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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,297
BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07 (https://dejure.org/2008,297)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.2008 - 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07 (https://dejure.org/2008,297)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 2008 - 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07 (https://dejure.org/2008,297)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    StVG §§ 4, 28, 29; GebOSt §§ 1, 2
    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip; Tattag; Rechtskraft; Verkehrszentralregister; Punktestand; Punktabzug; Punkterabatt; Teilnahme an einem Aufbauseminar; Verkehrsverstoß; Verwarnung; Unschuldsvermutung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    StVG §§ 4, 28, 29
    Aufbauseminar; Gebühr; Maßnahme; Mehrfachtäter-Punktsystem; Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktabzug; Punktabzug; Punkterabatt; Punkterabatt; Punktestand; Punktestand; Punktesystem; Punktesystem; Punktzahl; Rechtskraft; Rechtskraftprinzip; Rechtskraftprinzip; Tattag; ...

  • Wolters Kluwer

    Bewertung des Punktestandes im Verkehrszentralregister bei fahrerlaubnisbehördlichen Maßnahmen; Voraussetzungen des Ergreifens fahrerlaubnisbehördlicher Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Ermittlung des Umfangs des nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrszentralregister - Tattatbewertung von Punkten

  • Judicialis

    StVG § 4; ; StVG § 28; ; StVG § 29; ; GebOSt § 1; ; GebOSt § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 4 § 28 § 29; GebOSt § 1 § 2
    Straßenverkehrsrecht - Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip; Tattag; Rechtskraft; Verkehrszentralregister; Punktestand; Punktabzug; Punkterabatt; Teilnahme an einem Aufbauseminar; Verkehrsverstoß; Verwarnung; Unschuldsvermutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag

  • verkehrslexikon.de (Pressemitteilung)

    Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Tattagsprinzip bei Punkteberechnung in Flensburg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flensburger Punktebewertung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkehrszentralregister: Tattag für Bewertung von Punkten maßgeblich

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Punktereduzierung im Widerspruchsverfahren

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Punkteabbau im Verkehrszentralregister

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    ASP: Zeitpunkt der Teilnahmebescheinigung ist entscheidend

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Der rechtzeitige Punkteabbau

  • rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Punkte im Verkehrszentralregister - Tatzeitprinzip

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Führerschein: Möglichkeiten beim Punkteabbau eingeschränkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flensburger Punkte!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Führerschein: Möglichkeiten zum Punkteabbau eingeschränkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Punkte - Entziehung der Fahrerlaubnis

  • 123recht.net (Pressebericht, 25.9.2008)

    Spätes "Aufbauseminar" rettet den Führerschein nicht // Maßgeblich ist der Tag des Verstoßes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 132, 48
  • NJW 2009, 612
  • NZV 2009, 96
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2007 - 16 B 2174/06

    Bezug des Punktsystems auf die Rechtskraft der zu bewertenden Entscheidungen ist

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07
    Zur Anwendung des sog. Rechtskraftprinzips im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG zwingt schließlich auch nicht, dass nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG die Tilgungsfrist des Absatzes 1 bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung beginnt (so aber etwa OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 - NJW 2007, 1768).
  • BVerwG, 15.12.2006 - 3 B 49.06

    Gebührenpflichtige Mitteilung; Verkehrszentralregister; Punktesystem;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 3.07
    Diese Entscheidung haben die zuständigen Stellen in eigener Verantwortung zu treffen; sie müssen dabei die Richtigkeit der Punktebewertung eigenständig überprüfen (Beschluss vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 3 B 49.06 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 100 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

    Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Gesetzesbegründung von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Punkteentstehung und zum Tattagprinzip in dessen Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 3.07 - absetzen wollen.

    Im alten Mehrfachtäter-Punktsystem hatte der erkennende Senat der Stufung der Maßnahmen eine "Warnfunktion" beigemessen und daraus hergeleitet, dass die Maßnahmen den Fahrerlaubnisinhaber "möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor Eintritt in die nächste Stufe erreichen" sollten, damit ihm die "Möglichkeit der Verhaltensänderung" effektiv eröffnet werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 Rn. 33).

    Doch bereits unter dem Mehrfachtäter-Punktsystem (dort noch ohne einfach-gesetzliche Regelung, aber vom Rechtsstaatsprinzip gefordert; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 Rn. 19 ff.) genügte die Begehung einer im Fahreignungsregister zu speichernden Straftat oder Ordnungswidrigkeit für das Entstehen von Punkten nicht.

    Somit lag und liegt der Entstehung von Punkten kein reines Tattagprinzip, sondern ein kombiniertes Tattag- und Rechtskraftprinzip zugrunde (so zum Mehrfachtäter-Punktsystem: BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 a.a.O.; für das Fahreignungs-Bewertungssystem: § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG und BT-Drs. 17/12636 S. 19).

    Auch unter dem Mehrfachtäter-Punktsystem konnten nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister eingetragen werden und Punkte ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 Rn. 21).

  • VGH Bayern, 21.06.2010 - 11 CS 10.377

    Punktsystem; Tattagsprinzip; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Entziehungen

    Dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister, die die am 30. Mai 2003, am 16. August 2003 und am 18. April 2004 begangenen Zuwiderhandlungen zum Gegenstand hatten, inzwischen getilgt seien, sei nach der im Verfahren 3 C 21.07 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (BVerwGE 132, 57) unerheblich.

    Wenn der Antragsgegner unter Berufung auf das in der Sache 3 C 21.07 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O.) das Tattagsprinzip bereits auf die Bestimmung des Inhalts des Verkehrszentralregisters anwende, so fehle es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O.) betreffe nur den Fall, dass auf der Grundlage verwertbarer Registereintragungen und deren Bewertung mit Punkten nach § 4 StVG zu einem gemeinsamen Zeitpunkt einmal 18 Punkte erreicht gewesen seien.

    Der Antragsteller habe nach den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O., RdNr. 9) aufgestellten Grundsätzen 18 Punkte bereits durch die am 12. September 2008 begangene Straftat "erreicht".

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der am 25. September 2008 in der Sache 3 C 3.07 ergangenen Entscheidung (BVerwGE 132, 48, RdNr. 13) darauf hingewiesen habe, dass auf § 4 Abs. 3 StVG gestützte Maßnahmen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraussetzten, werde damit - auch vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Punkte erst dann angesetzt werden könnten, wenn eine Zuwiderhandlung rechtskräftig geahndet worden sei.

    a) In den am 25. September 2008 in den Verfahren 3 C 3.07 (a.a.O.) und 3 C 34.07 (Juris) erlassenen Urteilen hat sich das Bundesverwaltungsgericht u. a. zu der Frage geäußert, wann eine Person eine bestimmte Zahl von Punkten im Sinn von § 4 Abs. 4 StVG erreicht hat.

    Es hat festgestellt, dass es für den Punktestand an dem in § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG bezeichneten Stichtag und den davon abhängigen Umfang des Punkteabzugs ausschließlich darauf ankommt, "welche mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat (sog. Tattagprinzip); es ist nicht erforderlich, dass die Verkehrsverstöße zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig geahndet sind" (BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 3.07, a.a.O., RdNr. 27; vom 25.9.2008 Az. 3 C 34.07, a.a.O., RdNr. 25).

    Denn die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, in welchem Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl von Punkten im Sinn von § 4 Abs. 4 StVG "erreicht" wurde, erfolgten, um feststellen zu können, ob sich zu Lasten des Klägers des Verfahrens 3 C 3.07 im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG mindestens 14 und zu Lasten des Klägers der Streitsache 3 C 34.07 wenigstens acht Punkte im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergeben hatten (vgl. die Randnummer 23 in dem im erstgenannten und die Randnummer 22 in dem im Verfahren 3 C 34.07 ergangenen Urteil vom 25.9.2008).

    Dass auch beim Vollzug dieser Bestimmung vom Tattagsprinzip auszugehen ist, folgt ferner daraus, dass zwischen dem Sprachgebrauch des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG, wonach sich ein bestimmte Zahl von Punkten "ergeben" haben muss, und dem in § 4 Abs. 4 bis 6 StVG verwendeten Begriff des "Erreichens" von Punkten kein sachlicher Unterschied besteht; es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beide Ausdrucksweisen synonym verwendet hat (BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 3.07, a.a.O., RdNr. 29; vom 25.9.2008 Az. 3 C 34.07, a.a.O., RdNr. 27; vom 25.9.2008 Az. 3 C 21.07, a.a.O., RdNrn. 12 f.).

    Allerdings setzen die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus (BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 3.07, a.a.O., RdNr. 13; vom 25.9.2008 Az. 3 C 34.07, a.a.O., RdNr. 12).

    Auch das Tattagsprinzip verzichtet jedoch keineswegs auf die Rechtskraft der Entscheidungen, durch die die Zuwiderhandlungen geahndet wurden, aus denen sich der Anfall von Punkten ergibt; es ist nur nicht erforderlich, dass die Unanfechtbarkeit bereits zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist (BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 3.07, a.a.O., RdNr. 38; vom 25.9.2008 Az. 3 C 34.07, a.a.O., RdNr. 36).

    Das gilt unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eingetreten ist (BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 21.07, a.a.O., RdNr. 9; vgl. auch die Randnummern 14 und 21 jener Entscheidung).

    Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in dem im Verfahren 3 C 21.07 am 25. September 2008 ergangenen Urteil (a.a.O.) auf der Grundlage einer teleologischen, systematischen und historischen Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis, dass eine Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn ihr Inhaber Rechtsverstöße begangen hat, die in ihrer Gesamtheit den Anfall von mindestens 18 Punkten nach sich ziehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem in der Sache 3 C 21.07 am 25. September 2008 erlassenen Urteil (a.a.O., RdNr. 22) hierzu ausgeführt:.

    Dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG bilde die Begehung der Tat, durch die eine Person die 18-Punkte-Grenze erreicht oder überschreitet, den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt, muss auch daraus geschlossen werden, dass im Urteil vom 25. September 2008 (Az. 3 C 21.07, a.a.O., RdNr. 9) die Annahme der Vorinstanz, der Erlass des Ausgangsbescheids stelle den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage dar, als mit Bundesrecht unvereinbar bezeichnet wurde.

  • VGH Bayern, 03.05.2010 - 11 CS 09.3149

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 4

    Nach dem im Verfahren 3 C 21.07 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (BVerwGE 132, 57) müsse ihm die Fahrerlaubnis gleichwohl entzogen werden, da er durch das Erreichen von 18 Punkten am 7. November 2008 die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren habe und er sie nicht allein durch die Tilgung von Punkten wiedererlangen könne.

    Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. September 2008 (Az. 5 E 2240/08; Juris) und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Februar 2009 (Az. 1 K 2858/08; Juris) trügen dem Rechnung; beide Entscheidungen stammten aus der Zeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (vgl. außer dem in der Sache 3 C 21.07 ergangenen Erkenntnis [a.a.O.] die in den Verfahren 3 C 3.07 [BVerwGE 132, 48] und 3 C 34.07 [Juris] erlassenen Urteile).

    Sie vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2007 (a.a.O.) sei durch das im Verfahren 3 C 21.07 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O.) insoweit überholt.

    Da auch bei Anwendung des Tattagsprinzips nur rechtskräftig geahndete Verstöße den Anfall von Punkten nach sich ziehen, wird das Recht des Betroffenen, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, Verkehrsvorschriften verletzt zu haben, mithin in keiner Weise eingeschränkt (vgl. auch BVerwG vom 25.9.2008 Az. 3 C 21.07, a.a.O., S. 63, RdNr. 22).

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht in dem im Verfahren 3 C 21.07 am 25. September 2008 ergangenen Urteil (a.a.O.) aus dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, aus der Stellung dieser Vorschrift innerhalb des § 4 StVG und aus dem in der Gesetzesbegründung deutlich werdenden Willen des Normgebers hergeleitet hat, dass die Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn eine Person im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht hat, ohne dass es auf eine spätere Tilgung von Punkten - mag sie vor, mag sie nach dem Erlass der Entziehungsentscheidung stattfinden - ankommt, so begegnet das nach alledem keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in dem im Verfahren 3 C 21.07 am 25. September 2008 ergangenen Urteil (a.a.O.) auf der Grundlage einer teleologischen, systematischen und historischen Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis, dass eine Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn ihr Inhaber im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht hat, ohne dass es auf eine spätere Tilgung von Punkten - mag sie vor, mag sie nach dem Erlass der Entziehungsentscheidung stattfinden - ankommt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem in der Sache 3 C 21.07 am 25. September 2008 erlassenen Urteil (a.a.O., S. 63, RdNr. 22) hierzu ausgeführt:.

    Da das innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Auslegung des Bundesrechts letztverantwortlich berufene Bundesverwaltungsgericht in dem in der Sache 3 C 21.07 ergangenen Urteil vom 25. September 2008 (a.a.O., S. 58, RdNr. 9) festgehalten hat, es stehe mit Bundesrecht nicht in Einklang, bei auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Verwaltungsakten den Erlass des Ausgangsbescheids als den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen, gibt der Senat den im Beschluss vom 8. Juni 2007 vertretenen Standpunkt ausdrücklich auf.

    Wenn das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Beschluss vom 2. Februar 2009 (a.a.O., RdNr. 18) unter ausschließlicher Berufung auf das in der Sache 3 C 3.07 am 25. September 2008 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts meint, das Tattagsprinzip beanspruche bei der Auslegung des § 4 StVG nicht durchgängig Geltung, sondern sei nur bei der Ermittlung des nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes zu berücksichtigen, so hat es hierbei offenbar übersehen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2008 im Verfahren 3 C 21.07 eine Entscheidung erlassen hat, in der klar ausgesprochen wurde, dass allein eine auf der Grundlage des Tattagsprinzips vorgenommene Rechtsanwendung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vereinbar ist.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 21.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1237
BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 21.07 (https://dejure.org/2008,1237)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.2008 - 3 C 21.07 (https://dejure.org/2008,1237)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 2008 - 3 C 21.07 (https://dejure.org/2008,1237)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Tattag; Rechtskraft; Verkehrszentralregister; Punktestand; Punktabzug; Punktetilgung; Verkehrsverstoß; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung; Fahrerlaubnisentzug; unwiderlegliche Vermutung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
    Eignung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung; Fahrerlaubnisentziehung; Fahrerlaubnisentzug; Kraftfahreignung; Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktabzug; Punktestand; Punktesystem; Punktetilgung; Rechtskraft; Tattag; Tattagprinzip; Verkehrsverstoß; ...

  • verkehrslexikon.de

    Keine Bedeutung von nachträglichen Punktetilgungen nach dem Erreichen von 18 Punkten

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem - Möglichkeit der nachträglichen Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister nach Erreichung der 18 Punkte zur Fahrerlaubnisentziehung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrszentralregister - Tilgung von Punkten

  • Judicialis

    StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
    Straßenverkehrsrecht - Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Tattag; Rechtskraft; Verkehrszentralregister; Punktestand; Punktabzug; Punktetilgung; Verkehrsverstoß; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung; Fahrerlaubnisentzug; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Tattagsprinzip bei Punkteberechnung in Flensburg

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Führerscheinentzug wegen zu vieler Punkte

  • rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Punkte im Verkehrszentralregister - Tatzeitprinzip

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Führerschein: Möglichkeiten beim Punkteabbau eingeschränkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 132, 57
  • NJW 2009, 610
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.12.2006 - 3 B 49.06

    Gebührenpflichtige Mitteilung; Verkehrszentralregister; Punktesystem;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 21.07
    Denn auch bei der Unterrichtung und Verwarnung des Betroffenen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG, die erkennbar auch nach dem Verständnis des Gesetzgebers keine Verwaltungsaktqualität hat (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG, s. auch Beschluss vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 3 B 49.06 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 100), wird die Formulierung "ergeben sich" verwendet.
  • VG Augsburg, 17.11.2009 - Au 7 S 09.1595

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze trotz

    Eine spätere Tilgung von Punkten ist hierfür ohne Bedeutung; dies gilt unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eingetreten ist (BVerwG vom 25.9.2008 - 3 C 21/07).

    Zwar gibt der in der Vorschrift verwendete Sprachgebrauch keinen Aufschluss darüber, wie der maßgebliche Punktestand zu ermitteln ist, und insbesondere darüber, ob dabei nachträgliche Tilgungen zu berücksichtigen sind (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Sinn und Zweck der Regelung zwingen jedoch zu dem Schluss, dass zugunsten des Betroffenen, der 18 Punkte erreicht hat und dem deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, eine nach dem Überschreiten dieser Schwelle eingetretene Punktetilgung nicht mehr berücksichtigt werden kann (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betreffende diese Punktzahl trotz Hilfestellung durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister erreicht, beruht nach der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Dem Gesetzgeber liegt somit daran, Personen, die sich wegen des von ihnen erreichten Punktestandes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, rasch und wirksam von der Teilnahme am Kraftfahrverkehr auszuschließen; diese Zielsetzung wird auch in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG deutlich, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung haben (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Der Gesetzgeber sieht, bevor es zur Fahrerlaubnisentziehung kommt, als Vorstufen mindestens eine Verwarnung (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei weiteren Verkehrsverstößen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, ersatzweise eine weitere Verwarnung (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG) vor, wodurch der Betroffene die Möglichkeit hat, durch eigene Bemühungen zum Abbau vorhandener Einstellungsmängel und damit zur Verringerung seiner Punktzahl beizutragen; er kann - bis zum Überschreiten der jeweiligen Punkteschwellen - durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung einen Punkteabzug herbeiführen (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Zudem kommt ihm eine zwischenzeitliche Tilgung von Punkten wegen Zeitablaufs gemäß § 29 StVG zugute (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Erreicht der Betroffene trotzdem 18 oder mehr Punkte und damit zugleich den Endpunkt des Mehrfachtäter-Punktsystems und erweist sich damit als nicht empfänglich für alle Warnungen und Hilfsangebote, hält der Normgeber eine gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung für gerechtfertigt, die - wie der Gesetzesbegründung ebenfalls zu entnehmen ist - grundsätzlich nicht widerleglich sein soll (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Dementsprechend sind nach dem Erreichen dieser Schwelle auch Bonus-Gutschriften wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG); es ist nicht zu erkennen, weshalb für Punktetilgungen etwas anderes gelten sollte (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Der Gesetzgeber hat daher in § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG geregelt, dass eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden darf; außerdem soll sichergestellt werden, dass die Gründe für die fehlende Eignung nicht fortbestehen (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Aus diesem Grund gibt § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde unbeschadet der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung anzuordnen hat (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Diese strengen Voraussetzungen für die erneute Teilnahme eines Mehrfachtäters am Kraftfahrverkehr würden aber unterlaufen, wenn bereits ein Absinken des Punktestandes unter 18 Punkte infolge einer Tilgung von Punkten dazu führte, dass die einmal begründete und nach dem Verständnis des Gesetzgebers unwiderlegliche Vermutung der mangelnden Eignung ohne Weiteres wieder entfiele (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 19.12.2011 - 11 B 11.1848

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG

    Nach dem im Verfahren 3 C 21.07 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (BVerwGE 132, 57) müsse ihm die Fahrerlaubnis gleichwohl entzogen werden, da er durch das Erreichen von 18 Punkten am 7. November 2008 die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren habe und er sie nicht allein durch die Tilgung von Punkten wiedererlangen könne.

    a) Bereits im Beschluss vom 3. Mai 2010 (a.a.O., RdNr. 23) hat der Senat festgehalten, dass er im Hinblick auf das im Verfahren 3 C 21.07 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O.) an der im Beschluss vom 8. Juni 2007 (a.a.O.) vertretenen Auffassung, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an, nicht mehr festhält.

    Auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O.) ist vielmehr auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen, die an dem Tag bestehen, an dem diejenige Zuwiderhandlung begangen wurde, durch die der Betroffene einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in dem im Verfahren 3 C 21.07 am 25. September 2008 ergangenen Urteil (a.a.O.) auf der Grundlage einer teleologischen, systematischen und historischen Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis, dass eine Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn ihr Inhaber im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht hat, ohne dass es auf eine spätere Tilgung von Punkten - mag sie vor, mag sie nach dem Erlass der Entziehungsentscheidung stattfinden - ankommt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem in der Sache 3 C 21.07 am 25. September 2008 erlassenen Urteil (a.a.O., S. 63, RdNr. 22) hierzu ausgeführt:.

    Auch den drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (vgl. neben dem im Verfahren 3 C 21.07 ergangenen Urteil [a.a.O.] die am gleichen Tag in den Streitsachen 3 C 3.07 [BVerwGE 132, 48] und 3 C 34.07 erlassenen Entscheidungen) liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, "dass Punkte zum Zeitpunkt der Tat zwar entstehen, aber sozusagen schwebend unwirksam sind, solange noch keine rechtskräftige Ahndung der Tat erfolgt ist.

  • VGH Bayern, 18.03.2024 - 11 BV 23.1193

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, Durchlaufen

    Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegliche Vermutung (BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 3 C 21.07 - BVerwGE 132, 57 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2005 - DAR 2014, 281 = juris Rn. 13; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 4 StVG Rn. 32, 76, 100), die bis zu dem in der Regel durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führenden Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung gilt (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 21.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,35065
BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 21.07 (https://dejure.org/2007,35065)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.2007 - 3 C 21.07 (https://dejure.org/2007,35065)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 2007 - 3 C 21.07 (https://dejure.org/2007,35065)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Eignung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung; Fahrerlaubnisentziehung; Fahrerlaubnisentzug; Kraftfahreignung; Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktabzug; Punktestand; Punktesystem; Punktetilgung; Rechtskraft; Tattag; Tattagprinzip; Verkehrsverstoß; ...

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Streitwertfestsetzung in einem Revisionsverfahren

Verfahrensgang

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