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   BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19   

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BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19 (https://dejure.org/2020,40786)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.2020 - 3 C 13.19 (https://dejure.org/2020,40786)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 2020 - 3 C 13.19 (https://dejure.org/2020,40786)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes zur Abwehr einer konkreten bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut als erforderlich und verhältnismäßig

  • rewis.io

    Ruhen der ärztlichen Approbation nur bei konkreter Gefahr im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens

  • doev.de PDF

    Ruhen der ärztlichen Approbation nur bei konkreter Gefahr im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1
    Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes zur Abwehr einer konkreten bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut als erforderlich und verhältnismäßig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Ausstellung falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bedroht Approbation des Arztes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 256
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19
    Diese Anforderungen sind in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Anordnung der sofortigen Vollziehung geklärt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 - NJW 2008, 1369 m.w.N.).

    Angesichts des Charakters als vorläufige Maßnahme muss auch die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation diesen Voraussetzungen entsprechen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 - NJW 2008, 1369 ; ähnlich bereits Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - juris Rn. 15 und vom 2. April 2007 - 1 BvR 2403/06 - juris Rn. 9).

    Die besondere Eingriffsintensität einer gleichwohl für den Zwischenzeitraum verhängten Maßnahme ist mit derjenigen im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung vergleichbar (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041229.1bvr282004] - juris Rn. 14 und vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 - NJW 2008, 1369 ).

    Sofern bereits aus anderen Gründen von einer Verhaltensänderung ausgegangen werden kann - etwa, weil während des Laufs des strafgerichtlichen Verfahrens mit einem Wohlverhalten des Betroffenen zu rechnen wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 - NJW 2008, 1369 ) -, ist kein Anlass für Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Zwischenzeitraum gegeben.

    Zugleich verweist das Bundesverfassungsgericht auf die "praktisch irreparablen beruflichen Folgen", die sich für den betroffenen Arzt beim vorübergehenden Verlust der Praxis, seines Patientenstamms und seines Rufs sowie aus der etwaigen Kündigung seiner Kreditlinien ergeben könnten (BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 26 und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - BVerfGK 17, 228 ).

  • BVerfG, 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung des Widerrufs

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19
    Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen wird, anders als in den Fällen des Eilrechtsschutzes, nicht einstweilen zurückgestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 [ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091123.1bvr270909] - BayVBl 2010, 275 Rn. 6 und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 [ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100408.1bvr270909] - BVerfGK 17, 228 ).

    Dies findet seinen Grund in der Annahme, dass der angestrebte Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft bei Ablehnung präventiver Maßnahmen nicht vereitelt, sondern nur aufgeschoben werde (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 - BayVBl 2010, 275 Rn. 11 und vom 1. August 2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 3).

    Zugleich verweist das Bundesverfassungsgericht auf die "praktisch irreparablen beruflichen Folgen", die sich für den betroffenen Arzt beim vorübergehenden Verlust der Praxis, seines Patientenstamms und seines Rufs sowie aus der etwaigen Kündigung seiner Kreditlinien ergeben könnten (BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 26 und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - BVerfGK 17, 228 ).

  • BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1657/17

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung des Widerrufs der

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für die geschützten Rechtsgüter befürchten lässt (vgl. grundlegend BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530 sowie zuletzt etwa Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 [ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170908.1bvr165717] - GesR 2017, 739 m.w.N.).

    Dies findet seinen Grund in der Annahme, dass der angestrebte Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft bei Ablehnung präventiver Maßnahmen nicht vereitelt, sondern nur aufgeschoben werde (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 - BayVBl 2010, 275 Rn. 11 und vom 1. August 2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 3).

  • BVerfG, 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung des Ruhens der

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19
    Angesichts des Charakters als vorläufige Maßnahme muss auch die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation diesen Voraussetzungen entsprechen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 - NJW 2008, 1369 ; ähnlich bereits Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - juris Rn. 15 und vom 2. April 2007 - 1 BvR 2403/06 - juris Rn. 9).

    b) Für die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen einer möglichen Unzuverlässigkeit des Arztes müssen hiernach tatsächliche Anhaltspunkte dafür belegt werden, dass der Betroffene seine Berufspflichten in nächster Zeit verletzen wird und welche konkreten Gefahren insoweit drohen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530 und vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09

    Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19
    Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen wird, anders als in den Fällen des Eilrechtsschutzes, nicht einstweilen zurückgestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 [ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091123.1bvr270909] - BayVBl 2010, 275 Rn. 6 und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 [ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100408.1bvr270909] - BVerfGK 17, 228 ).

    Zugleich verweist das Bundesverfassungsgericht auf die "praktisch irreparablen beruflichen Folgen", die sich für den betroffenen Arzt beim vorübergehenden Verlust der Praxis, seines Patientenstamms und seines Rufs sowie aus der etwaigen Kündigung seiner Kreditlinien ergeben könnten (BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 26 und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - BVerfGK 17, 228 ).

  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer auf § 153a Abs. 2 StPO gestützten

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für die geschützten Rechtsgüter befürchten lässt (vgl. grundlegend BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530 sowie zuletzt etwa Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 [ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170908.1bvr165717] - GesR 2017, 739 m.w.N.).

    b) Für die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen einer möglichen Unzuverlässigkeit des Arztes müssen hiernach tatsächliche Anhaltspunkte dafür belegt werden, dass der Betroffene seine Berufspflichten in nächster Zeit verletzen wird und welche konkreten Gefahren insoweit drohen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530 und vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - juris Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1991 - 9 S 1227/91

    Anordnung über das Ruhen ärztlicher Approbation wegen Betäubungsmittelmißbrauch -

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19
    Die obergerichtliche Rechtsprechung verlangt für die Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation zu Recht nicht nur ein eingeleitetes Strafverfahren, sondern auch eine hohe oder hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das strafgerichtliche Verfahren zu einer Verurteilung des Arztes wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in ihrem wesentlichen Kern führen wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juli 1991 - 9 S 1227/91 [ECLI:DE:VGHBW:1991:0719.9S1227.91.0A] - NJW 1991, 2366 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2004 - 8 ME 164/03 [ECLI:DE:OVGNI:2004:0316.8ME164.03.0A] - NJW 2004, 1750 ; OVG Saarlouis, Urteil vom 29. November 2005 - 1 R 12/05 [ECLI:DE:OVGSL:2005:1129.1R12.05.0A] - MedR 2006, 661 ).

    Die zur Begründung einer konkreten Wiederholungsgefahr erforderlichen Anhaltspunkte können sich auch aus den Anlasstaten ergeben (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juli 1991 - 9 S 1227/91 - NJW 1991, 2366 ; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2010 - 21 CS 10.13 34 [ECLI:DE:BAYVGH:2010:0726.21CS10.1334.0A] - juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Urteil vom 29. November 2005 - 1 R 12/05 - MedR 2006, 661 ).

  • OVG Saarland, 29.11.2005 - 1 R 12/05

    Ruhen der Approbation wegen konkreter Patientengefährdung

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19
    Die obergerichtliche Rechtsprechung verlangt für die Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation zu Recht nicht nur ein eingeleitetes Strafverfahren, sondern auch eine hohe oder hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das strafgerichtliche Verfahren zu einer Verurteilung des Arztes wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in ihrem wesentlichen Kern führen wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juli 1991 - 9 S 1227/91 [ECLI:DE:VGHBW:1991:0719.9S1227.91.0A] - NJW 1991, 2366 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2004 - 8 ME 164/03 [ECLI:DE:OVGNI:2004:0316.8ME164.03.0A] - NJW 2004, 1750 ; OVG Saarlouis, Urteil vom 29. November 2005 - 1 R 12/05 [ECLI:DE:OVGSL:2005:1129.1R12.05.0A] - MedR 2006, 661 ).

    Die zur Begründung einer konkreten Wiederholungsgefahr erforderlichen Anhaltspunkte können sich auch aus den Anlasstaten ergeben (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juli 1991 - 9 S 1227/91 - NJW 1991, 2366 ; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2010 - 21 CS 10.13 34 [ECLI:DE:BAYVGH:2010:0726.21CS10.1334.0A] - juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Urteil vom 29. November 2005 - 1 R 12/05 - MedR 2006, 661 ).

  • BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18

    Approbation als Arzt; Berufsfreiheit; Divergenzrüge; Gefahrenprognose;

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19
    Der Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit bezweckt, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der ärztlichen Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:310719B3B7.18.0] - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 118 Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19
    Ob deren Indizwirkung ausreicht, um eine Wiederholungsgefahr für die Zeit bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu begründen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zur Indizwirkung im Bereich des Beamtendisziplinarrechts BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 [ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200114.2bvr205516] - BVerfGE 152, 345 Rn. 79).
  • LG Köln, 08.02.2019 - 106 KLs 3/15
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2004 - 8 ME 164/03

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der ärztlichen Approbation;

  • BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17

    Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende,

  • VGH Bayern, 25.04.2018 - 21 ZB 17.311

    Ruhen der ärztlichen Approbation infolge mangelnder Eignung

  • BVerwG, 13.06.2019 - 3 C 28.16

    Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig

  • BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 1098/07
  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04

    Erlass einer einstweilige Anordnung, die sofortige Vollziehbarkeit von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 13 A 1300/12

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Anordnung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2016 - 13 B 893/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung des Ruhens der ärztlichen

  • VG Düsseldorf, 27.05.2021 - 7 L 817/21
    Für diesen Zeitraum stellt er ein vollständiges und irreversibles Berufsausübungsverbot dar, das als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG daher nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 3 C 13/19 - OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 13 A 897/17 -, jeweils zu Ruhensanordnungen gegenüber ärztlichen Approbationen bei juris.

    Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, einen parallelen Strafprozess mit eigenständiger Amtsermittlung zu führen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 3 C 13/19 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 13 A 1300/12 -, juris.

    Für die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger" ist erforderlich und ausreichend, dass die der betreffenden Person vorgeworfenen Straftaten - eine rechtskräftige Verurteilung unterstellt - die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufes ergeben können, vgl. zur Unzuverlässigkeit bzw. Unwürdigkeit bei der Ruhensanordnung eine ärztliche Approbation betreffend: BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 3 C 13/19 -, juris, Rn. 18.

    Das Ruhen der ärztlichen Approbation darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer konkreten, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich und verhältnismäßig ist, BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 3 C 13/19 - juris, Rn. 25.

    Tatsächlich können sich aber für die betroffenen selbständig tätigen Personen beim vorübergehenden Verlust der Praxis, des Patientenstamms und seines Rufs sowie aus der etwaigen Kündigung seiner Kreditlinien praktisch irreparable berufliche Folgen ergeben, vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 -, und vom 1. August 2017 - 1 BvR 1657/17 -, vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 - und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 3 C 13/19 -, juris.

  • VG Köln, 13.11.2023 - 7 L 2102/23
    Aufgrund der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen summarischen Prüfung geht das Gericht davon aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, siehe dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 3 C 13.19 -, juris, Rn. 11, die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation des Antragsstellers gemäß Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

    Siehe auch BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 3 C 13.19 -, juris, Rn. 25.

    Denn von einer Verhaltensänderung, die tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Berufspflichten in nächster Zeit verletzen wird und insoweit konkrete Gefahren drohen, entfallen und eine Ruhensanordnung als nicht erforderlich erscheinen ließe, siehe allgemein dazu BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 3 C 13/19 -, juris, Rn. 26, sind nicht ersichtlich.

  • VGH Bayern, 13.07.2021 - 21 ZB 18.509

    Ruhen der ärztlichen Approbation wegen Amphetaminabhängigkeit

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ruhensanordnung im Sinne von § 6 Abs. 1 BÄO ist, da die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation ein Dauerverwaltungsakt und gemäß § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht (mehr) stattfindet, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2020 - 3 C 13.19 - juris Rn. 11).

    Hierbei hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt und bejaht, dass eine Ruhensanordnung nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter auszusprechen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2020 - 3 C 13.19 - juris Rn. 16).

    Angesichts der vom Gutachter beschriebenen Wirkungsweise der vom Kläger konsumierten Substanzen liegt es außerdem auf der Hand, dass auch in dem für die Entscheidung über den Zulassungsantrag maßgeblichen Zeitpunkt - wie für die Anordnung des Ruhens der Approbation erforderlich (vgl. BVerfG, B.v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 - juris Rn. 16; B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 34; BVerwG; U.v. 10.9.2020 - 3 C 13.19 - juris Rn. 22) - bei der Ausübung des ärztlichen Berufs durch den Kläger eine konkrete Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut - die Patientengesundheit - bestand und ihm gerade deshalb die gesundheitliche Eignung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO abzusprechen war.

  • VGH Bayern, 14.02.2022 - 11 CS 21.2961

    Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit - einstweiliger

    Gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot setzt eine Vollzugsanordnung, die de facto ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt, die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände getroffene zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 a.a.O. Rn. 16; B.v. 8.11.2010 a.a.O. Rn. 13; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.5.2011 - 11 CS 11.982 - juris Rn. 27; B.v. 19.10.2021 - 11 CS 21.1967 - BeckRS 2021, 33551 Rn. 21 und BVerwG, U.v. 10.9.2020 - 3 C 13.19 - BVerwGE 169, 245 = juris Rn. 20 ff. zum vorläufigen Ruhen der ärztlichen Approbation).

    Die hier erforderliche gesonderte Prüfung der Verhältnismäßigkeit, in deren Rahmen die voraussichtlich irreparablen beruflichen Folgen der sofortigen Vollziehung des Widerrufs mit dem ihnen von Verfassungs wegen zukommenden Gewicht gegen das öffentliche Interesse abgewogen werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.2010 a.a.O. Rn. 13 ff.; B.v. 24.10.2003 a.a.O. Rn. 16 f.; BVerwG, U.v. 10.9.2020 a.a.O. Rn. 20 f.), hat das Verwaltungsgericht an dieser Stelle nicht vorgenommen, sondern erst im Rahmen seiner offenbar hilfsweisen ("Darüber hinaus ...") erfolgsunabhängigen Interessenabwägung.

  • VGH Bayern, 07.10.2021 - 21 CS 21.2185

    Rechtswidrigkeit der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation

    Aufgrund der im Rahmen des Eilrechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung geht der Senat davon aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2020 - 3 C 13.19 - juris Rn. 11) die verfahrensgegenständliche Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist.

    Ob das der Fall ist, hängt insbesondere davon ab, ob ein weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für die geschützten Rechtsgüter befürchten lässt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2020 - 3 C 13.19 - juris Rn. 20 ff. m.w.N.).

  • OVG Saarland, 30.04.2021 - 2 B 86/21

    Ruhens der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung (Gesundheits- und

    [Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2020 - 3 C 13/19 -, juris] Gründe dafür, dass für die hier verfügte Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" nach § 3 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 und 3 PflBG etwas anderes gelten soll, sind nicht ersichtlich.
  • VG Würzburg, 27.10.2023 - W 7 K 22.488

    Ruhen der Approbation, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist daher derjenige der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 10.9.2020 - 3 C 13.19 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 19.7.1991 - 9 S 1227/91 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 21.10.2016 - 13 B 893/16 - juris Rn. 5).
  • VG Neustadt, 25.05.2023 - 1 L 431/23

    Für sofort vollziehbar erklärter Widerruf der Fahrlehrererlaubnis

    Gemäß Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsgebot setzt eine Vollzugsanordnung, die de facto ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt, die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände getroffene zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2003, a. a. O. Rn. 16; und 8. November 2010, a. a. O. Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 3 C 13.19 -, juris Rn. 20 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2022, a. a. O. Rn. 13, 30.
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