Rechtsprechung
AG Arnsberg, 27.08.2008 - 3 C 162/08 |
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- BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen
Auszug aus AG Arnsberg, 27.08.2008 - 3 C 162/08
Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05 - NJW 2006, 360).Neben dem Normaltarif kann somit auch der Kostenanteil für die Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden, weil entsprechende Mehrkosten als adäquate Schadensfolge anzusehen sind (BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05 - NZV 2006, 139) und das geschädigte Fahrzeug hier auch vollkaskoversichert war.
- OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06
Ermittlung angemessener Mietwagenkosten
Auszug aus AG Arnsberg, 27.08.2008 - 3 C 162/08
Solange keine genauere Schätzgrundlage vorhanden ist, bestehen daher gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus juristischer Sicht keine durchgreifenden Bedenken (so auch OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; LG Bielefeld, NJW 2008, 1601). - BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07
Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung
Auszug aus AG Arnsberg, 27.08.2008 - 3 C 162/08
Der erstattungsfähige "Normaltarif" darf vom Tatrichter auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (…BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 - ZfS 2007, 330; Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519).
- LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 219/07
Erstattung von Mietwagenkosten für die Dauer von 31 Tagen aufgrund der …
Auszug aus AG Arnsberg, 27.08.2008 - 3 C 162/08
Solange keine genauere Schätzgrundlage vorhanden ist, bestehen daher gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus juristischer Sicht keine durchgreifenden Bedenken (so auch OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; LG Bielefeld, NJW 2008, 1601). - OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif - …
Auszug aus AG Arnsberg, 27.08.2008 - 3 C 162/08
Nebenkosten sind nach der Nebenkostentabelle zum "Schwacke-Mietpreisspiegel" grundsätzlich erstattungsfähig - u.a. auch Voll- und Teilkaskoversicherung und Zustell- und Abholkosten (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 - NZV 2007, 200). - BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"
Auszug aus AG Arnsberg, 27.08.2008 - 3 C 162/08
Der erstattungsfähige "Normaltarif" darf vom Tatrichter auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 - ZfS 2007, 330;… Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519). - BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Arnsberg, 27.08.2008 - 3 C 162/08
Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.02.2006, VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564).
Rechtsprechung
AG Mühlhausen, 29.06.2010 - 3 C 162/08 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)