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   OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10   

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OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 (https://dejure.org/2010,18450)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 (https://dejure.org/2010,18450)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. November 2010 - 3 Bs 206/10 (https://dejure.org/2010,18450)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Genehmigungsfiktionseintritt bei Genehmigungsantrag gem. PBefG § 15 Abs 1 S 2; Bescheinigungspflicht des Eintritts der Genehmigungsfiktion trotz Rücknahmemöglichkeit

  • Justiz Hamburg

    § 15 PBefG, § 17 PBefG, § 30 BZRG
    Genehmigungsfiktionseintritt bei Genehmigungsantrag gem. PBefG § 15 Abs 1 S 2; Bescheinigungspflicht des Eintritts der Genehmigungsfiktion trotz Rücknahmemöglichkeit

  • verkehrslexikon.de

    Zur Vorlage vollständiger Unterlagen beim Antrag auf eine Personenbeförderungsgenehmigung für eine Taxe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Beifügung eines polizeilichen Führungszeugnisses zusammen mit dem Genehmigungsantrag gem. § 15 Abs. 1 S. 2 Personalbeförderungsgesetz (PBefG); Zulässigkeit des Einwands auf den Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG und auf die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Beifügung eines polizeilichen Führungszeugnisses zusammen mit dem Genehmigungsantrag gem. § 15 Abs. 1 S. 2 Personalbeförderungsgesetz ( PBefG ); Zulässigkeit des Einwands auf den Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG und auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 330
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.02.1996 - 4 L 40/95
    Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10
    Nach anderer, häufiger vertretener Ansicht ist es dagegen erforderlich, dass der Antrag sich in dem Sinne als "vollständig" darstellt, dass er sämtliche Angaben und Unterlagen enthält, die für die Prüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG von Bedeutung sind (so Fielitz/Grätz, PBefG, § 15 Rn. 2, unter Hinweis auf OVG Magdeburg, Urt. v. 28.2.1996, DVBl. 1997, 964, 965; für die Erforderlichkeit "vollständiger" Antragsunterlagen auch: VGH Kassel, Urt. v. 15.10.2002, 2 UE 2948/01, juris, Rn. 37; OVG Greifswald, Beschl. v. 9.12.2003, 1 L 174/03, juris, Rn. 13; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2001, NZV 2002, 340).

    Der Antragsteller könne die fristgemäße Durchführung des Verfahrens und bei Versäumung der Frist den Eintritt der Genehmigungsfiktion in schutzwürdiger Weise nur dann erwarten, wenn er einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag gestellt habe; umgekehrt entspreche es nicht dem gesetzgeberischen Anliegen, die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen, bei denen eine Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen bereits wegen defizitärer Antragsunterlagen ausscheide und die von daher von vornherein aussichtslos seien, durch Druck auf die Genehmigungsbehörde zu fördern (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 28.2.1996, a. a. O.).

  • VG Berlin, 25.10.2001 - 11 A 482.01

    Glaubhaftmachung der ausnahmsweisen Vorwegnahme der Hauptsache bei einstweiliger

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10
    Nach anderer, häufiger vertretener Ansicht ist es dagegen erforderlich, dass der Antrag sich in dem Sinne als "vollständig" darstellt, dass er sämtliche Angaben und Unterlagen enthält, die für die Prüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG von Bedeutung sind (so Fielitz/Grätz, PBefG, § 15 Rn. 2, unter Hinweis auf OVG Magdeburg, Urt. v. 28.2.1996, DVBl. 1997, 964, 965; für die Erforderlichkeit "vollständiger" Antragsunterlagen auch: VGH Kassel, Urt. v. 15.10.2002, 2 UE 2948/01, juris, Rn. 37; OVG Greifswald, Beschl. v. 9.12.2003, 1 L 174/03, juris, Rn. 13; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2001, NZV 2002, 340).

    Das Erfordernis "vollständiger" Antragsunterlagen wird damit begründet, dass der Antragsteller nur dann in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen dürfe, wenn er seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt habe, über den Antrag zu entscheiden; der Schutzzweck der Genehmigungsfiktion könne sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des Antragstellers entzogen seien, was bei unvollständigen Antragsunterlagen aber nicht der Fall sei (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 9.12.2003, und VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2001, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 10.03.2010 - 3 Bf 33/10

    Prüfungsabschluss und Widerruf des Bestehens wegen nachfolgend verschärfter

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10
    Je eindeutiger allerdings die von ihr angenommene Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme auf der Hand liegen, desto ungefährdeter wird auch ihre rechtliche Position in einem ggf. folgenden Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sein (zu der ähnlichen Frage, ob eine Behörde unter Berufung auf die Arglisteinrede den Erlass eines Verwaltungsakts verweigern kann, auf den der Bürger nach dem in seinem Fall anzuwendenden Fachrecht einen Anspruch hat, weil sie meint, dass sie den Verwaltungsakt im Fall seines Erlasses wegen zwischenzeitlicher Änderungen des Fachrechts gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG sofort widerrufen dürfte, vgl. - verneinend - OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2010, NordÖR 2010, 315).
  • BVerwG, 18.12.1973 - I C 29.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10
    Dementsprechend kann dieser Einwand etwa bei der Abwicklung öffentlich-rechtlicher Verträge von Bedeutung sein und dort unter Umständen zu Leistungsverweigerungsrechten einer Vertragspartei führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000, a. a. O.; Urt. v. 18.12.1973, NJW 1974, 2250, 2251).
  • OVG Hamburg, 23.05.2007 - 1 Bs 92/07

    Zur Erteilung einer befristeten Taxengenehmigung im Wege einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10
    Dort gilt der Grundsatz, dass zwar die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung rechtlich ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 4 PBefG), aber die Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung mit einer im Vergleich zu der beantragten Genehmigung kürzeren Geltungsdauer möglich bleibt (eine Verpflichtung der Behörde zur vollständigen Erteilung der Genehmigung mit der beantragten Genehmigungsdauer wird in aller Regel einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen); insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf bereits erfolgte Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. 23.5.2007, NVwZ-RR 2007, 760).
  • VGH Hessen, 15.10.2002 - 2 UE 2948/01

    Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10
    Nach anderer, häufiger vertretener Ansicht ist es dagegen erforderlich, dass der Antrag sich in dem Sinne als "vollständig" darstellt, dass er sämtliche Angaben und Unterlagen enthält, die für die Prüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG von Bedeutung sind (so Fielitz/Grätz, PBefG, § 15 Rn. 2, unter Hinweis auf OVG Magdeburg, Urt. v. 28.2.1996, DVBl. 1997, 964, 965; für die Erforderlichkeit "vollständiger" Antragsunterlagen auch: VGH Kassel, Urt. v. 15.10.2002, 2 UE 2948/01, juris, Rn. 37; OVG Greifswald, Beschl. v. 9.12.2003, 1 L 174/03, juris, Rn. 13; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2001, NZV 2002, 340).
  • OVG Hamburg, 20.06.2008 - 3 Bs 48/08

    Zur Erneuerung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe im Wege

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10
    Ob das zwischen den Beteiligte umstrittene Verhalten des Antragstellers im Rahmen des Vorfalls vom 20. März 2010 unabhängig von der fahrerlaubnisrechtlichen Situation genügen würde, um im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) PBZugV als schwerer Verstoß gegen die Pflicht zur Beförderung (gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 c) PBefG) hinreichende Anhaltspunkte für eine persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen, die zum Ergebnis der Rechtswidrigkeit der als erteilt geltenden Genehmigung führen würden, erscheint in der gegenwärtigen Verfahrenssituation jedenfalls ebenfalls als unsicher (zu dem erforderlichen Gewicht von Rechtsverstößen für ihre Einstufung als schwere Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2008, VRS 115, 225, 229 ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2003 - 1 L 174/03
    Auszug aus OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10
    Nach anderer, häufiger vertretener Ansicht ist es dagegen erforderlich, dass der Antrag sich in dem Sinne als "vollständig" darstellt, dass er sämtliche Angaben und Unterlagen enthält, die für die Prüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG von Bedeutung sind (so Fielitz/Grätz, PBefG, § 15 Rn. 2, unter Hinweis auf OVG Magdeburg, Urt. v. 28.2.1996, DVBl. 1997, 964, 965; für die Erforderlichkeit "vollständiger" Antragsunterlagen auch: VGH Kassel, Urt. v. 15.10.2002, 2 UE 2948/01, juris, Rn. 37; OVG Greifswald, Beschl. v. 9.12.2003, 1 L 174/03, juris, Rn. 13; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2001, NZV 2002, 340).
  • VG Karlsruhe, 14.05.2018 - 3 K 471/18

    Prüfungsmaßstab für die Gründe einer Fristverlängerung nach PBefG § 15 Abs 1 S 3;

    Wenn die Genehmigungsbehörde im Verfahren gegenüber dem Antragsteller geäußert hat, dass die Antragsunterlagen vollständig sind, ist es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben verwehrt, sich später auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen (OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris; Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 42a Rn. 16; Schmitz in: Saxinger/Winnes, Recht des öffentlichen Personenverkehrs, Stand: Juli 2017, § 15 PBefG Rn.22).

    Derartige Angaben unter Beilage der durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) im Einzelnen bestimmten Nachweise sind für die Annahme eines fristauslösenden vollständigen Antrags unverzichtbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil v. 25.01.2012, a.a.O.).

    Da die Antragsgegnerin vorliegend den Eintritt der Genehmigungsfiktion bestreitet, ist sie daher zur Ausstellung einer diesbezüglichen Bescheinigung zu verpflichten; das diesbezügliche Verlangen der Antragstellerin ist als "minus" in ihrem Verlangen auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden enthalten (OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.).

    Für die Durchsetzung einer Genehmigungsfiktion im Wege der einstweiligen Anordnung gilt Entsprechendes (OVG Hamburg Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.).

    In dieser Zeit hätte die Antragstellerin keine Möglichkeit, von der Genehmigung Gebrauch zu machen bzw. die Ausstellung einer Genehmigungsurkunde zu erwirken (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.).

    Da die Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen darüber gestritten haben, ob die Genehmigungsfiktion eingetreten ist oder nicht, und die Antragstellerin sich insoweit durchsetzt, hat sie nach Einschätzung des Gerichts überwiegend obsiegt (vgl. OVG Hamburg Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.).

    In der Aushändigung der Urkunde ist eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Verkehrs zu sehen (OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2016 - 12 S 2257/14

    Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem

    Der hiesige Fall unterscheide sich von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (3 Bs 206/10).

    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten, bei der Genehmigungsurkunde handele es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. etwa Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl., 2014, § 15 Rn. 34; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW - juris Rn. 20; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 - juris RdNrn.

    So wird zum Teil auf die für die Aushändigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben abgehoben (Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 13), zum Teil wird von dem Antrag erwartet, dass er den Anforderungen der §§ 12, 13 PBefG genügt (vgl. zum Meinungsstand: OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 - GewArch 2011, 120).

    (1) Das Verwaltungsgericht hat zurecht erkannt, dass es für die Vollständigkeit des Antrags auf die zwingend vorzulegenden Unterlagen nach § 12 Abs. 2 PBefG ankommt (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 - juris Rn. 41; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, a.a.O., juris Rn. 25).

    Inwieweit daneben auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 LVwVfG besteht, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Klärung (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14

    Amtshaftung: Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis für einen Spielhallenbetreiber

    Zu Recht führt das OVG Hamburg (Beschl. v. 18.11.2010, 3 Bs 206/10, GewArch 2011, 120, Rn. 52 in Juris) zur Begründung seiner Ansicht, die Behörde könne eine fingierte Genehmigung nicht mit der Begründung unbeachtet lassen, sie könne diese ja, weil rechtswidrig, zurücknehmen, aus: " Ob der Bürger die durch den Verwaltungsakt begründete Rechtsposition gleichsam wieder zurückzugeben hätte, weil die Behörde den Verwaltungsakt zurücknehmen dürfte, ist zu seinem Schutz in dem gesetzlich vorgesehenen Rücknahmeverfahren (mit der damit einhergehenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Position des Bürgers) zu prüfen, und ein diesbezüglicher Streit ist in diesem Rahmen auszutragen" .
  • VG Düsseldorf, 22.10.2014 - 6 L 2238/14
    Ob im Übrigen lediglich die für die Aushändigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben für den Fristbeginn maßgeblich sind oder die Frist erst mit Eingang aller nach §§ 12, 13 PBefG erforderlichen Unterlagen erfolgt, vgl. zum Meinungsstand: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 24 (= GewArch 2011, 120); OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 39, bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung.

    Verneinend: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 - 3 Bs 206/10 -, juris (= GewArch 2011, 120-124); bejahend: Scheidler, Die Taxikonzession - eine Sonderform der gewerblichen Erlaubnis, in: GewArch 2011, 417-424.

    Siehe hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 30 (= GewArch 2011, 120-124); a.A. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz.

    vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 43 (= GewArch 2011, 120-124).

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LB 70/10

    Vollständiger Antrag als Voraussetzung für den Beginn der dreimonatigen

    So wird zum Teil auf die für die Aushändigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben abgehoben, zum Teil wird von dem Antrag erwartet, dass er den Anforderungen der §§ 12, 13 PBefG genügt (vgl. zum Meinungsstand: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).

    Der Senat kann hier dahingestellt sein lassen, ob bereits die Nichtvorlage einer einzigen dieser Anlagen dem Beginn des Laufs der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG entgegengestanden hat (vgl. insoweit zur Vorlage des Führungszeugnisses nach § 12 Abs. 3 PBefG verneinend: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2010, a.a.O.).

    Soweit vertreten wird, der Genehmigungsbehörde könne es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich in Bezug auf die Frage, ob die Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt worden ist, im Nachhinein auf eine solche Unvollständigkeit zu berufen, wenn sie zuvor - bei der Antragstellung, im Laufe ihrer Prüfung und/oder gegen Ende einer von ihr selbst als laufend angenommenen Entscheidungsfrist - dem Antragsteller eindeutig zu verstehen gegeben habe, dass insoweit keine Unvollständigkeit vorliege und dass die Entscheidungsfrist in Lauf gesetzt worden sei (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2010, a.a.O.), führt dieser Gesichtspunkt hier nicht weiter.

  • BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 26.16

    Anfechtbarkeit einer Genehmigung; Aushändigung der Genehmigungsurkunde;

    Die Beibringung der dort aufgeführten Unterlagen ist daher für die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags ebenfalls erforderlich (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 1 M 453/16 - NordÖR 2017, 257 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 - 3 Bs 206/10 - VRS 120, 213 ; VGH Kassel, Urteil vom 15. Oktober 2002 - UE 2948/01 - juris Rn. 37; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 15 PBefG Rn. 2; Bauer, PBefG, 2010, § 15 Rn. 6 ff.).
  • VG Karlsruhe, 27.05.2014 - 1 K 1747/12

    Gelegenheitsverkehr mit Taxen; Sinn der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs 1 S 2

    Der hiesige Fall unterscheide sich von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Hamburg (3 Bs 206/10).

    Derartige Angaben unter Beilage der durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) im Einzelnen bestimmten Nachweise sind für die Annahme eines fristauslösenden vollständigen Antrags unverzichtbar (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 25; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 -, juris Rn. 41).

    Andernfalls würde dem Antragsteller ein erhebliches Investitionsrisiko aufgebürdet, wenn er vorab gezwungen wäre, Fahrzeuge zu beschaffen und zuzulassen, ohne genehmigungsrechtliche Sicherheit zu haben (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 39).

  • VG Hamburg, 15.12.2010 - 15 E 894/10

    Rettungsdienst; fiktive Genehmigung; Verlängerung und Bestandsschutz;

    Denn unabhängig von ihrer Rechtsnatur schneidet diese Mitteilung der Antragsgegnerin nach Treu und Glauben eine spätere Berufung auf die mangelnde Vollständigkeit des Antrags ab, weil ihr Zweck gerade darin bestand, der Antragstellerin Planungssicherheit hinsichtlich der zu erwartenden Verfahrensdauer zu geben und klarzustellen, dass von ihr keine weiteren Unterlagen erwartet werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 5.8.2009, 5 E 10/09, NordÖR 2009, 425 ff., Juris Rn. 8 f., zu § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, 3 Bs 206/10 zu § 15 Abs. 1 PBefG; Kopp/Ramsauer, a. a. O.) .

    Andernfalls wäre der mit der Fiktionsregelung beabsichtigte Beschleunigungseffekt gefährdet, weil ein Antragsteller nicht davor geschützt wäre, dass ihm die Genehmigungsbehörde unter Umständen auch längere Zeit nach Ablauf der von ihr selbst für gültig gehaltenen Frist entgegenhalten könnte, diese Frist sei in Wirklichkeit nie in Lauf gesetzt worden; diese Folge wäre auch kaum mit der in § 25 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG geregelten Pflicht der Behörde vereinbar, dem Antragsteller, soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu geben (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, 3 Bs 206/10) .

    Dieses konkludente Erklärungsverhalten schließt nach den oben dargelegten Maßstäben den späteren Einwand einer etwaigen Unvollständigkeit oder der fehlenden Aktualität der damals eingereichten Antragsunterlagen aus (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, 3 Bs 206/10 sowie oben II.B.1.a)aa)(1)) .

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 1272/18

    Einstweilige Anordnung zwecks Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer

    Diese Regelung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts ergänzt fachrechtliche Fiktionsregelungen, die bereits vor Inkrafttreten des 4. VwVfG-Änderungsgesetzes bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen angeordnet waren (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 32, 91; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2014, § 42a Rn. 7f., 30; Dürig, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 2014 § 42a Rn. ; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: September 2017, § 15 PBefG Rn. 3; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris).

    Vielmehr wird die Bestimmung verfassungskonform dahin ausgelegt, dass das Gericht im Lichte der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundrechtsschutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG im Wege der einstweiligen Anordnung die Hauptsache teilweise vorwegnehmen und die Antragsgegnerin verpflichten kann, eine zeitlich begrenzte endgültige Genehmigung zu erteilen (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 06.07.2004 - 1 So 36/04 -, vom 18.11.2010, a.a.O., und vom 03.11.2011 - 3 Bs 182/11 -, alle juris; OVG Bremen, Beschluss vom 22.03.2018 - 1 B 26/18 -, juris; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 PBefG Rn. 17; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2012 - 13 ME 9/12 -, juris).

  • VG Köln, 18.11.2020 - 21 L 2135/20

    Transport von 132 trächtigen Rindern nach Marokko gestoppt

    vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. November 2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 50.

    vgl. sinngemäß für den Fall der Rücknahme statt eines Verbots Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. November 2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 51.

  • VG Karlsruhe, 27.05.2014 - 1 K 1748/12

    Gelegenheitsverkehr mit Taxen; Sinn der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs 1 S 2

  • VGH Bayern, 07.11.2022 - 15 CS 22.1998

    Anordnung der Unterlassung des Baubeginns - Baugenehmigungsfiktion

  • VG Neustadt, 23.04.2012 - 3 K 804/11

    Taxikonzession; Genehmigungsfiktion ohne Zwischenbescheid

  • VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19

    Vollständigkeit und Bestimmtheit von Bauunterlagen; Fiktion des Beginns der

  • VG Gelsenkirchen, 31.08.2017 - 7 L 2349/17

    Genehmigungsfiktion; Genehmigungsübertragung; Treu und Glauben; schutzwürdiges

  • VG Freiburg, 25.01.2012 - 1 K 46/10

    Antrag auf Personenbeförderungsgenehmigung; Vorlage vollständiger Unterlagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2020 - 13 B 1432/19

    Eintritt der Genehmigungsfunktion für Taxigenehmigung

  • VG Würzburg, 22.07.2020 - W 6 K 19.840

    Klage auf Wiedererteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr mit Taxen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2019 - 7 B 10747/19

    Nachweis zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Taxen- und

  • OVG Hamburg, 06.11.2017 - 2 Bs 232/17

    Fiktion einer Baugenehmigung; Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der

  • VG Neustadt, 16.12.2014 - 3 L 1063/14

    Taxiunternehmer; Erfüllung der Buchführungspflicht; umsatzsteuerrechtliche

  • BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 27.16

    Ablehnung der Ersterteilung von zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2017 - 13 B 1187/17

    Verweigerung der Übertragung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2022 - 13 A 2646/20

    Erteilung der Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb der Linienverkehre;

  • VGH Bayern, 05.09.2022 - 11 CE 22.1606

    Eintritt der Genehmigungsfiktion für eine Personenbeförderung mit Mietwagen im

  • VG Köln, 14.08.2020 - 18 K 451/17

    Genehmigungen zum Betrieb von Buslinien in Leverkusen und im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2015 - 13 B 875/15

    Zuverlässigkeit im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr

  • VGH Bayern, 29.04.2019 - 11 CE 19.750

    Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen

  • VGH Bayern, 16.04.2020 - 11 CE 20.561

    Eintritt der Fiktion für Mietwagengenehmigungen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2017 - 1 M 453/16

    Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen

  • VG Düsseldorf, 06.11.2015 - 6 K 1610/15

    Wiedererteilung der Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs mit

  • VG Gelsenkirchen, 16.09.2014 - 7 L 1187/14

    Verkehr mit Taxen; Genehmigung; Geltungsdauer; Verlängerung; Wiedererteilung;

  • VG Schwerin, 08.09.2016 - 7 B 2100/16

    Fiktive Erteilung einer Taxikonzession - Vorwegnahme der Hauptsache

  • VG Freiburg, 13.02.2020 - 10 K 3455/18

    Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb eines Buslinienverkehrs;

  • VG Berlin, 16.04.2012 - 12 K 1756.11

    Frage der Neubewertung einer Prüfungsleistung

  • VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14

    Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z. B. Apotheker, Architekten,

  • VG Berlin, 20.06.2019 - 13 L 128.19
  • VG Schwerin, 30.03.2020 - 2 B 1941/19

    Wegen nachbarrechtswidrig erteilter Abweichung vom Abstandsflächenrecht

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