 3 Bf 415/01
    Allerdings ist das Bundesamt berechtigt, von sich aus eine Feststellung zu § 53 AuslG auch bezüglich anderer, für die Abschiebung in Betracht kommender Zielstaaten gewissermaßen auf Vorrat zu treffen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 840; s. auch Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE 111 S. 343, 348; GK-AsylVfG § 34 Rdnrn. 48, 50).

    Es ist nämlich zu besorgen, dass im Falle einer bestandskräftig gewordenen negativen Feststellung des Bundesamtes zu § 53 AuslG Abschiebungshindernisse gegenüber einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates als Zielstaat der Abschiebung nur noch beschränkt geltend gemacht werden können, etwa in der Weise, dass diese nur nach Maßgabe des § 51 VwVfG zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE 111 S. 343, 349; GK-AsylVfG § 34 Rdnr. 46).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass der konkrete Zielstaat auch demjenigen Ausländer vor der Abschiebung in einer Weise mitgeteilt werden muss, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann, der keine oder falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE 111 S. 343, 347).

  • BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2002 - 3 Bf 415/01
    Erfolgt die Begründung bereits durch die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag, was grundsätzlich zulässig ist, muss dieser den genannten Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2001, BVerwGE 114 S. 155, 157 f.; Beschl. v. 23.9.1999, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 12).

    Jedenfalls muss der Berufungsführer seine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich machen und klarstellen, weshalb er seine Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2001, a.a.O., S. 158).

  • OVG Hamburg, 02.07.2002 - 3 Bf 191/99

    Sierra Leone, Flüchtlingsfrauen, RUF, Zwangsrekrutierung, Kindersoldaten,

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2002 - 3 Bf 415/01
    Dass eine globale oder pauschale Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht gebilligt werden kann, zeigt hier bereits der vom Kläger in der Darstellung seines angeblichen Schicksals mehrfach genannte Staat Sierra Leone, für den das Bundesamt im Zeitpunkt der Entscheidung im Hinblick auf die unübersichtliche Lage von einer negativen Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG abgesehen hat (vgl. Schriftsatz v. 2.10.2000 in der Sache 3 Bf 191/99.A).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2008 - 1 LA 48/08

    Gegenstandslosigkeit eines Bescheides über Abschiebungsverbote bei fehlender

    Der Zulassungsantrag versucht eine Divergenz aus den Urteilen des OVG Hamburg vom 27.08.2002 (3 Bf 415/01.A, NordÖR 2003, 467 ff.) und des Senats vom 18.01.2007 (1 LB 53/03, n. v.), 30.11.2006 (1 LB 66/03, Juris) und vom 08.12.2005 (1 LB 202/01, Juris) abzuleiten.

    Insofern ist die - im Zulassungsantrag referierte - Besorgnis (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 27.08.2002, a.a.O., bei Juris Tz. 26 a. E.), dass bei einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates Abschiebungshindernisse nur noch "beschränkt" geltend gemacht werden könnten, unbegründet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2008 - 19 A 3230/06

    Verfahrensrecht, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

    - 3 Bf 415/01.A -, juris Rn. 26; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, a. a. O., S. 349.
  • VG Düsseldorf, 08.05.2003 - 11 K 4863/02

    Sudan, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Glaubwürdigkeit, Situation bei Rückkehr,

    Urteil vom 27. August 2002 - 3 Bf 415/01.A - wonach das Bundesamt bei unbekanntem Herkunftsstaat nicht feststellen darf, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegt, schließt sich das Gericht nicht an.
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