Rechtsprechung
AG Böblingen, 13.11.2009 - 3 C 1895/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- webshoprecht.de
Keine Rufnummern-Portierung im Wege der einstweiligen Verfügung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 46 TKG; § 935 ZPO
Rufnummernportierung kann nicht mit der einstweiligen Verfügung erzwungen werden - damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 46 TKG; § 935 ZPO; § 32 Abs. 2 RVG
Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Freischaltung von Rufnummer per einstweiliger Verfügung - online-und-recht.de (Kurzinformation)
Rufnummerportierung nur im Hauptsacheverfahren
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine einstweilige Verfügung bei Telefon-Blockierung durch den ehemaligen Netzbetreiber
Verfahrensgang
- AG Böblingen, 13.11.2009 - 3 C 1895/09
- LG Stuttgart, 21.12.2009 - 4 T 51/09
Papierfundstellen
- MMR 2010, 144 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Stuttgart, 21.12.2009 - 4 T 51/09
Keine Rufnummerportierung im Wege der einstweiligen Verfügung
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 13.11.2009 - 3 C 1895/09 - wird zurückgewiesen. - AG Bonn, 06.05.2010 - 106 C 94/10
Einstweilige Verfügung; Freischaltung Telefonanschluss
Eine einstweilige Verfügung mit dem beantragten Inhalt würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, denn eine Freischaltung und Portierung wäre nach einer entsprechenden Anordnung nicht mehr rückgängig zu machen gewesen (vgl. hierzu auch AG Böblingen, Beschluss vom 16.11.2009, 3 C 1895/09; LG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2009, 4 T 51/09; AG Tiergarten, Beschluss vom 27.01.2010, 8 C 2/10; AG Tiergarten, Beschluss vom 17.12.2009, 8 C 155/09).