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   VGH Hessen, 01.09.2010 - 3 C 1521/08   

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VGH Hessen, 01.09.2010 - 3 C 1521/08 (https://dejure.org/2010,50070)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.09.2010 - 3 C 1521/08 (https://dejure.org/2010,50070)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. September 2010 - 3 C 1521/08 (https://dejure.org/2010,50070)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Hessen, 07.04.2014 - 3 C 914/13

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 - und Urteil vom 01.09.2010 - 3 C 1521/08.N -).
  • VGH Hessen, 05.07.2016 - 3 C 1439/14

    Unerheblichkeit von Belangen bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

    Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 - und Urteil vom 01.09.2010 - 3 C 1521/08.N - ).
  • VGH Hessen, 13.02.2014 - 3 C 833/13

    Konkurrenzschutz im Bauleitplanverfahren

    Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 - und Urteil vom 01.09.2010 - 3 C 1521/08.N - ).
  • VGH Hessen, 25.06.2014 - 3 C 722/13

    Rechtsschutzmaßstäbe im Normenkontrollrecht und baunachbarlichen Rechtsstreit

    Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 - und Urteil vom 01.09.2010 - 3 C 1521/08.N -).
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