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   OVG Hamburg, 24.05.2006 - 3 Bs 155/05   

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https://dejure.org/2006,9145
OVG Hamburg, 24.05.2006 - 3 Bs 155/05 (https://dejure.org/2006,9145)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2006 - 3 Bs 155/05 (https://dejure.org/2006,9145)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 3 Bs 155/05 (https://dejure.org/2006,9145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behördliche Versagung des Betriebes eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs; Zulässigkeit der Ausstattung eines solchen Fahrzeugs mit Blaulicht; Voraussetzung für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs durch ein privates Unternehmen; Bedingungen für die Qualifizierung eines ...

  • Judicialis

    StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; HmbRDG § 14; ; HmbRDG § 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)

    Genehmigungsbedürftigkeit des blauen Blinklichts für privat betriebenes Notarzteinsatzfahrzeug - Auslegung des Rettungsdienstgesetzes

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Hamburg, 28.05.2003 - 15 VG 2819/02

    Kein Blaulicht und Martinshorn für privat betriebenes Notarzteinsatzfahrzeug

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.05.2006 - 3 Bs 155/05
    Der im Rahmen des Rendezvous-Systems erfolgende Einsatz des NEF ist jedoch der Notfallrettung zuzurechnen (vgl. auch das im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Bezug genommene rechtskräftige Urteil des VG Hamburg vom 28.5.2003 - 15 VG 2819/2002 -, Urteilsabschrift S. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2009 - 8 A 1531/09

    Kein Blaulicht für Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungsdienstes

    insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 12.5.2000 - 8 A 2698/99 -, NZV 2000, 514 = juris, Rn. 27, wo von "Organisationen" gesprochen wird, deren Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden dürfen; OVG Saarl., Beschluss vom 29.8.2006 - 1 Q 12/06 -, juris, Rn. 9 (konkret-institutioneller - organisatorischer - Begriff des Katastrophenschutzes); Hamb. OVG, Beschluss vom 24.5.2006 - 3 Bs 155/05 -, juris, Rn. 5 (konkret-institutioneller - organisatorischer - Begriff des Rettungsdienstes); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.7.1998 - 10 S 2332/97 -, juris, Rn. 20 ("Fahrzeuge bestimmter konkreter Organisationen").
  • OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09

    Kein Notarzteinsatzfahrzeug vom Autovermieter; Betriebsuntersagung ist

    In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hält das Berufungsgericht vielmehr an seiner Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO fest, wonach eine konkrete organisatorische Einbindung des Einsatzfahrzeugs nach landesrechtlichen Vorgaben in den Betrieb eines Rettungsdienstes gegeben sein muss (Beschl. v. 24.5.2006, NordÖR 2006, 408; ebenso OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.8.2006, 1 Q 12/06, juris; OVG Bremen, Urt. v. 21.1.2001, 1 A 361/00, juris; OVG Münster, Urt. v. 12.5.2000, 8 A 2698/99, juris), die nur bei einer Haltereigenschaft des Rettungsdienstes besteht.

    Insofern kann nicht infolge der bundeseinheitlichen Zulassung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein privater Rettungsdienst aus einem anderen Bundesland sein Notarzteinsatzfahrzeug in Hamburg einsetzen, wo ein vor Ort ansässiger privater Rettungsdienst keine Genehmigung für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs erhalten kann (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2006, a.a.O.).

    Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs nach dem Straßenverkehrs-Zulassungsrecht in einem vergleichbaren Fall demgemäß der Frage nachgegangen, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO besteht (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2006, a.a.O., Rn. 13; ähnlich OVG Lüneburg zum Einfluss der beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO auf die Betriebsuntersagung, Urt. v. 26.11.1998, 12 L 4158/97, juris, Rn. 56, und Beschl. v. 26.8.1997, 12 L 2800/97, juris, Rn. 7).

  • BVerwG, 12.03.2015 - 3 C 28.13

    Blaulicht; blaues Rundumlicht; blaues Blinklicht; Blaulichtberechtigung;

    Ein solches landesrechtliches Verständnis des Zusatzes "des Rettungsdienstes" und damit ein Abstellen auf die Landesrettungsdienstgesetze entspricht auch der Auffassung, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung schon bislang überwiegend vertreten wurde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 3 Bs 155/05 - VRS 111, 234 sowie Urteil vom 2. November 2010 - 3 Bf 82/09 - VRS 120, 226 ; OVG Bremen, Urteil vom 23. Januar 2001 - 1 A 361/00 - NordÖR 2001, 167 f.; für ein landesrechtliches Verständnis des Begriffs Katastrophenschutz in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO: OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 Q 12/06 - juris Rn. 9 ff.; ebenso Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 52 StVZO Rn. 6 sowie Petersen, NZV 1997, 249 ).
  • OVG Saarland, 29.08.2006 - 1 Q 12/06

    Rundumlichtausstattung bei Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen

    Eine derartige Zulassung ergibt sich jedoch allein aufgrund der maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes dem entsprechend: OVG Hamburg, Beschluss vom 24.5.2006 - 3 Bs 155/05 -, juris, für ein Notarzteinsatzfahrzeug; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.3.2006 - 8 A 5229/04 -, GewArch 2006, 334 (335 f), bei auch für Bluttransporte eingesetzten Fahrzeugen des Katastrophenschutzes; VG Freiburg, Beschluss vom 27.11.2003 - 4 K 725/03 -, juris, im Falle einer Betriebsfeuerwehr, die nicht als Werkfeuerwehr anerkannt war.
  • VG Hamburg, 22.12.2008 - 15 E 1663/08

    Zulassung von Rettungsdienstfahrzeugen auf Private; Verwaltungsprivatisierung

    Für den Begriff des Rettungsdienstes sind somit die Vorschriften des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes maßgeblich (§ 1, §§ 6 ff. HmbRDG), soweit diese eine abschließende Regelung treffen ( VG Hamburg, Urteil vom 28.5.2003, 15 VG 2819/2002, Juris Rn. 28; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.5.2006, 3 Bs 155/05, Juris Rn. 5 ).
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