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   BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01   

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    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der Vertragsgrundlagen; Geltendmachung des Vertragsanpassungsanspruchs durch rechtsvernichtende Einrede; Widerklage; rückwirkende Schaffung einer Rechtsgrundlage für kostendeckende Fleischbeschaugebühren

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    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der Vertragsgrundlagen; Geltendmachung des Vertragsanpassungsanspruchs durch rechtsvernichtende Einrede; Widerklage; rückwirkende Schaffung einer Rechtsgrundlage für kostendeckende Fleischbeschaugebühren.

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 2 L 94/97
  • VG Schleswig, 09.06.1997 - 4 A 977/96
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1999 - 2 L 94/97
  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2002, 843
  • NVwZ 2002, 486



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Wird zitiert von ... (58)  

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06  

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

    Schließlich muss der Mitgliedstaat mit seinen besonderen Gebühren die entstehenden Kosten in dem jeweiligen Bemessungs- und Erhebungsgebiet, hier also im Gebiet des Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999, a.a.O. ), insgesamt decken; er darf sie jedenfalls nicht über-, wohl auch nicht unterschreiten (vgl. EuGH ebd. ; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6 S. 8 = NVwZ 2002, 486).
  • BVerwG, 27.06.2002 - 3 BN 4.01  
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer ganzen Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, es sei dem einzelnen Bundesland gestattet, gemäß der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/ EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/ EG i. V. m. Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b flächendeckend und nicht nur für einzelne Betriebe von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Oktober 2001 BVerwG 3 C 1.01 UA S. 20).

    Die Frage einer zulässigen Rückwirkung der landesrechtlichen Gebührenvorschriften hat der Senat im Urteil vom 18. Oktober 2001 (BVerwG 3 C 1.01) dahin beantwortet, dass das Fehlen einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung kos-tendeckender Fleischbeschaugebühren vom Landesgesetzgeber rückwirkend durch den Erlass entsprechender Normen behoben werden konnte.

    Darauf kommt es nicht an, weil der Verwaltungsgerichtshof in der Sache die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung bejaht hat, was sich mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Oktober 2001 (BVerwG 3 C 1.01) deckt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08  

    Rechtmäßigkeit der Zahlung eines Abgabenschuldners auf eine mit der

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in einer ganzen Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, es sei dem einzelnen Bundesland gestattet, gemäß der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG i.V.m. Anhang A Kap. 1 Nr. 4 Buchst. b flächendeckend und nicht nur für einzelne Betriebe von den Pauschalgebühren abzuweichen (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - u.a. S. 20).

    Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Europäische Gemeinschaftsrecht nicht daran hindert, die erforderliche Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch rückwirkend vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.2001 - 3 C 1.01 - m.w.N. = NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 29.03.2005 - 3 BN 1.04 - = Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26; OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006, - 2 M 122/06 -).

    Schließlich muss der Mitgliedstaat mit seinen besonderen (spezifischen) Gebühren die entstehenden Kosten in dem jeweiligen Bemessungs- und Erhebungsgebiet, hier also im Gebiet des Beklagten (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.1999 - C-374/97 - in der Rs. "Feyrer ./. Landkreis Rottal-Inn" Rdn. 33 ff. ), insgesamt decken und darf sie nicht überschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1.01 - Rdn. 35 = NVwZ 2002, 486; EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O. Rdn. 27 ).

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