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   BVerwG, 08.12.1994 - 3 C 10.93   

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https://dejure.org/1994,5161
BVerwG, 08.12.1994 - 3 C 10.93 (https://dejure.org/1994,5161)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1994 - 3 C 10.93 (https://dejure.org/1994,5161)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1994 - 3 C 10.93 (https://dejure.org/1994,5161)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent - Qualifizierung einer nicht auf Notfallrettung beschränkten Organisation als eine mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Organisation im Sinne des Rettungsassisitentgesetzes - Nicht auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 97, 179
  • NJW 1995, 3070
  • NVwZ 1996, 66 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Berlin, 20.02.1991 - 14 A 274.90

    Berufsbezeichnung; Rettungsassistent; Anfechtungsklage; Versagungsbescheid;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1994 - 3 C 10.93
    das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 1992 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 1991 (VG 14 A 274.90) aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Juni 1990 zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" zu erteilen.
  • BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 25.07

    Rettungsassistent, Rettungssanitäter, Ausbildung, praktische Tätigkeit,

    Aus dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Senats vom 8. Dezember 1994 - BVerwG 3 C 10.93 - (BVerwGE 97, 179 = Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 3) folgt nichts anderes.
  • BVerwG, 13.06.1996 - 3 C 36.94

    Berufsrecht: Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1994 - BVerwG 3 C 10.93 - (BVerwGE 97, 179, 181 [BVerwG 08.12.1994 - 3 C 10/93] = Buchholz 418.15 Nr. 3) näher ausgeführt hat, fand der Bundesgesetzgeber die Lage vor, daß der Rettungsdienst zwar regelmäßig als öffentliche - wenn auch nicht ohne weiteres als hoheitliche - Aufgabe gesehen, seine Wahrnehmung aber von den Ländern unterschiedlich organisiert wurde.

    In keinem Falle dürfen jedoch Stunden bescheinigt werden, in denen eine Beteiligung des Klägers an der Notfallrettung organisatorisch ausgeschlossen war (Urteil vom 8. Dezember 1994 - BVerwG 3 C 10.93 - BVerwGE 97, 179, 183 [BVerwG 08.12.1994 - 3 C 10/93] = Buchholz 418.15 Nr. 3), sei es, daß das unternehmen keine Notfallrettung betrieb oder daß der Kläger nicht in der Notfallrettung eingesetzt war.

  • OVG Bremen, 23.01.2001 - 1 A 361/00

    Blaulicht bei Fahrzeugen des qualifizierten Krankentransports;

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  • LAG Köln, 22.05.1998 - 11 Sa 1608/97

    Eingruppierung; Rettungsassistent; Rettungssanitäter; Notfallrettung;

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2007 - 13 A 956/00

    Voraussetzungen für die Ermächtigung eines Rettungsdienstunternehmens zur Annahme

    BVerwG, Urteil vom 8.10.1994 - 3 C 10.93 -, BVerwGE 97, 179.
  • OVG Niedersachsen, 21.10.1996 - 8 L 632/95

    Rettungsassistentengesetz;; 520-Stunden-Programm; Rettungsassistentengesetz

    Selbst wenn der Kläger in dem für die gerichtliche Entscheidung über seine Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den 2.000-Stunden-Nachweis hätte führen können, hätte er im einzelnen darlegen müssen, daß er im Rettungsdienst nicht nur Krankentransporte durchgeführt hat, welche einen Schwerpunkt des DRK-Kreisverbandes Celle- Land darstellen, sondern daß er auch in erheblichem Umfang in der Notfallrettung aktiv gewesen ist; darüber hinaus können Bereitschaftsdienste im Büro überhaupt keine Berücksichtigung finden (vgl. hierzu im einzelnen: BVerwG, Urt. v. 8.12.1994, NJW 1995, 3070, 3071).
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