Rechtsprechung
   BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,183
BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82 (https://dejure.org/1983,183)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.1983 - 3 C 21.82 (https://dejure.org/1983,183)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 1983 - 3 C 21.82 (https://dejure.org/1983,183)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,183) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HeilpraktG § 1 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 367
  • NJW 1984, 1414
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82
    Vielmehr liegt stets dann Heilkunde im Sinne des HeilpraktG vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (BVerwG, NJW 1959, 833) und die Behandlung gesundheitliche Schädigung verursachen kann (BVerwGE 35, 308 ).
  • BVerwG, 14.10.1958 - I C 25.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82
    Vielmehr liegt stets dann Heilkunde im Sinne des HeilpraktG vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (BVerwG, NJW 1959, 833) und die Behandlung gesundheitliche Schädigung verursachen kann (BVerwGE 35, 308 ).
  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Zum einen ist der Bereich ausgenommen, in dem die Behandlung keine Fachkenntnisse voraussetzt (vgl. etwa BVerwG, DÄ 1966, S. 446 ff.; BVerwGE 35, 308 ; 66, 367 ; 94, 269 ) oder keinen Schaden anrichten kann (vgl. etwa BVerwGE 35, 308 ; 66, 367 ; 94, 269 ), mithin keine Gefahr für den Patienten bedeutet.

    Zum anderen ist der Bereich eingeschlossen, in dem es um die gefährliche Behandlung an sich gesunder Menschen geht (prophylaktische oder kosmetische Eingriffe, vgl. BVerwG, NJW 1959, S. 833; Dünisch-Bachmann, a.a.O., Rn. 6.3.6 m.w. Hinweisen auf hierzu zählende therapeutische Maßnahmen; vgl. BVerwGE 66, 367 ).

    Für die Auslegung des Heilkundebegriffs spielt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht keine Rolle, dass es zu der Zeit, als das Heilpraktikergesetz in Kraft getreten ist, bestimmte, konkret zu beurteilende Behandlungsmethoden oder -richtungen noch nicht gegeben hat (vgl. BVerwGE 66, 367 ).

    Der Begriff der Heilkunde in § 1 Abs. 2 HeilprG ist entsprechend dem Gesetzeszweck, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, dynamisch und nicht statisch auszulegen (vgl. BVerwGE 66, 367 ).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Grundsätzlich entschieden wurde die Frage durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1983 (BVerwGE 66, 367 ).
  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Die Beschränkung der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz auf die Ausübung der Psychotherapie ist zulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 21. Mai 1964 - BVerwG 1 B 183.63 - Buchholz 418.04 Nr. 6, bestätigt durch das Senatsurteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]).

    Die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - (BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]) für Diplom-Psychologen entwickelten Grundsätze seien auch auf Antragsteller mit einer anderen Vorbildung anzuwenden, die ihre heilkundliche Tätigkeit in vergleichbarer Weise auf die Psychotherapie beschränken wollten.

    Daß weder das Heilpraktikergesetz noch die Durchführungsverordnungen vorschreiben, in welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat, ist zwar im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht unbedenklich; diese Bedenken lassen sich aber im Wege der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausräumen (Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 ).

    Vom Erfordernis allgemeiner heilkundlicher Kenntnisse hat der erkennende Senat (Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]) bei Diplom-Psychologen, die Psychotherapie betreiben wollen, abgesehen, weil sie diese Kenntnisse für ihre Praxis nicht brauchen.

    Der erkennende Senat hatte in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - (BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]) ausdrücklich unentschieden gelassen, "ob und inwieweit bei einem Diplom-Psychologen mit Zusatzausbildung in der Psychotherapie solche Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Tätigkeit... im Rahmen der nach § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO zum Heilpraktikergesetz vorzunehmenden Prüfung unterstellt werden können".

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1983 (BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]) ausgeführt hat, erstreckt sich die Überprüfung der Zuverlässigkeit - die nach dem bisherigen Verfahrensgang freilich keine Probleme aufgeworfen hat - auch darauf, ob die Klägerin die Gewähr dafür bietet, daß sie sich auch nach Erteilung der Erlaubnis auf die Ausübung der Psychotherapie beschränken und die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit im Bereiche der Psychotherapie zur ärztlichen Heilkunde beachten wird.

    Der Sache nach galt die Beschränkung schon bisher, wenn die Behörde - insofern im Anschluß an das Senatsurteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - (BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]) - dem Bewerber die Verpflichtung auferlegte, von der unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht in vollem Umfange Gebrauch zu machen, widrigenfalls die Erlaubnis widerrufen werden könne.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht