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VGH Hessen, 01.09.2010 - 3 C 1521/08 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- VGH Hessen, 01.09.2010 - 3 C 1521/08
- BVerwG, 21.12.2010 - 4 BN 44.10
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Hessen, 07.04.2014 - 3 C 914/13
Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren
Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 - und Urteil vom 01.09.2010 - 3 C 1521/08.N -). - VGH Hessen, 05.07.2016 - 3 C 1439/14
Unerheblichkeit von Belangen bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 - und Urteil vom 01.09.2010 - 3 C 1521/08.N - ). - VGH Hessen, 13.02.2014 - 3 C 833/13
Konkurrenzschutz im Bauleitplanverfahren
Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 - und Urteil vom 01.09.2010 - 3 C 1521/08.N - ). - VGH Hessen, 25.06.2014 - 3 C 722/13
Rechtsschutzmaßstäbe im Normenkontrollrecht und baunachbarlichen Rechtsstreit
Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 - und Urteil vom 01.09.2010 - 3 C 1521/08.N -).