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   OVG Hamburg, 07.05.1999 - 3 Bs 167/99   

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https://dejure.org/1999,20709
OVG Hamburg, 07.05.1999 - 3 Bs 167/99 (https://dejure.org/1999,20709)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.1999 - 3 Bs 167/99 (https://dejure.org/1999,20709)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. Mai 1999 - 3 Bs 167/99 (https://dejure.org/1999,20709)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausländerrecht; Räumliche Beschränkung; Duldung; Unbillige Härte ; Ausweisung; Betäubungsmitteldelikt; Gewerbsmäßigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Hamburg, 15.09.2004 - 3 Bs 257/04

    Zum Anspruch eines Ausländers auf Erteilung einer zweiten zusätzlichen Duldung

    Gleichwohl kann es aber ausnahmsweise im Hinblick auf den auch für Ausländer geltenden Grundrechtsschutz geboten sein, dem Ausländer entgegen § 56 Abs. 3 S. 1 AuslG den Aufenthalt in einem anderen Bundesland vorübergehend oder sogar auf Dauer zu ermöglichen (vgl.: VGH Kassel, Beschluss vom 24.6.1996, a. a. O.), z. B. bei einer nur in einem anderen Bundesland möglichen Krankenbehandlung (vgl.: OVG Hamburg, Beschluss vom 13.5.2004, a. a. O.), einer schulischen Veranstaltung in einem anderen Bundesland (vgl.: OVG Hamburg, Beschluss vom 7.5.1999 - 3 Bs 167/99 -), zur Erfüllung einer Bewährungsauflage (vgl.: OVG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2003, a. a. O.) oder zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft (vgl.: OVG Weimar, Beschluss vom 2.7.2003, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.1.2003, AuAS 2003 S. 50; Beschluss vom 17.10.2002, a. a. O; VG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2002, a. a. O.; VGH Kassel, Beschluss vom 24.6.1996, a. a. O.).
  • VG Braunschweig, 18.11.2002 - 6 B 548/02

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ; Erteilung einer

    Die Regelungen in den §§ 51, 57 Abs. 1 und 58 Abs. 1 AsylVfG scheiden als Rechtsgrundlage aus, sofern das Asylverfahren - wie hier - bereits beendet ist; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil es an der dafür erforderlichen Regelungslücke im Ausländergesetz fehlt (ebenso OVG Frankfurt/Oder, aaO.; anders VG Potsdam, Urt. vom 22.10.1998 - 3 K 5593/97A -, das von der Zuständigkeit der für die länderübergreifende Verteilung im Asylverfahren zuständigen Behörde ausgeht; a.A. wohl auch OVG Hamburg, Beschl. vom 07.05.1999 - 3 Bs 167/99 -).
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