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   OVG Hamburg, 03.04.2007 - 3 Bf 64/04   

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OVG Hamburg, 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 (https://dejure.org/2007,12137)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 (https://dejure.org/2007,12137)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03. April 2007 - 3 Bf 64/04 (https://dejure.org/2007,12137)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung einer Diplomarbeit als Prüfungsleistung für die Diplomprüfung in dem früheren Studiengang Anlagenbetriebstechnik; Anrechnung trotz erfolgreichen Abschlusses eines anderen Studienganges unter anderem mittels der Diplomarbeit; Anforderungen an die ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; HRG a.F. § 16; ; HmbHG a.F. § 32; ; HmbHG a.F. § 55; ; HmbHG a.F. § 59; ; HmbHG a.F. § 65; ; PO-AB § 8; ; PO-AB § 21; ; PO-AB § 22; ; PO-AB § 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsarbeit (Beschaffenheit) - Anrechnung einer Diplomarbeit in einem anderen Studiengang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2008, 39
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.04.2007 - 3 Bf 64/04
    Nur ausnahmsweise stößt die gerichtliche Kontrolle wegen der Komplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus auf Grenzen, die es verfassungsrechtlich zulassen, der Verwaltung einen gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993, a.a.O., 96 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34, 49 f.).

    Aber wesentlich allein unter diesen Voraussetzungen gebietet der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit die Anerkennung eines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, a.a.O., 52 f.).

  • BVerwG, 18.02.1993 - 3 C 64.90

    Arztrecht - Approbation - Nachschulung - Ausbildungsgang - Gleichwertigkeit des

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.04.2007 - 3 Bf 64/04
    Die Frage der Gleichwertigkeit von Prüfungsbestandteilen sei im Übrigen von der Frage nach der Gleichwertigkeit eines Ausbildungsstandes zu unterscheiden, weshalb sich der Kläger nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1993 (BVerwGE 92, 88 ff.) berufen könne, in dem es nur um Letzteres gegangen sei.

    Für einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab streite außerdem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1993 (a.a.O.), in dem es zwar, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt worden sei, um die Gleichwertigkeit eines Ausbildungsstandes gegangen sei.

  • VG Halle, 11.07.2013 - 6 A 38/13
    Zwar mögen diese Normen in erster Linie auf den Fall des Studiengang- bzw. Hochschulwechsels während eines noch nicht abgeschlossenen Studiums abzielen, um so die in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Studierfreiheit zu gewährleisten (vgl. HambOVG, Urteil vom 3. April 2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 40).

    Nach ihrem Sinn und Zweck sind sie aber auf diese Fälle nicht beschränkt, weil danach auf den Maßstab der Erforderlichkeit von berufsbezogenen Anforderungen abzustellen ist (vgl. HambOVG, Urteil vom 3. April 2007 a.a.O.).

    Es ist dann regelmäßig anzunehmen, dass von dem Studierenden die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind, ohne dass es erforderlich wäre, sie nochmals im Rahmen einer weiteren Prüfung unter Beweis stellen zu müssen (vgl. HambOVG, Urteil vom 3. April 2007 a.a.O.).

    Die für die Anrechnungsentscheidung damit allein maßgebliche Frage, ob die bereits anderweitig erbrachten Leistungen des Klägers in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Studiums an der Beklagten im Wesentlichen entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, ohne dass dem für die Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 15 Satz 1 FachStPOMasterHRM, § 4 Abs. 4 Satz 2 ABStPOBM) ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum zukommt (vgl. HambOVG, Urteil vom 3. April 2007 a.a.O. Rn. 46 f.; VGH BW, Urteil vom 30. November 1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 32; VG Dresden, Urteil vom 4. März 2010 - 5 K 2210/07 - juris Rn. 51; VG Bayreuth, Urteil vom 22. November 2010 a.a.O. Rn. 26; VG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 4 L 3350/11.F - juris Rn. 10).

    Festzustellen ist somit, ob die Prüfungsleistung als Nachweis dafür angesehen werden kann, dass das jeweilige Studienziel erreicht worden ist, wobei die nähere Bestimmung von Inhalt, Umfang und Anforderungen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Prüfungsordnungen vergleichend zu erfolgen hat (vgl. HambOVG, Urteil vom 3. April 2007 a.a.O. Rn. 43 ff.; VGH BW, Urteil vom 30. November 1999 a.a.O.; VG Bayreuth, Urteil vom 22. November 2010 a.a.O. Rn. 27; VG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2012 a.a.O. Rn. 11).

  • VG Karlsruhe, 26.04.2017 - 4 K 3768/15

    Benotungspflicht von Prüfungsleistungen

    Ob ein wesentlicher Unterschied von Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 LHG und § 7 Abs. 1 S. 1 StuPrO besteht, bestimmt sich nach Umfang (quantitativ) und Inhalt (qualitativ) der jeweiligen Anforderungen (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.11.1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 38 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nach § 8 Abs. 2 S. 2 DPO-BWL 1994; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 43 mwN; OVG NRW, Urteil v. 16.12.2015 - 14 A 1263/14 - juris Rn. 31; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 743).

    Die Einschränkung nach der Wesentlichkeit verdeutlicht, dass keine Gleichartigkeit der Leistungen zu fordern ist, sondern es darauf ankommt, ob der Studierende durch die bereits erbrachte Prüfungsleistung im Wesentlichen die gleichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen musste, wie sie für den Studiengang vorausgesetzt werden, auf den die Anrechnung erfolgen soll (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 45).

    Weder betrifft die Frage nach der Unterschiedlichkeit bzw. Gleichwertigkeit eine unwiederholbare Situation noch verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer in einem einheitlichen Bezugsrahmen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.02.1993 - 3 C 64/90 - juris Rn. 41 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.11.1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 32 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Vorprüfungsleistungen; OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 46 f. im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Diplomarbeiten; OVG NRW, Urteil v. 16.12.2015 - 14 A 1263/14 - juris Rn. 34 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen; vgl. auch VG Dresden, Beschluss v. 03.04.2008 - 5 K 2209/07 - juris Rn. 22 ff. und Urteil v. 04.03.2010 - 5 K 2210/07 - juris Rn. 51 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen).

    Vielmehr sind die für die Feststellung der Gleichwertigkeit maßgeblichen Kriterien von Inhalt und Umfang sachlich objektivierbar und können - notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - vom Gericht selbst festgestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 47).

  • VG Sigmaringen, 11.05.2022 - 8 K 213/20

    Anerkennung von Studienleistungen

    Weder betrifft die Frage nach der Unterschiedlichkeit eine unwiederholbare Situation noch verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer in einem einheitlichen Bezugsrahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 3 C 64/90 -, juris, Rn. 41 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; VGH Bad.Württ., Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1036/99 -, juris, Rn. 32 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Vorprüfungsleistungen; OVG Hamburg, Urteil vom 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 -, juris, Rn. 46 f. im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Diplomarbeiten; OVG NRW, Urteil vom 16.12.2015 - 14 A 1263/14 -, juris, Rn. 34 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen; vgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 03.04.2008 - 5 K 2209/07 -, juris, Rn. 22 ff. und Urteil vom 04.03.2010 - 5 K 2210/07 -, juris, Rn. 51 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen).

    Die für die Feststellung eines wesentlichen Unterschieds maßgeblichen Kriterien von Inhalt und Umfang sind zudem sachlich objektivierbar und können - notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - vom Gericht selbst festgestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 -, juris, Rn. 47; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017 - 4 K 3768/15 -, juris, Rn. 26).

  • VG Frankfurt/Main, 03.02.2012 - 4 L 3350/11

    Einstweiliger Rechtschutz auf Anrechnung einer bei der TU Dortmund im WS

    Ob die bereits anderweitig erbrachten Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen, also die Gleichwertigkeitsfeststellung seitens der aufnehmenden Hochschule zutreffend ist oder nicht, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung; die im der einschlägigen § 22 Abs. 2 BPO - Wiwi aufgeführten maßgeblichen Kriterien sind sachlich objektivierbar und können vom Gericht selbst festgestellt werden (vgl. OVG HH vom 3.4.2007 Az. 3 Bf 64/04 Juris RdNrn.

    Es ist somit festzustellen, ob die Prüfungsleistung als Nachweis dafür angesehen werden kann, dass das jeweilige Studienziel erreicht worden ist, wobei die nähere Bestimmung von Inhalt, Umfang und Anforderungen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Prüfungsordnungen vergleichend zu erfolgen hat (vgl. OVG HH vom 3.4.2007 a.a.O.; VGH BW vom 30.11.1999 a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 04.05.2007 - 1 Bf 29/07

    Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften

    Ebenso unterliegen die Anerkennung (der Gleichwertigkeit) absolvierter Berufsausbildungen (vgl. zur Gleichwertigkeit des Besuchs verschiedener Hochschulen: BVerwGE 92, 340; zur Gleichwertigkeit der Lehrerausbildung: BVerwGE 64, 142) oder die Anerkennung im Ausland erworbener akademischer Grade (vgl. BVerwGE 94, 73, 76f.), die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.4.2007 - 3 Bf 64/04 -) sowie die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs aufgrund ausländischer Berufstätigkeit (vgl. BVerwGE 65, 19, 22) der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. im Überblick: Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 114, Rdnr.. 335 ff. m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 02.04.2014 - 1 K 738/13

    Nichtanerkennung einer Diplomprüfung; Anerkennung einer bereits in einem anderen

    Selbst wenn dem Beklagten diesbezüglich ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zukäme - dementsprechend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1036/99 -, juris, anders OVG Hamburg, Urteil vom 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 -, juris -, ist die Verpflichtung zur bloßen Bescheidung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im gegebenen Fall nicht angezeigt, weil der Beklagte im gerichtlichen Verfahren die Gleichwertigkeit geprüft und nicht infrage gestellt hat.

    Der für die Norm Verantwortliche hat sich gerade dafür entschieden, einem Studierenden Prüfungsleistungen grundsätzlich nicht erneut abzuverlangen, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 -, juris.

  • VG Bayreuth, 22.11.2010 - B 3 K 09.518

    Anerkennung von Prüfungsleistungen, die in einem Diplomstudiengang an einer

    Denn die in den vorgenannten Regelungen erwähnten, maßgeblichen Kriterien sind sachlich objektivierbar und können vom Gericht selbst festgestellt werden (OVG HH vom 3.4.2007 Az. 3 Bf 64/04 Juris RdNrn. 43 ff.; OVG Bremen vom 19.5.2010 Az. 2 B 370/09 Juris RdNr. 24; VGH BW vom 30.11.1999 Az. 9 C 1036/99 Juris RdNr. 32; VG Dresden vom 4.3.2010 Az. 5 K 2210/07 Juris RdNr. 51; zur ähnlich gelagerten Frage der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands" vgl.: BVerwG vom 18.2.1993 BVerwGE 92, 88/96 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO); vom 29.8.1996 BVerwGE 102, 44/47 (zu § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG)).

    Es ist somit festzustellen, ob die Prüfungsleistung als Nachweis dafür angesehen werden kann, dass das jeweilige Studienziel erreicht worden ist, wobei die nähere Bestimmung von Inhalt, Umfang und Anforderungen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Prüfungsordnungen vergleichend zu erfolgen hat (vgl. zum Ganzen: OVG HH vom 3.4.2007 a.a.O.; VGH BW vom 30.11.1999 a.a.O.).

  • OVG Bremen, 19.05.2010 - 2 B 370/09

    Festlegung weiterer Zugangsvoraussetzungen neben dem Bachelorabschluss durch die

    Bei dem Begriff der "Gleichwertigkeit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit normativen Charakter (vgl. auch OVG Hamburg, U. v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04).
  • OVG Niedersachsen, 09.08.2021 - 2 NB 57/21

    Auswahlkommission; Bachelorstudium; Beurteilungsspielraum; fachliche Eignung;

    Vielmehr handelt es sich - wie zuvor klargestellt - um die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe; ob deren Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.9.2014 - 7 CE 14.1059 -, juris Rn. 24 sowie ferner BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - 3 C 64.90 -, juris Rn. 41 u. Beschl. v. 9.7.1997 - 6 B 80.96 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urt. v. 27.9.1999 - 22 A 3745/98 -, juris Rn. 7; HambOVG, Urt. v. 3.4.2007 - 3 Bf 64/04 -, juris Rn. 47).
  • VG München, 26.02.2015 - M 3 K 13.669

    Umwandlung eines Bachelorgrads in einen Diplomgrad

    Auch die Tatsache, dass die vom Kläger erworbenen Kompetenzen bereits in dem von ihm absolvierten Bachelorstudiengang zu einem Abschluss geführt haben, stünde einer Anrechnung nicht entgegen (vgl. VGH BW, U.v. 30.11.1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 21 ff; OVG Hamburg, U.v. 3.4.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 40).
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