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   BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 13.97   

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BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 13.97 (https://dejure.org/1998,2885)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.1998 - 3 C 13.97 (https://dejure.org/1998,2885)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 1998 - 3 C 13.97 (https://dejure.org/1998,2885)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermögenszuordnung; Sonderabfalldeponien; Verwaltungsvermögen; Eigentumsübergang; Handelsregistereintragung

  • Judicialis

    EV Art. 21 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 83; ; TreuhG § 1 Abs. 4; ; TreuhG § 11 Abs. 2; ; TreuhG § 11 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen - Fehlerhafte Zuordnung von Verwaltungsvermögen bezüglich Sonderabfalldeponien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 08.07.1994 - 7 C 36.93

    Rückübertragung eines Waldgrundstücks - Rückübertragung eines

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 13.97
    Unmaßgeblich ist, ob überhaupt und welche Verbindlichkeiten auf dem Vermögenswert lasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 BVerwG 7 C 36.93 BVerwGE 96, 231 ; vgl. auch BTDrucks 12/2480 S. 91, 12/2695, S. 33).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 13.97
    b) Bereits lange vor der Vereinigung Deutschlands ist in der alten Bundesrepublik die "Abfallbeseitigung" (im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) zur grundsätzlich öffentlichen, aus den lokalen Bezügen hinausgewachsenen Aufgabe erklärt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1983 BVerwG 7 C 2.81 BVerwGE 67, 321 ); sie ist als eine solche der Daseinsvorsorge und zugleich des Umweltschutzes verstanden worden und verfolgte damit Gemeininteressen von hoher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 2 BvR 1619, 1628/83 BVerfGE 79, 127 ).
  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89

    Abfallentsorgungsanlage - Planfeststellung für Anlagen-Zulassung -

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 13.97
    Hieran hat sich bis zum und über den Beitritt der DDR hinaus im Grundsatz nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 BVerwG 7 C 21.89 BVerwGE 85, 44 ).
  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 13.97
    Damit gilt mangels einer Sonderregelung für den Bereich der Abfallbeseitigung der Grundsatz der Landeszuständigkeit (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. März 1960 2 BvG 1/57 BVerfGE 11, 6 ).
  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 13.97
    Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als bei der durch das Grundgesetz (in den Art. 134 ff.) geregelten Verteilung des früheren Reichsvermögens auf den Bund und die (alten) Länder; in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hierzu entschieden worden, daß eine gesetzliche Aufbürdung von Verbindlichkeiten mit dem angeordneten Übergang des Reichsvermögens verfassungsrechtlich zulässig war (vgl. Urteil vom 14. November 1962 1 BvR 987/58 BVerfGE 15, 126 ).
  • BVerwG, 04.08.1983 - 7 C 2.81

    Verhältnis Gemeinde-Staat

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 13.97
    b) Bereits lange vor der Vereinigung Deutschlands ist in der alten Bundesrepublik die "Abfallbeseitigung" (im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) zur grundsätzlich öffentlichen, aus den lokalen Bezügen hinausgewachsenen Aufgabe erklärt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1983 BVerwG 7 C 2.81 BVerwGE 67, 321 ); sie ist als eine solche der Daseinsvorsorge und zugleich des Umweltschutzes verstanden worden und verfolgte damit Gemeininteressen von hoher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 2 BvR 1619, 1628/83 BVerfGE 79, 127 ).
  • BVerwG, 28.10.1996 - 3 B 149.96

    Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung von Verwaltungsvermögen

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 13.97
    Die auf den maßgeblichen Stichtag bezogene Annahme zuordnungsfähigen Verwaltungsvermögens der DDR würde nämlich durch einen zuvor kraft Gesetzes zugunsten einer Kapitalgesellschaft erfolgten Eigentumswechsel ausgeschlossen (stRspr seit dem Urteil vom 18. März 1993 BVerwG 7 C 13.92 BVerwGE 92, 215 ; vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1996 BVerwG 3 B 149.96 Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 17).
  • BVerwG, 18.03.1993 - 7 C 13.92

    Privatisierung volkseigenen Vermögens, VEB, kommunale Aufgaben

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 13.97
    Die auf den maßgeblichen Stichtag bezogene Annahme zuordnungsfähigen Verwaltungsvermögens der DDR würde nämlich durch einen zuvor kraft Gesetzes zugunsten einer Kapitalgesellschaft erfolgten Eigentumswechsel ausgeschlossen (stRspr seit dem Urteil vom 18. März 1993 BVerwG 7 C 13.92 BVerwGE 92, 215 ; vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1996 BVerwG 3 B 149.96 Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 17).
  • VG Berlin, 06.12.1996 - 31 A 823.94
    Auszug aus BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 13.97
    BVerwG 3 C 13.97 VG 31 A 823.94.
  • BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05

    Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 3 C 13.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 17) sind Sondermülldeponien Verwaltungsvermögen, das im Beitrittszeitpunkt den Ländern zugefallen ist.
  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 3.17

    Siedlungsmülldeponie in Stralendorf ist der Landeshauptstadt Schwerin zuzuordnen

    Er unterlag daher nach § 1 Abs. 5 Spiegelstrich 3 Treuhandgesetz (TreuhG) nicht der gesetzlichen Umwandlung gemäß § 11 Abs. 1 TreuhG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 3 C 13.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 17 S. 35 ).

    Die Beseitigung von Siedlungsmüll und von hausmüllähnlichen, nicht zum Sonderabfall zählenden Gewerbeabfällen stellte dagegen eine kommunale Aufgabe dar (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 3 C 13.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 17 S. 35 und vom 11. November 1999 - 3 C 34.98 - BVerwGE 110, 61 ).

    In diesen Fällen ist der Vermögenswert jedenfalls bei deutlichem Überwiegen der Aufgabenwahrnehmung eines der Verwaltungsträger diesem zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 3 C 13.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 17 S. 35 ).

  • BVerwG, 29.12.2023 - 8 B 31.23

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Hinreichende

    Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin schon deswegen nicht gerecht, weil er keinen Rechtssatz in dem angefochtenen Urteil herausarbeitet, der von den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1998 - 3 C 13.97 - (Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 17) und vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - (Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 16) enthaltenen Rechtssätzen abweichen könnte.

    Insoweit liegt allenfalls ein Übersehen des Rechtssatzes aus der Entscheidung vom 24. September 1998 - 3 C 13.97 - 2. Leitsatz, aber kein prinzipieller Auffassungsunterschied vor.

  • BVerwG, 11.11.1999 - 3 C 34.98

    Zuordnung einer Mülldeponie; Gemeindeverbände; Landkreise; Müllentsorgung,

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, sind Abfalldeponien, die sowohl am 1. Oktober 1989 als auch am 3. Oktober 1990 noch betrieben wurden, grundsätzlich als Verwaltungsvermögen zuordnungsfähig (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 3 C 13.97 - Buchholz 115 Nr. 17, S. 35).

    Dieses Kriterium besagt, daß "nicht etwa die Rechtsordnung der DDR" als solche (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O. S. 37), sondern der von der Verfassung gesteckte Rahmen für eine zulässige Wahrnehmung örtlicher und überörtlicher Aufgaben durch Gemeinden, Kreise und Länder für die Zuordnung einer Verwaltungsaufgabe an den zuständigen Verwaltungsträger maßgeblich sein soll.

  • BVerwG, 24.06.2015 - 3 B 28.15

    Anforderungen an den Widmungsakt staatlicher Stellen der DDR bzgl. Einstufung der

    welche Anforderungen an den Widmungsakt staatlicher Stellen der DDR zu stellen seien, um eine tatsächlich mit Sonderabfall beschickte Deponie als Sondermülldeponie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. September 1998 - 3 C 13.97 - und vom 27. April 2006 - 3 C 23.05) zu klassifizieren, welche Verwaltungsvermögen seien, das im weiteren Zeitpunkt den Ländern zugefallen sei,.

    a) Die Klägerin entnimmt den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1998 - 3 C 13.97 - (Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 17), vom 8. Juli 1994 - 7 C 36.93 - (BVerwGE 96, 231 ) und vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - (BVerwGE 126, 7) sinngemäß den Rechtssatz, für die Frage, wem der umstrittene Vermögenswert zuzuordnen sei, sei ausschließlich von Bedeutung, dass dort tatsächlich Sonderabfälle deponiert worden seien; dem widerspreche das vom Verwaltungsgericht aufgestellte Erfordernis einer staatlichen Widmung.

  • VG Magdeburg, 27.07.2020 - 8 A 242/18

    Vermögenszuordnung einer Siedlungsabfalldeponie - Rechtskrafterstreckung

    Zwar würde ein Eigentumswechsel insbesondere kraft Gesetzes zugunsten einer Kapitalgesellschaft die auf den 03.10.1990 zu beziehende Annahme zuordnungsfähigen Verwaltungsvermögens ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 3 C 13.97 -, juris, Rn. 9).

    Am 03.10.1990 handelte es sich nach dem Grundgesetz bei der Beseitigung von Siedlungsabfall und nicht zu dem Sonderabfall zählenden gewerblichen Abfällen zunächst um eine Verwaltungsaufgabe der Länder gemäß Art. 83 GG und dort um eine Verwaltungsaufgabe der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - 10 C 3.17 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 11.11.1999 - 3 C 34.98 - juris, Rn. 18 ff.), während die Beseitigung von Sonderabfällen als Aufgabe der Länder einzuordnen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 3 C 13.97 -, juris, Rn. 15).

  • BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97

    Klagebefugnis; Vermögenszuordnung und fehlende Klagebefugnis; Anwartschaftsrecht,

    Wie auch der erkennende Senat (zuletzt in seinem Urteil vom 24. September 1998 BVerwG 3 C 13.97 ) bereits entschieden hat, ist zum Beitrittszeitpunkt das Vermögen "wie es liegt" zugeordnet worden; dies betraf seine tatsächlichen wie rechtlichen Gegebenheiten, namentlich, wie aus Art. 135 a Abs. 2 GG erhellt, die hiermit verbundenen "Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger".
  • BVerwG, 16.02.2022 - 8 C 3.21

    Zuordnung einer Siedlungsmülldeponie

    Die nach Art. 83 GG in die Verwaltungskompetenz der Länder fallende Beseitigung von Siedlungsmüll und von hausmüllähnlichen, nicht zum Sonderabfall zählenden Gewerbeabfällen stellt nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes eine kommunale Aufgabe dar (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 3 C 13.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 17 S. 35 , vom 11. November 1999 - 3 C 34.98 - BVerwGE 110, 61 und vom 14. März 2018 - 10 C 3.17 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 38 Rn. 18).
  • BVerwG, 07.09.2001 - 3 B 43.01

    Umwandlungsfähigkeit von Vermögensgegenständen des öffentlichen Straßenwesens

    Soweit im Einzelfall die Umwandlung einer Wirtschaftseinheit in eine Treuhand-Kapitalgesellschaft ausgeschlossen ist, bewirkt auch die Eintragung einer durch Umwandlung vermeintlich entstandenen Gesellschaft in das Handelsregister keinen Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG (vgl. lediglich Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 3 C 13.97 - Buchholz 115 Nr. 17 m.w.N.; stRspr).
  • VG Magdeburg, 25.01.2018 - 8 A 681/16

    Zuordnung von Vermögenswerten nach dem VZOG, insbesondere Zuordnung eines

    Etwa hinsichtlich der vermögensrechtlichen Zuordnung von "Müll- und Abfalldeponien" ist in der vermögensrechtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Abfallentsorgung als Teil der Abfallwirtschaft nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes, nämlich Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zur grundsätzlich öffentlichen aus den lokalen Bezügen hinausgewachsenen Aufgabe der Kommune zählt und als eine solche der kommunalen Daseinsvorsorge und zugleich des Umweltschutzes verstanden wird, welche Gemeininteressen von hoher Bedeutung sind (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 24.09.1998, 3 C 13.97 mit Verweis auf Urteil v. 04.08.1983, 7 C 2.81 und BVerfG, Beschluss v. 23.11.1988, 2 BvR 1619; VG A-Stadt, GB v. 16.08.2005, 27 A 186.02; juris).
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