Rechtsprechung
BVerwG, 16.10.2001 - 3 C 12.01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Sondervermögen - Deutsche Reichsbahn - Reichsbahnvermögen - Betriebsvermögen
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Vermögenzuordnung; Betriebsgelände eines umgewandelten VEB; unbebaute Grundstücke; betriebliche Nutzung; Verwaltungsvermögen; Eigentumsübergang
- Judicialis
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 15.02.2001 - 3 A 160.98
- BVerwG, 16.10.2001 - 3 C 12.01
Papierfundstellen
- NJ 2002, 51
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 28.97
Vermögensübergang nach Umwandlung; Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft am …
Auszug aus BVerwG, 16.10.2001 - 3 C 12.01
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 und vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH…, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - a.a.O.).Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - a.a.O. S. 43 ausgeführt hat, spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung dafür, dem seinerzeitigen Grundstückszuschnitt keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG zielt darauf ab, die umgewandelten Betriebe mit dem schon zuvor von ihnen benutzten Betriebsvermögen, einschließlich des Grund und Bodens, zu versehen, da sie ohne diese Mittel in der Regel keine Chance gehabt hätten, im Wettbewerb zu bestehen (vgl. Urteil vom 19. November 1998 a.a.O.).
- BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99
Übergang von Grund und Boden in das Eigentum der nutzenden Kapitalgesellschaft …
Auszug aus BVerwG, 16.10.2001 - 3 C 12.01
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 5 TreuhG, der sich mit volkseigenem Vermögen befasst, dessen Rechtsträger u.a. die Deutsche Reichsbahn war, nicht etwa die Anwendung des Treuhandgesetzes auf solche Vermögensgegenstände überhaupt, sondern nur die Anwendung der "Vorschriften dieses Paragraphen" ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - ZOV 2001, 160).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 und vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - a.a.O.).
- BVerwG, 26.05.1999 - 3 C 27.98
Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; "Widmungsvermögen" (i.S. …
Auszug aus BVerwG, 16.10.2001 - 3 C 12.01
Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (…vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte.
- BVerwG, 15.07.1999 - 3 C 15.98
Sondervermögen Reichspost (Reichsbahn); Reichspost, Sondervermögen; Postvermögen; …
Auszug aus BVerwG, 16.10.2001 - 3 C 12.01
Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (…vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte. - BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 27.00
Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Verwaltungsnutzung (i. S. …
Auszug aus BVerwG, 16.10.2001 - 3 C 12.01
Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte. - BVerwG, 13.10.1994 - 7 C 48.93
Privatisierung von Rechtsträger und Fondsinhaber
Auszug aus BVerwG, 16.10.2001 - 3 C 12.01
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 und vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH…, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - a.a.O.). - BVerwG, 18.03.1993 - 7 C 13.92
Privatisierung volkseigenen Vermögens, VEB, kommunale Aufgaben
Auszug aus BVerwG, 16.10.2001 - 3 C 12.01
Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (…vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte.
- KG, 11.05.2006 - 8 U 220/05
Vermögenszuordnung im Beitrittsgebiet: Anspruch des vormals mietenden Eigentümers …
Nach Art. 26 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 18.05.1990 (BGBl. II, 537) wurde aus dem volkseigenen Vermögen in der Form des Reichsbahnvermögens ein Sondervermögen gebildet (vgl. BVerwG VIZ 2002, 216), welches sodann nach Art. 26 Abs. 1 des Einigungsvertrags vom 31.08.1990 (BGBl. II, 889) mit Wirksamwerden des Beitritts Vermögen der Bundesrepublik Deutschland wurde.Auch dieses Vermögen stellte in der DDR volkseigenes Vermögen dar, welches erst mit dem Staatsvertrag vom 18.05.1990 aus dem allgemeinen Haushalt der DDR herausgelöst und in eine eigene Haushaltskategorie ("Sondervermögen") überführt worden ist (vgl. BVerwG, 16.10.2001 -3 C 12/01-, VIZ 2002, 216).
- BVerwG, 27.07.2006 - 3 C 24.05
Vermögenszuordnung; Wirtschaftseinheit; Treuhandunternehmen; Fonds; …
Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 = Buchholz 428.2 § 4 VZOG Nr. 5; vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - a.a.O.; vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62 = Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 6 ; vom 16. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 12.01 - Buchholz 115 Sonst. - BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 32.01
Eigentum an in fremder Rechtsträgerschaft stehendem Grund und Boden - Erwerb des …
Mit Urteil vom 23. August 2001 (- BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62) hat der Senat entschieden und ausführlich begründet, dass die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörenden Vermögensgegenstände von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft nicht ausgenommen sind (vgl. auch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 18.01 - und vom 16. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 12.01 -).
- VG Berlin, 29.03.2012 - 29 K 135.10
Vermögenszuordnung eines Grundstücks und Finanzvermögen
Der Eigentumsübergang erfasst zudem die gesamte betrieblich genutzte Fläche, mithin nicht nur die Grundfläche der Gebäude (Urteil vom 16. Oktober 2001 - 3 C 12.01 -, Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 39 = juris Rdnr. 20). - VG Magdeburg, 08.12.2020 - 3 A 8/20
Berufliche Rehabilitation; Ausschließung von Folgeleistungen aufgrund von …
Voraussetzung ist vielmehr eine außergewöhnliche Notlage, bei der dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des von ihm mitbewirkten Unrechts nicht zugemutet werden konnte, sich dem Ansinnen zu widersetzten (BVerwG, Urteil v. 08.03.2002, 3 C 12.01; juris). - VG Berlin, 29.03.2012 - 29 K 129.11
Unwirksamkeit einer 1993 getroffene Entscheidung über die Restitution eines …
Der Eigentumsübergang erfasst zudem die gesamte betrieblich genutzte Fläche, mithin nicht nur die Grundfläche der Gebäude (Urteil vom 16. Oktober 2001 - 3 C 12.01 -, Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 39 = juris Rdnr. 20).