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   OVG Hamburg, 23.06.2009 - 3 Bf 62/06.Z   

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https://dejure.org/2009,6358
OVG Hamburg, 23.06.2009 - 3 Bf 62/06.Z (https://dejure.org/2009,6358)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2009 - 3 Bf 62/06.Z (https://dejure.org/2009,6358)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z (https://dejure.org/2009,6358)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle bezüglich der Festsetzung von Beförderungsentgelten für den Taxenverkehr; Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Einkommenssituation der Taxenunternehmer

  • Judicialis

    PBefG § 39 Abs. 2; ; PBefG § 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PBefG § 39 Abs. 2; PBefG § 51

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1126
  • DÖV 2009, 775
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 13.05.1996 - 11 N 93.3637
    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2009 - 3 Bf 62/06
    Im Hinblick auf diesen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Handhabung der vorbezeichneten generellen Bewertungsmaßstäbe des § 39 Abs. 2 PBefG ist die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Taxitarife im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt möglich (vgl. VGH München, Urt. v. 13.5.1996, NZV 1996, 384; Urt. v. 18.12.2000, NZV 2001, 230).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2009 - 3 Bf 62/06
    Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, NVwZ-RR 2004, 542; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2007, 3 Bf 101/07.Z, juris).
  • OVG Hamburg, 21.12.2007 - 3 Bf 101/07

    Vereinbarkeit des Befristungsverfahrens mit MRK Art 8

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2009 - 3 Bf 62/06
    Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, NVwZ-RR 2004, 542; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2007, 3 Bf 101/07.Z, juris).
  • BVerfG, 25.05.1976 - 2 BvL 1/75

    Verfassungsmäßigkeit der im PBefG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage zur

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2009 - 3 Bf 62/06
    Zweck des Regelung ist es, die öffentlichen Verkehrsinteressen und das Gemeinwohl mit den berechtigten Gewinninteressen der Taxenunternehmer im Wege eines Interessenausgleichs in Einklang zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.5.1976, BVerfGE 42, 191).
  • VGH Bayern, 18.12.2000 - 11 N 98.3199
    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2009 - 3 Bf 62/06
    Im Hinblick auf diesen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Handhabung der vorbezeichneten generellen Bewertungsmaßstäbe des § 39 Abs. 2 PBefG ist die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Taxitarife im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt möglich (vgl. VGH München, Urt. v. 13.5.1996, NZV 1996, 384; Urt. v. 18.12.2000, NZV 2001, 230).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2009 - 3 Bf 62/06
    Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10636/18

    Taxentarife in Neuwied müssen nicht erhöht werden

    33 Vor diesem Hintergrund kommt den Verwaltungsgerichten auch bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit festgesetzter Taxitarife nur eine beschränkte Entscheidungskompetenz dahingehend zu, ob die Genehmigungsbehörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage erkennbar fehlerhaft ist (BayVGH, Urteile vom 13. Mai 1996 - 11 N 93.3637 -, juris, Rn. 12, und vom 18. Dezember 2000 - 11 N 98.3199 -, juris, Rn. 48; HambOVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2014 - 1 A 5/12 -, juris, Rn. 20; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, [Oktober 2015], § 51 Rn. 16).

    Entscheidend ist lediglich, ob die Festsetzung im Ergebnis den nach § 39 Abs. 2 Satz 1 PBefG aufgestellten Anforderungen genügt, d. h. kostendeckend ist und die wirtschaftliche Lage der Unternehmer, eine ausreichende Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und die notwendige technische Entwicklung angemessen berücksichtigt (HambOVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z -, juris, Rn. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12

    Normenkontrollklage; Beförderungsentgelte im Taxenverkehr; Änderung (Absenkung);

    Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Behörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmer erkennbar fehlerhaft ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 1967 - IV 774/64 - juris [nur Ls. 2]; VGH München, Urteile vom 13. Mai 1996, a.a.O., Rn. 12, und 18. Dezember 2000 - 11 N 98.3199 - juris Rn. 48; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z - juris Rn. 17; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2013, § 51 Rn. 16).

    Das Personenbeförderungsgesetz enthält insofern keine prozeduralen Vorgaben; allein der Umstand, dass der Antragsgegner vor der Beschlussfassung über die angegriffene Entgeltverordnung vom 19. April 2012 (noch) kein Sachverständigengutachten über die wirtschaftliche Lage der örtlichen Taxiunternehmen eingeholt hatte, führt also nicht zur Rechtswidrigkeit der Tariffestsetzung (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2009, a.a.O., juris Rn. 18 ff.; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 51 Rn. 14 m.w.N.).

  • VG Düsseldorf, 28.11.2012 - 6 L 1873/12

    Düsseldorfer Taxis dürfen keinen Zuschlag für Kreditkartenzahlung verlangen

    Im Hinblick auf diesen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Handhabung der vorbezeichneten generellen Bewertungsmaßstäbe des § 39 Abs. 2 PBefG ist die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Taxitarife im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt möglich vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z -, VRS Bd. 117 (2009), 113 m.w.N. (= juris Rdnr. 15 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2015 - 1 S 76.15

    Taxentarif; Neuregelung; Beförderungsentgelt, Verpflichtung zur Annahme

    Soweit ein Normgeber nämlich - wie hier - den Rahmen des von ihm zu beachtenden Rechts einhält, steht ihm - je nach Sachverhalt - ein Prognose-, Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Anlasses für die zu schaffende Regelung, des damit verfolgten Zwecks und den erwartbaren Auswirkungen der Normierung zu; solche Einschätzungen - hier insbesondere die Annahme, dass ausländischer Besucher erwarteten, eine Taxifahrt in Berlin auch bargeldlos bezahlen zu können - haben die Verwaltungsgerichte grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 51 Rn. 2; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z -, juris Rn. 15 ff., u.a. zum Initiativrecht für die Festsetzung von Beförderungsentgelten; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 B 77.07 -, juris Rn. 7, zur prognostischen Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der höchstens zuzulassenden Taxen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 - 3 K 196/19

    Normenkontrolle in Bezug auf eine außer Kraft getretene Taxentarifordnung

    Die Festsetzung von Beförderungsentgelten für den Taxenverkehr gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 39 Abs. 2 PBefG unterliegt wegen des Beurteilungs- und Bewertungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Handhabung der Maßstäbe des § 39 Abs. 2 PBefG nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. HambOVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z - beck-online) dahingehend, ob die Genehmigungsbehörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgebenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmen erkennbar fehlerhaft ist (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 20. November 2018 - 7 A 10636/18 - juris Rn. 33 m.w.N.), wobei der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Taxentarifs hier die Entscheidung des Landrats am 20. September 2017 bildet (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. April 2014, a.a.O. Rn. 18).
  • VG Koblenz, 15.12.2017 - 5 K 773/17

    Keine Erhöhung der Taxentarife im Stadtgebiet Neuwied

    Denn bei dem Erlass einer Verordnung nach § 51 PBefG kommt dem Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06 -, juris Rn. 23).
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