Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 21.02.2008 - 3 Bs 204/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8059
OVG Hamburg, 21.02.2008 - 3 Bs 204/07 (https://dejure.org/2008,8059)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2008 - 3 Bs 204/07 (https://dejure.org/2008,8059)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 3 Bs 204/07 (https://dejure.org/2008,8059)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,8059) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Reichweite der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis während eines Aufenthalts zu Studienzwecken bei Zusammenleben des Ausländers mit seinem ausländischen Kind sowie der Kindesmutter; Gleichstellung des Aufenthalts mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums mit den ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 16 Abs. 1; AufenthG § 16 Abs. 2; AufenthG § 104 a Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8
    D (A), Studium, Studenten, Aufenthaltserlaubnis, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Altfallregelung, Aufenthaltsdauer, Schutz von Ehe und Familie

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2006 - 18 B 1472/06

    Ausbildung Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltszweck Anschlussaufenthalt gesetzlicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.02.2008 - 3 Bs 204/07
    Die Beschränkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dürfte unabhängig hiervon bis zu einer Ausreise des Antragstellers gelten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2007, InfAuslR 2007, 380; OVG Münster, Beschl. v. 21.8.2006, 18 B 1472/06, juris; 16.2.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 22. Dezember 2004 zu § 16).
  • OVG Hamburg, 30.05.2007 - 3 Bs 390/05

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums - Wechsel des Aufenthaltszweckes -

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.02.2008 - 3 Bs 204/07
    Die Beschränkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dürfte unabhängig hiervon bis zu einer Ausreise des Antragstellers gelten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2007, InfAuslR 2007, 380; OVG Münster, Beschl. v. 21.8.2006, 18 B 1472/06, juris; 16.2.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 22. Dezember 2004 zu § 16).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.02.2008 - 3 Bs 204/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, InfAuslR 2006, 122, m. weit. Nachw.).
  • VG Aachen, 25.02.2021 - 8 K 2456/18

    Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Allgemeines

    vgl. ebenso zur Vorgängerregelung des § 16 Abs. 2 AufenthG 2005: OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 3 Bs 204/07 -, juris, Rn. 5 m.w.N.
  • OVG Thüringen, 11.01.2021 - 3 EO 279/19

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Die ursprüngliche Zielsetzung, dem Ausländer bis zu einem erfolgreichen Abschluss seines Studiums grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck zu erteilen, um sicherzustellen, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht als Mittel für eine unkontrollierte Zuwanderung missbraucht wird (so Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Lfg., StdB 1. März 2020, § 16b AufenthG Rn. 60 unter Verweis auf BT-Drs. 15/420, S. 74), verlangt eine Fortgeltung bis zur Ausreise (vgl. i. E. schon zu § 16 Abs. 2 AufenthG a. F.: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 3 Bs 204/07 - juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2018 - 8 ME 1/18

    Anspruch; Antrag; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltszweck; faktischer Inländer;

    Bereits nach ihrem Wortlaut setzt die Regelung nicht voraus, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG noch Gültigkeit besitzt (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 21.2.2008 - 3 Bs 204/07 -, ZAR 2008, 241, juris Rn. 5; Hailbronner, Ausländerrecht, § 16 AufenthG Rn. 47 (Mai 2017)).

    Im Übrigen greift auch insoweit die Erteilungssperre des § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ein (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 21.2.2008 - 3 Bs 204/07 -, ZAR 2008, 241, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.8.2017 - 3 B 150/17 -, juris Rn. 9).

  • OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10

    Anwendung des Regelversagungsgrundes für die Erteilung oder Verlängerung der

    Diese Schranke entfällt nicht dadurch, dass die ursprünglich nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis inzwischen abgelaufen ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 21.02.2008 - 3 Bs 204/07 - ZAR 2008, 241 ; BayVGH, B. v. 07.09.2010 - 19 CS 10.1681 - [...]).

    Das bedeutet, dass ihm die Aufenthaltserlaubnis nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die von dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten typischen Geschehensablauf abweichen, erteilt werden könnte (vgl. OVG Münster, B. v. 21.08.2006 -18 B 1472/06 - [...]; OVG Hamburg, B. v. 21.02.2008, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 18.06.2010 - 3 Bs 2/10

    Arten der Aufenthaltszwecke nach AufenthG 2004 § 104a Abs 1; Schädlichkeit

    Nicht anrechenbar sind nach § 104 a Abs. 1 AufenthG grundsätzlich Zeiten, in denen der Ausländer vorübergehend im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken gewesen ist, da für diesen Personenkreis die Altfallregelung des § 104 a AufenthG nicht konzipiert wurde (st. Rspr. des Beschwerdesenats, vgl. Beschl. v. 21.2.2008, AuAS 2008, 110; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.11.2007, AuAS 2008, 14; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.9.2008, AuAS 2009, 16; Huber, AufenthG, 2010, § 104 a, Rdnr. 3; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Mai 2010, § 104 a Rdnr. 8).

    Nach der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis kann der von ihr umfasste Zeitraum nicht als geduldet im Sinne des § 104 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden (OVG Hamburg, Beschl. v, 21.2.2008, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 30.7.2008, AuAS 2009, 18; Funke-Kaiser, a.a.O. Rdnr. 8; Hailbronner, AuslR, Stand: Feb. 2010, § 104 a AufenthG, Rdnr. 5).

  • VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18

    Aufenthalt von Ausländern - Wechsel des Aufenthaltszwecks durch Wechsel des

    Die ursprüngliche Zielsetzung, dem Ausländer bis zu einem erfolgreichen Abschluss seines Studiums grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck zu erteilen, um sicherzustellen, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht als Mittel für eine unkontrollierte Zuwanderung missbraucht wird (so Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Ed. Stand 01.03.2020, § 16b AufenthG Rn. 60 unter Verweis auf BT-Drs. 15/420, 74), verlangt eine Fortgeltung bis zur Ausreise (vgl. i.E. schon zu § 16 Abs. 2 AufenthG a.F.: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.02.2008 - 3 Bs 204/07 -, juris Rn. 5).
  • VG Hannover, 14.09.2021 - 5 B 4149/21

    Wechsel des Aufenthaltszwecks; Wechsel des Studiums

    Die ursprüngliche Zielsetzung, dem Ausländer bis zu einem erfolgreichen Abschluss seines Studiums grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck zu erteilen, um sicherzustellen, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht als Mittel für eine unkontrollierte Zuwanderung missbraucht wird (so Fleuß, in BeckOK AusländerR, 25. Ed. Stand 1.7.2021, § 16b AufenthG Rn. 58 unter Verweis auf BT-Drs. 15/420, 74), verlangt eine Fortgeltung bis zur Ausreise (vgl. i. E. schon zu § 16 Abs. 2 AufenthG a. F.: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.2.2008 - 3 Bs 204/07 -, juris Rn. 5).
  • VG Hamburg, 19.01.2010 - 10 K 2174/08

    Sicherung des Lebensunterhalts auch bei Verlängerung des Aufenthaltsrechts des

    Vielmehr handelt es sich um eine Bleiberechtsregelung nur für die begrenzte Gruppe ausreisepflichtiger und geduldeter oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen versehener, aber gleichwohl integrierter Ausländer, die deren Bedürfnis nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung trägt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2008, 3 Bs 204/07 im Zusammenhang mit § 16 AufenthG).
  • VG Bremen, 08.12.2010 - 4 V 1130/10

    Nigeria, Georgien, familiäre Lebensgemeinschaft, Dialyse, Krankheit,

    Das ist der Fall, wenn der Wechsel des Aufenthaltszwecks aufgrund objektiver und nicht in der Sphäre des Ausländers liegender Umstände erforderlich wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2008 - 3 Bs 204/07 unter Hinweis auf Walther, in: GK-AufenthG, Stand: 11.2007, § 16 Rn.16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht