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   BVerwG, 21.07.1983 - 3 C 11.82   

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https://dejure.org/1983,250
BVerwG, 21.07.1983 - 3 C 11.82 (https://dejure.org/1983,250)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.1983 - 3 C 11.82 (https://dejure.org/1983,250)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 1983 - 3 C 11.82 (https://dejure.org/1983,250)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuständige nationale Behörden - Rechtswidrige Bescheide - Denaturierungsprämien - Europäischer Rat - Prämienleistungen - Rückforderung - Auslegung eines Verwaltungsakts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 305
  • NVwZ 1984, 518
  • DÖV 1984, 555
 
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Wird zitiert von ... (50)

  • BGH, 22.01.2016 - V ZR 27/14

    Erbbaurechtsvertrag mit einer niedersächsischen Gemeinde: Unwirksamkeit wegen

    Entsprechend dem für die Auslegung von Verwaltungsakten anzuwendenden Auslegungsgrundsatz in § 133 BGB (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106/81, BGHZ 86, 104, 110; BVerwG, NJW 1976, 303, 304) kommt es darauf an, ob der Empfänger (hier die beklagte Gemeinde) die Erklärung der Kommunalaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so verstehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 120/97, NJW 1998, 2138, 2140; BVerwG, NVwZ 1984, 518).
  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Für die revisionsgerichtliche Prüfung der Auslegung behördlicher Mitwirkungsakte innerhalb eines Verwaltungsverfahrens gelten die für die Auslegung von Verwaltungsakten anzulegenden Maßstäbe entsprechend (vgl. dazu Urteile vom 21. Juli 1983 - BVerwG 3 C 11.82 - BVerwGE 67, 305 , vom 29. April 1988 - BVerwG 9 C 54.87 - Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 3 S. 6 und vom 17. August 1995 - BVerwG 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 1 S 972/02

    Zwangsgeld wegen Joggens in unbekleidetem Zustand

    Maßgeblich für die Beurteilung, was als nackt anzusehen ist und damit Regelungsgegenstand der bestandskräftigen Untersagungsverfügung ist, ist der Erklärungsinhalt des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30.3.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5.8.1999, wie ihn der Antragsteller unter Berücksichtigung der den Bescheiden beigefügten Begründungen und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB verstehen durfte bzw. musste (BVerwGE 48, 281; 49, 247; 60, 147, 228; 67, 305).
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