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   OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09   

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OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09 (https://dejure.org/2010,587)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2010 - 3 Bf 70/09 (https://dejure.org/2010,587)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 3 Bf 70/09 (https://dejure.org/2010,587)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 500 Euro je Semester in Hamburg mit dem GG und dem internationalem Recht; Gewährleistung eines Studiums auch für Studierende aus ärmeren Schichten durch das eingeführte Studiendarlehen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 500 Euro je Semester in Hamburg mit dem GG und dem internationalem Recht; Gewährleistung eines Studiums auch für Studierende aus ärmeren Schichten durch das eingeführte Studiendarlehen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit als Hilfskraft in Hochschulorgan reduzieren - Entrichtung von Studiengebühr in Semestern der Aufgabenwahrnehmung stellt unbillige Härte dar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 798
  • DÖV 2010, 615
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (60)

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09
    Die Darlehens- und Stundungsansprüche seien wesentlich schlechter ausgestaltet als in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. April 2009 (6 C 16.08, juris) unter Zurückstellung von Bedenken als rechtmäßig angesehenen Studienbeitragsrecht in Nordrhein-Westfalen.

    Die Gesetzgebungskompetenz für öffentlich-rechtliche Abgaben, die nicht als sog. Gemeinlasten voraussetzungslos geschuldet werden und deshalb keine Steuern sind, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, BVerfGE 108, 1; Urt. v. 6.7.2005, BVerfGE 113, 128; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, BVerwGE 134, 1).

    Studienabgaben sind dem Hochschulwesen und damit der Kulturhoheit zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (BVerfG, Beschl. v. 11.6.1974, BVerfGE 31, 322; Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Eine Beschränkung der Landesgesetzgebungskompetenz ergab sich weder aus der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Studienfinanzierungsgesetzes noch bestehenden Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GG, welche erst durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 aufgehoben worden ist, noch aus dem nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GG a.F. erlassenen Hochschulrahmengesetz (HRG), welches nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 1, 125 b GG fortgalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Solche nichtsteuerlichen Abgaben sind nur dann zulässig, wenn eine besondere sachliche Rechtfertigung für die Erhebung dem Grunde und der Höhe nach besteht (BVerfG, Urteile v. 19.3.2003, a.a.O., 6.7.2005, a.a.O.; 3.2.2009, DVBl. 2009, 375; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Denn beide Entgeltabgaben stellen unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung sog. Vorzugslasten dar, die dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion, d.h. ihre Funktion, den Gebührenschuldner ganz oder teilweise zur Tragung der für die Bereitstellung oder Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung entstandenen Kosten heranzuziehen bzw. den dem Gebührenschuldner aus der Bereitstellung bzw. der Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung entstandenen Vorteil abzuschöpfen, in Abgrenzung zur voraussetzungslos erhobenen Steuer sachlich gerechtfertigt sind (vgl. insgesamt: BVerfG, Urt. v. 7.11.1995, BVerfGE 93, 319; Urt. v. 17.7.2003, BVerfGE 108, 186; Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Insbesondere ist es bei einer solchen Kostenrelation aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich, dass die Gebührenbemessung im Einzelnen auch die mit der Gebühr zusätzlich verfolgten verhaltenslenkenden Zwecke abbildet (BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Hiervon ausgenommen sind jedoch durch Gesetz angeordnete Zweck- und Verwendungsbindungen, sofern diese kein unvertretbares Ausmaß annehmen (vgl. allgemein: BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O.; Urt. v. 20.4.2004, BVerfGE 110, 274; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Aus dem in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Teilhaberecht an den staatlichen Ausbildungsressourcen folgt daher kein Anspruch auf ein kostenloses Studium (BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.; Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142).

    Die Errichtung einer in diesem Sinne unüberwindlichen Barriere für die Aufnahme oder Weiterführung des Studiums durch die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren ist unzulässig (BVerwG, Urteile v. 29.4.2009, a.a.O., und v. 25.7.2001, a.a.O.).

    Entsprechende Regelungen sind daher sozialverträglich auszugestalten und dürfen nicht abschreckend wirken (BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Dies schließt es nicht aus, dass Einzelne durch Studiengebühren unausweichlich und in überdurchschnittlich hohem Maß belastet werden (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, a.a.O; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Dieser Ausschluss ist im Interesse der Förderung eines zielstrebigen Studiums verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschlüsse v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01, beide in juris; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.; Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.), musste der Landesgesetzgeber bei der von ihm anzustellenden Prognose über die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studiengebühren bzw. bei seiner Einschätzung der abschreckenden Wirkung der Gebührenpflicht aber nicht auf das Zusammentreffen einer Vielzahl negativer Fallumstände abstellen und deshalb etwa die Gewährung zinsloser oder in ihrem Zinssatz auf einen bloßen Inflationsausgleich begrenzter Darlehen oder eine gesetzliche Verschuldensobergrenze für jeden Darlehensnehmer vorsehen.

    (a) Die Verpflichtung zur Zahlung allgemeiner Studiengebühren gemäß § 6 b Abs. 1 Satz 1 HmbHG 2006 greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Gebührenpflichten berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn die Gebühr für den Besuch einer Ausbildungsstätte erhoben wird, der in engem Zusammenhang zu einer späteren Berufsausübung steht, und die Regelungen - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris unter Verweis auf BVerfG, Urt. v. 7.5.1998, BVerfGE 98, 106; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09
    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22.5.1992, BVerwGE 90, 202; Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.; Urt. v. 19.3.2002, BVerwGE 110, 128) ist eine "unbillige Härte" dann anzunehmen, wenn es sich im Einzelfall um einen Sachverhalt handelt, der im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen einen atypischen Sonderfall darstellt.

    Das Maß des Möglichen hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32).

    Aus dem in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Teilhaberecht an den staatlichen Ausbildungsressourcen folgt daher kein Anspruch auf ein kostenloses Studium (BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.; Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142).

    Die Errichtung einer in diesem Sinne unüberwindlichen Barriere für die Aufnahme oder Weiterführung des Studiums durch die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren ist unzulässig (BVerwG, Urteile v. 29.4.2009, a.a.O., und v. 25.7.2001, a.a.O.).

    Dieser Ausschluss ist im Interesse der Förderung eines zielstrebigen Studiums verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschlüsse v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01, beide in juris; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.; Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09
    Eine unbillige Härte ist zudem anzunehmen, wenn die Entrichtung der Gebühr dem Gleichheitsgebot, dem Willkürverbot, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Grundsätzen von Treu und Glauben oder dem gesetzgeberischen Zweck der Regelungen widerspricht (BVerwG, Urt. v. 13.6.1991, BVerwGE 88, 303; Beschl. v. 22.12.1997, Buchholz 415.1 Allg. KommR Nr. 143; Beschl. v. 21.2.1994, NJW 1994, 1887; Urt. v. 14.10.1993, BVerwGE 94, 224; Urt. v. 16.11.2006, NVwZ-RR 2007, 205; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01, juris).

    Dabei beinhaltet Art. 12 Abs. 1 GG nicht allein das Recht auf eine freie Wahl der Ausbildungsstätte in der Funktion eines Freiheits- bzw. Abwehrrechts, sondern gewährleistet in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip auch das Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden ("hochschulreifen") Staatsbürgers auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, a.a.O.; Urt. v. 8.2.1977, BVerfGE 43, 291; Beschl. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris - zur Rechtmäßigkeit von Langzeitstudiengebühren).

    Dieser Ausschluss ist im Interesse der Förderung eines zielstrebigen Studiums verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschlüsse v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01, beide in juris; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.; Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    (a) Die Verpflichtung zur Zahlung allgemeiner Studiengebühren gemäß § 6 b Abs. 1 Satz 1 HmbHG 2006 greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Gebührenpflichten berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn die Gebühr für den Besuch einer Ausbildungsstätte erhoben wird, der in engem Zusammenhang zu einer späteren Berufsausübung steht, und die Regelungen - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris unter Verweis auf BVerfG, Urt. v. 7.5.1998, BVerfGE 98, 106; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09
    Die Betroffenen werden nach einem erfolgreichen Abschluss des Studiums regelmäßig in der Lage sein, durch ihre berufliche Tätigkeit ein überdurchschnittliches Einkommen zu erzielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330; vgl. auch Fabian/Briedis , Aufgestiegen und erfolgreich - Ergebnisse der dritten HIS-Absolventenbefragung des Jahrgangs 1997 zehn Jahre nach dem Examen", HIS Forum Hochschule 2/2009, S. 1 f., 11 f.; sowie HIS Pressemitteilung vom 8.4.2009 zur Studie).

    Jedoch sind Regelungen, die eine solche unechte Rückwirkung herbeiführen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330) verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig.

    Einschränkungen können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, a.a.O.; Beschl. v. 15.10.1996, BVerfGE 95, 64).

    Aufgrund des Hochschulmodernisierungsgesetzes konnten Studierende allenfalls darauf vertrauen, dass ihnen auch im Fall einer gesetzlichen Neukonzeption der Studienfinanzierung der Besuch der Hochschule weiterhin finanziell möglich sein wird (ähnlich zur Änderung der BAföG-Finanzierung: BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09
    Die Gesetzgebungskompetenz für öffentlich-rechtliche Abgaben, die nicht als sog. Gemeinlasten voraussetzungslos geschuldet werden und deshalb keine Steuern sind, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, BVerfGE 108, 1; Urt. v. 6.7.2005, BVerfGE 113, 128; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, BVerwGE 134, 1).

    Studienabgaben sind dem Hochschulwesen und damit der Kulturhoheit zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (BVerfG, Beschl. v. 11.6.1974, BVerfGE 31, 322; Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Solche nichtsteuerlichen Abgaben sind nur dann zulässig, wenn eine besondere sachliche Rechtfertigung für die Erhebung dem Grunde und der Höhe nach besteht (BVerfG, Urteile v. 19.3.2003, a.a.O., 6.7.2005, a.a.O.; 3.2.2009, DVBl. 2009, 375; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Denn beide Entgeltabgaben stellen unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung sog. Vorzugslasten dar, die dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion, d.h. ihre Funktion, den Gebührenschuldner ganz oder teilweise zur Tragung der für die Bereitstellung oder Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung entstandenen Kosten heranzuziehen bzw. den dem Gebührenschuldner aus der Bereitstellung bzw. der Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung entstandenen Vorteil abzuschöpfen, in Abgrenzung zur voraussetzungslos erhobenen Steuer sachlich gerechtfertigt sind (vgl. insgesamt: BVerfG, Urt. v. 7.11.1995, BVerfGE 93, 319; Urt. v. 17.7.2003, BVerfGE 108, 186; Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09
    Nach diesen Regelungen, die noch während der Geltung des § 27 Abs. 4 HRG (i.d.F. vom 8.8.2002, BGBl. I. S. 3138) erlassen wurden, welcher die Studiengebührenfreiheit eines grundständigen Studiums vorsah und durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (Urt. v. 26.1.2005, BVerfGE 112, 226), haben die Hochschulen von Studierenden mit Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Metropolregion nach Verbrauch eines Studienguthabens in Höhe der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Studiengebühren in Höhe von 500 Euro (§ 6 Abs. 8 HmbHG 2003) erhoben.

    § 27 Abs. 4 HRG (i.d.F. vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138), welcher bestimmte, dass ein grundständiges Studium grundsätzlich studiengebührenfrei ist, hat das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 26.1.2005, a.a.O.) für nichtig erklärt.

    Soweit finanzielle Erwägungen bei der Wahl des Studienorts eine Rolle spielen, ist die Einschätzung tragfähig, dass Studiengebühren in der Größenordnung von 500 Euro je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung sind (vgl.: BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, a.a.O., VGH Mannheim, Urt. v. 16.2.2009, a.a.O.; vgl. auch zur Abwanderung von Studienberechtigten aus Studiengebührenländern: Heine/Quast/Spangenberg, Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten - Finanzierung und Auswirkungen auf Studienpläne und -strategien, Hochschul-Informations System GmbH, HIS: Forum Hochschule 15/2008, S. 2, 23 - die Studie bezieht sich auf Studienberechtigte des Jahres 2006; nachfolgend: HIS-Studie Studienberechtigte 2006).

    Dies schließt es nicht aus, dass Einzelne durch Studiengebühren unausweichlich und in überdurchschnittlich hohem Maß belastet werden (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, a.a.O; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09
    Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998, BVerfGE 97, 332).

    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstreben will (BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998, a.a.O.).

    (b) Die Erhebung der vollen Studiengebühr für faktisch Teilzeitstudierende verstößt nicht gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit, wonach die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe sachgerecht sein muss (BVerfG, Beschl. v. 19.3.1998, BVerfGE 97, 332, 345).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09
    Das Studienfinanzierungsgesetz steht mit dem Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, das in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG als Teil eines einheitlichen Grundrechts der Berufsfreiheit garantiert ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, BVerfGE 33, 303; Urt. v. 11.6.1958, BVerfGE 7, 377), im Einklang.

    Dabei beinhaltet Art. 12 Abs. 1 GG nicht allein das Recht auf eine freie Wahl der Ausbildungsstätte in der Funktion eines Freiheits- bzw. Abwehrrechts, sondern gewährleistet in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip auch das Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden ("hochschulreifen") Staatsbürgers auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, a.a.O.; Urt. v. 8.2.1977, BVerfGE 43, 291; Beschl. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris - zur Rechtmäßigkeit von Langzeitstudiengebühren).

    Das Maß des Möglichen hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32).

  • OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07

    Hamburg; Studiengebühr; Gremientätigkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09
    Vielmehr handelte es sich dabei um eine Rechengröße, mithilfe derer der Beginn der Langzeitstudiengebührenpflicht festgestellt werden sollte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2008, 3 Bf 260/07.Z, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 16.2.2009, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 17.11.2008, 15 K 3128/07).

    Denn das rahmenrechtliche Benachteiligungsverbot hat sich der Vorgabe des Art. 75 Abs. 2 GG entsprechend auf eine allgemeine Aussage beschränkt, deren ggf. erforderliche konkrete Ausgestaltung den Ländern überlassen blieb (vgl. zu Langzeitstudiengebühren: OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2006, 15 A 2407/05, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2008, 3 Bf 260/07.Z, juris).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09
    Die Gesetzgebungskompetenz für öffentlich-rechtliche Abgaben, die nicht als sog. Gemeinlasten voraussetzungslos geschuldet werden und deshalb keine Steuern sind, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, BVerfGE 108, 1; Urt. v. 6.7.2005, BVerfGE 113, 128; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, BVerwGE 134, 1).

    Solche nichtsteuerlichen Abgaben sind nur dann zulässig, wenn eine besondere sachliche Rechtfertigung für die Erhebung dem Grunde und der Höhe nach besteht (BVerfG, Urteile v. 19.3.2003, a.a.O., 6.7.2005, a.a.O.; 3.2.2009, DVBl. 2009, 375; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79

    Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 2833/07

    Rechtmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; Gebührenpflicht

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 894/01

    Gewährung von Ausbildungsförderung nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06

    Verwaltungskostenbeitrag an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

  • VG Hamburg, 17.11.2008 - 15 K 3128/07

    Streit um Zahlung von Studiengebühren

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2006 - 15 A 2407/05

    Beschränkung der Gewährung eines Ausgleichs für Studienverzögerungen wegen der

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 06.04.2000 - 1 BvL 18/99

    Zur BAföG-Förderung durch Privatdarlehen nach Überschreiten der

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • OVG Hamburg, 03.11.2009 - 3 Bf 242/09

    Studiengebühren für Studierende im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
  • BVerfG, 09.03.2000 - 2 BvL 8/99

    Stufe

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • OVG Berlin, 18.01.2001 - 6 B 120.96
  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06

    Hufversorgung

  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 33.87

    BAföG-Änderungsgesetz - Unbillige Härte - Verwertungszugriff - Belastung eines

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 27.05

    Einbürgerungsgebühr; Erlass Einbürgerungsgebühr; Ermäßigung Einbürgerungsgebühr;

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 484/01

    Gewährung von Ausbildungsförderung nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens

  • BVerwG, 11.10.1996 - 3 C 29.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Gleichheitswidriger

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 12.09.1984 - 8 C 124.82

    Pflicht zur Berücksichtigung offensichtlich vorliegender Billigkeitsgründe zum

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08

    Studiengebühren trotz Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots im konkreten

    Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verletzt Bundesrecht nicht (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

    Ansprüche auf Herabsetzung der Studiengebühr wegen eines Teilzeitstudiums nach § 6 b Abs. 6 HmbHG 2006 sowie auf Erlass bzw. Stundung der Studiengebühr wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 berühren nicht die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids vom 18. April 2007 (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09; Urt. v. 30.3.2010, 3 Bf 280/09).

    Die mit dieser Anknüpfung verbundene Folge, dass ein Studierender, der bereits vor dem Abschluss des Studiums mit der Arbeit an seiner Dissertation beginnt, aber nicht als Doktorand immatrikuliert werden kann, Studiengebühren zu entrichten hat, obwohl er im Vergleich zu anderen Studierenden das Lehrangebot im Studiengang ggf. ebenso wie Doktoranden nicht (mehr) in Anspruch nimmt, ist im Rahmen des zulässigen Konzepts der nicht nach dem Umfang der Inanspruchnahme differenzierenden einheitlichen Gebühr (vgl. näher: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09) kein willkürlicher Umstand, weil die Hochschule für Studierende, die ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben, ihr Lehrangebot in vollem Umfang bereitstellt.

    Dies betrifft zum einen die Immatrikulation als Teilzeitstudierende für einen Studiengang, der regelhaft auf ein vollzeitliches Studium angelegt ist (vgl. § 36 Abs. 4 HmbHG 2006 sowie vorliegend § 8 ImmO), zum anderen die Immatrikulation für Studiengänge, die von den Hochschulen im Rahmen ihrer Kompetenzen nach § 52 Abs. 7 HmbHG als (besonderer) Teilzeitstudiengang eingerichtet werden (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

    Eine Reduzierung der Fälle unbilliger Härte ausschließlich auf wirtschaftliche Gesichtspunkte widerspricht aber dem vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Charakter der Vorschrift als allgemeine Härteklausel (vgl. insgesamt: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

    (b) Die Erhebung der vollen Studiengebühr trotz einer verminderten oder fehlenden Inanspruchnahme des Lehrangebots aus Gründen, die in der Sphäre des Studierenden liegen, verstößt im Rahmen des vom Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gewählten Konzepts der nicht nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme differenzierenden einheitlichen Gebühr nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und greift angesichts des Umstands, dass die Kosten eines Studiums regelmäßig nur zu einem Bruchteil durch die erhobene Studiengebühr gedeckt werden, nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

  • OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19

    Hochrisikospiele: DFL muss im Polizeikostenstreit zahlen

    Es dient damit zwar wie das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip der Abgabengerechtigkeit (vgl. Hamb.OVG, Urt. v. 23.02.2010 - 3 Bf 70/09, juris Rn. 133).
  • OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09

    Zur Studiengebühr bei Studierenden, die in Organen der Fachschaften tätig sind -

    Sie stehen Studierenden, die in den Organen der Studierendenschaft tätig sind (dazu OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09), insoweit nicht gleich.

    Das Berufungsgericht sieht das Studienfinanzierungsgesetz überdies als gültig an (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

    Diese Voraussetzungen und Anforderungen sind vorliegend erfüllt, da die gewählte einheitliche Gebühr gemessen an dem Zweck der Abgabe sachgerecht ist und - insoweit hat der Kläger zudem keine Einwände erhoben - die getroffenen Ausnahme-, Befreiungs-, Erlass-, Ermäßigungs- und Stundungstatbestände aufgrund einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung sachlich gerechtfertigt und zweckgerecht ausgestaltet sind (vgl. auch: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

    Aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber an die Übernahme solcher Tätigkeiten keine pauschale Gebührenbefreiung geknüpft hat, kann nicht abgeleitet werden, dass er auch die im Einzelfall gebotene Anwendung der Erlassregelung ausschließen wollte (vgl. dazu: OVG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2010 - 3 Bf 70/09 - juris Rn. 178).
  • VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12

    Beteiligungsfähigkeit der Universität der Bundeswehr Hamburg im

    Zwar wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass die Widerspruchsbehörde auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen darf, da die Widerspruchsfrist in erster Linie dem Schutz der Behörde diene und es ihr daher freistehe, sich entweder auf die Verfristung zu berufen oder zur Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.1988, 6 C 24/87, NVwZ-RR 1989, 85 f., juris Rn. 9; Urt. v. 4.8.1982, 4 C 42/79, NVwZ 1983, 285, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris Rn. 51).
  • OVG Hamburg, 06.09.2011 - 3 Bf 40/11

    Studiengebührenbefreiungsbescheid wirkt nur bei Fortbestand des

    So liegt es auch im Hinblick auf eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung von Langzeitstudiengebühren wegen einer studienzeitverlängernden Berufstätigkeit, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Langzeitstudiengebühren durch allgemeine Studiengebühren ersetzt werden und die Pflicht zu deren Entrichtung durch eine studienbegleitende und ggf. studienzeitverlängernde Berufstätigkeit des Studierenden unberührt bleibt (nach § 6 b Abs. 4 bzw. Abs. 6 HmbHG 2006 begründete eine solche Berufstätigkeit für sich genommen weder einen Erlassanspruch wegen unbilliger Härte noch einen Ermäßigungsanspruch wegen eines sog. faktischen Teilzeitstudiums, vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris, Rn. 65 ff., 175, 188 ff.).

    Im Übrigen konnten die von der Zahlung von Langzeitstudiengebühren befreiten Studierenden auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen, für den nach seinerzeitiger Rechtslage absehbaren Befreiungszeitraum unabhängig von jeglicher Änderung des rechtlichen Rahmens keinerlei Studiengebühren mehr entrichten zu müssen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, a. a. O., Rn. 162).

  • OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10

    Zulassung zum Studium Wirtschaft und Kultur Chinas; keine horizontale

    Dies kann mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot schwerlich erstrebt sein; zugleich wäre insoweit die Rechtfertigung der Studiengebühren durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls im Hinblick auf die beabsichtigte Verbesserung der universitären Lehre und der Studienbedingungen sowie der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Universität (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, Rn. 113 - 115) in Frage gestellt.
  • OVG Hamburg, 23.06.2010 - 3 So 101/09

    Studiengebührenpflicht schwangerer Studentinnen auch bezüglich der letzten sechs

    Außer bei Erteilung einer Ausnahme nach § 6 b Abs. 5 Nr. 2 HmbHG 2006 ist im Rahmen des § 6 b HmbHG 2006 eine wirtschaftliche Notlage nicht Voraussetzung der Ausnahme-, Befreiungs-, Erlass- und Ermäßigungsvorschriften; dies gilt insbesondere auch für die Härtefallgründe nach § 6 b Abs. 3 HmbHG 2006, auf die § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 Bezug nimmt und die in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich (Bü-Drs. 18/3860 S. 15) als Härtefälle bezeichnet werden (zu alldem vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris Rn. 71).
  • OVG Hamburg, 14.02.2011 - 3 Bf 102/09

    Der Nachweis studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung allein durch

    Dagegen folgt daraus keine in dem Sinne präjudizierende Wirkung im Hinblick auf landesgebührenrechtliche Vorschriften, dass Hoheitsträger generell keine Gebühren von behinderten Menschen im Hinblick auf Tätigkeiten verlangen dürften, die der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zuzurechnen sind (zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung von Studiengebühren und zu ihrem weiten Spielraum beim Gebrauchmachen von ihren Gesetzgebungskompetenzen im Hinblick auf die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten vgl.: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris, Rn. 75 ff., 81).
  • VG Hamburg, 20.03.2017 - 8 K 5808/16

    Berücksichtigung der Darlehensschuld nach § 17 Abs 2 S 1 BAföG iHv 10.000,00 EUR

    Zur bestehenden Sozialverträglichkeit der Einführung der Studiengebührenpflicht unter der Geltung der absoluten Verschuldensobergrenze von 17.000,- EUR vergleiche im Übrigen die grundlegende Entscheidung des OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2010, 3 Bf 70/09, juris Rn. 93 ff.).
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