Rechtsprechung
OVG Hamburg, 12.08.2004 - 3 Bs 327/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausnahme von der Inverwahrungnahme des Passes eines ausreisepflichtigen Ausländers; Erfüllung der Ausreisepflicht; Vereitelung der Ausreise oder der Abschiebung durch Vernichtung der Reisepapiere; § 42 Absatz 6 Ausländergesetz (AuslG) als völkerrechtliche und ...
- Judicialis
AuslG 1990 § 42 Abs. 6
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 25.06.2003 - 15 VG 2581/03
- OVG Hamburg, 12.08.2004 - 3 Bs 327/03
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.2001 - 13 S 542/01
Passverwahrung für ausreisepflichtigen Ausländer
Auszug aus OVG Hamburg, 12.08.2004 - 3 Bs 327/03
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ein überwiegendes Interesse des Ausländers dies erfordert und die Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gefährdet wird (…VGH München, Urt. v. 17.6.1997, a.a.O., S. 171;… OVG Berlin, Beschl. v. 15.10.1999, InfAuslR 2000, S. 27, 30; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.6.2001, InfAuslR 2001 S. 432, 434).Im vorliegenden Fall ist bereits nicht dargelegt, welches (besondere) überwiegende Interesse des Antragstellers es rechtfertigen sollte, von der Regel der Verwahrung abzusehen (zu einem solchen Fall vgl.: VGH Mannheim, Beschl. v. 11.6.2001, a.a.O.).
- OVG Hamburg, 05.11.2003 - 3 Bs 253/03
Sofortige Vollziehung einer Ausweisung im Hinblick auf eine beabsichtigte …
Auszug aus OVG Hamburg, 12.08.2004 - 3 Bs 327/03
Denn dem Erfordernis eines bestimmten Antrags ist genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel und der daraus folgende Antrag aus der Begründung der Beschwerde eindeutig ergeben (vgl.: OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2003 - 3 Bs 253/03 - ).
- OVG Niedersachsen, 01.02.2018 - 13 ME 289/17
§ 50 Abs. 5 AufenthG als taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung der …
Auch ist nicht erforderlich, dass im konkreten Einzelfall tatsächlich die Gefahr besteht, dass der Ausländer durch die Vernichtung seines Passes oder Passersatzes die Ausreise oder Abschiebung vereiteln will (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 12.8.2004 - 3 Bs 327/03 -, juris Rn. 8;… OVG Berlin, Beschl. v. 15.10.1999, a.a.O., S. 30;… a.A. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., AufenthG § 50 Rn. 16 f.).Nur in Ausnahmefällen, wenn der Ausländer ein schutzwürdiges, überwiegendes Interesse am Behalt des Passes oder Passersatzes nachweist und die Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gefährdet ist, kann die Ausländerbehörde von der Verwahrung absehen (…vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 29.12.2010, a.a.O., Rn. 5;… OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.6.2010, a.a.O., Rn. 4; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 12.8.2004, a.a.O., Rn. 7;… VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.6.2001, a.a.O., Rn. 3;… Bayerischer VGH, Urt. v. 17.6.1997 - 10 B 97.1277 -, AuAS 1997, 170 f.;… GK-AufenthG, § 50 Rn. 69 (Stand: Oktober 2015)).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2010 - 2 M 101/10
Aufforderung zur Passhinterlegung; intendiertes Ermessen
Danach muss die Ausländerbehörde den Pass in der Regel in Verwahrung nehmen und kann bzw. muss nur in Ausnahmefällen dem Ausländer den Pass überlassen (vgl. zur Vorgängerregelung des § 42 Abs. 6 AuslG: OVG Hamburg, Beschl. v. 12.08.2004 - 3 Bs 327/03 -, zit. nach juris Rn. 6).Die Antragsteller genügen ihrer Ausweispflicht nach § 48 AufenthG bereits dadurch, dass - sofern ihnen nicht ohnehin ein Duldungspapier ausgestellt ist - eine Bescheinigung über die Verwahrung nach § 50 Abs. 6 AufenthG zur Verfügung gestellt werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.08.2004 - 3 Bs 327/03 -, zit. nach juris Rn. 6;… Heilbronner, AuslR, § 42 AuslG, Rn. 38).
Denn durch die Verwahrung des Passes wird der Besitz im Sinne des § 3 Abs. 1 AufenthG nicht durchbrochen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.08.2004 - 3 Bs 327/03 -, a.a.O.;… VGH München, Urt. v. 17. Juni 1997 - 10 B 97.1277 -, a.a.O.).
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2012 - 7 A 10287/12
Passherausgabe, Herausgabe des Passes, Pass, Einbehaltung, Personalpapier, …
Die von der Kommentierung bei Renner, Aufenthaltsgesetz, 9. Aufl. 2011, § 50 Rn. 22, vertretene Auffassung, es müssten im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer seinen Pass vernichten oder unbrauchbar machen werde (vgl. ähnlich Hofmann/Hoffmann, Aufenthaltsgesetz, § 50 Nr. 6), wird einheitlich von der Rechtsprechung aus den aufgezeigten Gründen der Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast nicht geteilt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 16. Juni 2010, 2 M 1010/10 - juris; VGH BW, InfAuslR 2001, 432; OVG Berlin, InfAuslR 2000, 27; BayVGH, AuAS 1997, 170; HambOVG, Beschluss vom 12. August 2004, 3 Bs 327/03 - juris - Rn. 8).