Rechtsprechung
OVG Hamburg, 03.11.2005 - 3 Bs 566/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid zum Beiseiteräumen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs; Rechtmäßigkeit der Amtshandlungsgebühr und des Gemeinkostenzuschlags bei einem abgebrochenen Abschleppvorgang; Allgemeine Merkmale einer Gebühr; Voraussetzungen ...
- Judicialis
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; GebG § 5; ; ... HmbVwVG § 19; ; Gesetz zur Neuordnung des Abschleppverfahrens (v. 9. September 2003, HmbGVBl. S. 467); ; GebO für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 02.12.2004 - 8 E 5551/04
- OVG Hamburg, 03.11.2005 - 3 Bs 566/04
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Hamburg, 04.05.2000 - 3 Bs 422/98
Ersatzfähigkeit von Abschiebungskosten; Bestimmung des richtigen Antrags im …
Auszug aus OVG Hamburg, 03.11.2005 - 3 Bs 566/04
Die durch ihn erzielten Einnahmen können einer ordnungsmäßigen Haushaltsplanung zu Grunde gelegt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2000, DÖV 2000 S. 780, 781).Es ist andererseits unerheblich, dass der Gemeinkostenzuschlag nach § 5 Abs. 5 GebG nicht zu den Gebühren und Auslagen gehört, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren entstehen (…vgl. u.a. VGH München, Beschl. v. 6.9.2000, BayVBl 2001, S. 55; dagegen OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2000, DÖV 2000 S. 780, 781).
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2002 - 2 M 132/01
Auszug aus OVG Hamburg, 03.11.2005 - 3 Bs 566/04
Überdies ist seine Höhe, wie dargelegt, normativ bestimmt (vgl. dazu OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.5.2002 - 2 M 132/01 -, Juris).So entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Kosten der Ersatzvornahme nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.5.2002 - 2 M 132/01 -, Juris;… Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 120).
- BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90
Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe
Auszug aus OVG Hamburg, 03.11.2005 - 3 Bs 566/04
Auch der Umstand, dass er ohne Frage eine Finanzierungsfunktion hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urt. v. 17.12.1992, DVBl. 1993 S. 441, 442), legt es nahe, die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf ihn anzuwenden.
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
Anforderung von Kosten für das Widerspruchsverfahren
Die in den Kostengesetzen aufgeführten Auslagen dienen nach ihrer Funktion ebenfalls der Deckung des einer Behörde durch ihre Verwaltungstätigkeit entstandenen Aufwands und ergänzen damit die Verwaltungsgebühren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2005 - 3 Bs 566/04 -, juris, RdNr. 19). - OVG Hamburg, 18.12.2006 - 3 Bs 218/05
Die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO beruhende sofortige Vollziehbarkeit eines …
Wegen der Einzelheiten der Einstufung derartiger Kosten als öffentliche Abgaben und Kosten nimmt der Beschwerdesenat Bezug auf seinen insoweit grundlegenden Beschluss vom 3. November 2005 (VRS 110 S. 303, 305 ff. = NordÖR 2006 S. 201 ff.). - OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08
Zur Heranziehung zu einer Amtshandlungsgebühr und zu einem Gemeinkostenzuschlag …
Entsprechendes muss für den Gemeinkostenzuschlag gelten, der ebenfalls einen engen Zusammenhang mit dem gebührenpflichtigen Vorgang aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2005, VRS 110, 303). - VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer …
Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 7 Abs. 3 S. 2 HmbSOG i.V.m. den Vorschriften des Gebührengesetzes - GebG - (vgl. zur Anwendbarkeit der Rechtsgrundlagen des Gebührengesetzes zur Kostenfestsetzung nach Abschleppmaßnahmen im Einzelnen OVG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2005, 3 Bs 566/04, juris). - VG Regensburg, 11.05.2023 - RN 8 S 22.2885
Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine unselbstständige Kostenentscheidung
Die in den Kostengesetzen aufgeführten Auslagen dienen nach ihrer Funktion ebenfalls der Deckung des einer Behörde durch ihre Verwaltungstätigkeit entstandenen Aufwands und ergänzen damit die Verwaltungsgebühren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.11.2005 - 3 Bs 566/04, BeckRS 2007, 28110).