Rechtsprechung
| BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Zur Zulässigkeit von Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen
- NWB SteuerXpert START
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn, Geschwindigkeitsbegrenzung auf -; Gefahr, konkrete; konkrete Gefahr; Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt; allgemeines Risiko, das durch ein besonderes Risiko erheblich überstiegen wird; erhebliches Übersteigen eines allgemeinen Risikos; Übersteigen, erhebliches - eines allgemeinen Risikos; Ermessen; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; milderes Mittel; Mittel, milderes.
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 07.08.1996 - 19 VG 938/95
- OVG Hamburg, 07.12.1999 - 3 Bf 51/96
- BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00
- BVerwG, 03.05.2001 - 3 C 23.00
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2001, 3139
- NZV 2001, 528
- NVwZ 2001, 1286 (Ls.)
Wird zitiert von ... (53)
- VGH Hessen, 15.05.2009 - 2 A 2307/07
Wirksamwerden eines Verkehrszeichens als Verwaltungsakt in Form der …
Aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften ergibt sich, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO , der spezielle im Folgenden noch näher zu erörternde Bestimmungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs trifft, die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt, mit der Folge, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO prinzipiell im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden liegen, sofern die dort bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen (so: BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, NJW 2001, 3139 = NZV 2001, 528 = VerkMitt 2002 Nr. 8 = VRS 101, 473 = Buchholz 442.141 § 45 StVO Nr. 41).Für die Annahme einer derartigen konkreten Gefahrenlage steht der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine sog. Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, a.a.O.; Urteil vom 21. Januar 1999 - 3 C 9 . 8 9 (richtig: 3 C 9.98) -, NJW 1999, 2056 = DAR 1999, 184 = NZV 1999, 309 = VerkMitt 1999 Nr. 66 = VRS 98, 455 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 38).
Letzteres gilt auch für verkehrsregelnde Dauerverwaltungsakte wie die hier streitigen Überholverbote für Lastkraftwagen, denn dem Straßenverkehrsrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen (BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, a.a.O.;… Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Danach sind solche besonderen örtlichen Verhältnisse beispielsweise dann anzunehmen, wenn eine Bundesautobahn den "Charakter einer innerstädtischen Schnellstraße" angenommen hat, auf der unterschiedliche Verkehrsströme zusammengeführt und getrennt werden und wo deshalb eine erhöhte Unfallgefahr vorliegen kann, oder wenn der Streckenverlauf durch eng aufeinanderfolgende Autobahnkreuze bzw. Autobahndreiecke und eine Vielzahl von sonstigen Ab- und Zufahrten geprägt wird (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 = NJW 1980, 1640 = VkBl. 1980, 237 = VRS 58, 319 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 6; Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, a.a.O.).
So kommt es maßgeblich auch auf die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke, die mit dem sog. DTV-Wert dargestellt wird, und auf den Anteil des Schwerlastverkehrs an (vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, a.a.O.).
Entscheidend ist vielmehr, ob gerade bezogen auf den Streckenabschnitt, für den die angegriffene Verkehrsbeschränkung gilt, eine entsprechende konkrete Gefahr besteht (BVerwG…, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 3 B 79.06 -, a.a.O.; Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, a.a.O.).
Dies folgt bereits aus der schlichten Erfahrung, dass insbesondere Unfälle auf Autobahnen ganz überwiegend auf mehreren zusammenwirkenden Ursachen beruhen, die in ihren Beiträgen zum Unfallgeschehen nicht oder nur äußerst schwer zu qualifizieren sind (so: BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, a.a.O., m.w.N.).
Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, der dann verletzt ist, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weitgehende Anordnungen gewährleistet werden kann (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, a.a.O.; Urteil vom 13. Dezember 1974 - VIII C 19.71 -, VkBl. 1975, 351 = VRS 49, 70 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 3; OVG für das Land Schleswig-Holstein…, Urteil vom 27. April 2006 - 4 LB 7/05 -, a.a.O.).
- BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09
Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot; …
Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, liegt nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären (Änderung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).Sie liegen - wie der Senat in Bezug auf Geschwindigkeitsbeschränkungen bereits entschieden hat - etwa dann vor, wenn eine Bundesautobahn den Charakter einer innerstädtischen Schnellstraße angenommen hat, bei der unterschiedliche Verkehrsströme zusammengeführt oder getrennt werden und wo deshalb eine erhöhte Unfallgefahr gegeben sein kann, oder wenn der Streckenverlauf durch eng aufeinanderfolgende Autobahnkreuze oder -dreiecke und eine Vielzahl von sonstigen Ab- und Zufahrten geprägt wird (vgl. Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 S. 22).
Auch insoweit hat es auf vorangegangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (…Beschluss vom 4. Juli 2007 a.a.O. und Urteil vom 5. April 2001 a.a.O.).
Dem steht das Erfahrungswissen entgegen, dass Unfälle - zumal Unfälle auf Autobahnen - selten monokausal sind, sondern ganz überwiegend auf einer Mehrzahl von zusammenwirkenden Ursachen beruhen, die in ihren Verursachungsanteilen nicht oder nur schwer festzulegen sind (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 23).
Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 21).
- BVerwG, 04.07.2007 - 3 B 79.06
Lkw-Überholverbot; Überholverbot; fließender Verkehr; Beschränkung des fließenden …
Eine Gefahrenlage auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, kann sich nicht nur aus der Streckenführung, sondern auch aus der Verkehrsbelastung der betreffenden Strecke ergeben, etwa einer ganz erheblichen Überschreitung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke und einem überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (im Anschluss an das Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).Eine solche Konkretisierung wäre umso mehr geboten gewesen, als der Senat in seinem Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - (Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41) anknüpfend an die Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Voraussetzungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs bereits präzisiert hatte.
So kommt es maßgeblich auch auf die im sogenannten DTV-Wert ausgedrückte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an, die im damals entschiedenen Fall etwa doppelt so hoch lag wie der Wert für das gesamte Autobahnnetz; ebenso fällt ein überproportional hoher Anteil des sog. Schwerlastverkehrs ins Gewicht (Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 22).
Die weitere Voraussetzung, dass die vorzufindende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigen muss, ist dann erfüllt, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrvermindernden Tätigkeit ab, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr belegt ist (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 23).
Darauf, ob auf vergleichbaren Autobahnabschnitten ähnliche oder andere Unfallzahlen auszumachen sind, kommt es nicht an (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 23).
b) Auch die vom Kläger geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Senats vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - (…a.a.O.) ist nicht festzustellen.
- BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09
Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot; …
Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, liegt nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären (Änderung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).Sie liegen - wie der Senat in Bezug auf Geschwindigkeitsbeschränkungen bereits entschieden hat - etwa dann vor, wenn eine Bundesautobahn den Charakter einer innerstädtischen Schnellstraße angenommen hat, bei der unterschiedliche Verkehrsströme zusammengeführt oder getrennt werden und wo deshalb eine erhöhte Unfallgefahr gegeben sein kann, oder wenn der Streckenverlauf durch eng aufeinanderfolgende Autobahnkreuze oder -dreiecke und eine Vielzahl von sonstigen Ab- und Zufahrten geprägt wird (vgl. Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 S. 22).
Auch insoweit hat es auf vorangegangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (…Beschluss vom 4. Juli 2007 a.a.O. und Urteil vom 5. April 2001 a.a.O.).
Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 21).
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 5 S 2285/09
(Anfechtungsfrist für Verkehrszeichen; zuständiger Klagegegner bei behördlichem …
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht aber ersetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O. u. v. 23.09.2010, a.a.O.).
Eine solche Gefahrenlage lässt sich jedoch nach der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Verkehrssituation (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41) nicht feststellen.
Dass gleichwohl eine erhöhte Unfallhäufigkeit in dem von dem Verbot betroffenen Bereich bestünde, hat die Beklagte auch vor dem Hintergrund, dass es insoweit nicht der Ermittlung eines Unfallhäufigkeits-Prozentsatzes bedürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O.), nicht nachvollziehbar dargetan.
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009 - 5 S 575/09
Anspruch auf Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens bei Verkehrsschildern
§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für die hier in Rede stehenden Beschränkungen des fließenden Verkehrs trifft, modifiziert und konkretisiert diese allgemeine Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).Maßstab ist, ob gerade bezogen auf den Streckenabschnitt, für den die angegriffenen Verkehrsbeschränkungen gelten, eine entsprechende konkrete Gefahr besteht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O., Beschl. v. 04.07.2007 - 3 B 79.06 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).
Dies umso weniger, als auch die Durlacher Straße als Hauptverkehrsstraße mit knapp unter 5.000 Kfz/Tag eine eher geringe Verkehrsbelastung aufweist (…vgl. hierzu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 11.01.2006, S. 5) und damit zu keiner besonderen Verkehrsdichte bzw. -belastung in dem hier in Rede stehenden Kreisverkehrsplatz führt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, a.a.O., Rn. 25, Beschl. v. 04.07.2007, a.a.O.; auch Ziff. I. 2. VwV-StVO: Anordnung "insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr").
- BVerwG, 18.11.2010 - 3 C 42.09
Radweg; Radwegbenutzungspflicht; Radwegebenutzungspflicht; Radfahrer; Radverkehr; …
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht aber ersetzt worden ist (vgl. Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.a) § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. Urteile vom 5. April 2001 a.a.O. und vom 23. September 2010).
- OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 4 LB 7/05 Kriterien für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse können z. B. unübersichtliche, kurven- oder steigungsreiche Streckenführungen, Strecken mit Tunneln oder Brücken, eine Vielzahl von Auf- und Abfahrten auf verhältnismäßig kurzer Strecke, ein vermehrt bestehender Anlass zu sicherheitsrelevanten Fahrstreifenwechseln, eine überproportionale Nutzung durch Schwerlastverkehr und eine überdurchschnittliche Verkehrsbelastung sein (BVerwG, Urteil vom 05.04.2001 3 C 23/00 , in : NJW 2001, S. 3139).
Diese Auffassung steht auch nicht der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2001 (BVerwG in NJW 2001, S. 3139 ff.) entgegen.
Im hier zur Entscheidung stehenden Verwaltungsrechtsstreit hat die Verkehrsbehörde zu Recht angenommen, dass die über Jahre hinweg ermittelten und aktenkundig festgehaltenen tatbestandlichen Gegebenheiten auf den streitbefangenen Teilabschnitten der BAB 7 die Anordnung von Überholverboten für Lkw und Gespanne im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO zwingend gebieten, weil diese besonderen örtlichen Verhältnisse eine über das allgemeine Risiko für Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern deutlich hinausgehende konkrete Gefahrenlage bewirken (vgl. dazu das Urteil des BVerwG vom 05.04.2001 3 C 23.00 DAR 2001, 424, 425).
Zur Überzeugung des Senats sind ebensolche Gegebenheiten in Gestalt einer durch die örtlichen Verhältnisse bedingten Gefahrenlage, die die offensichtlich zutreffend gehegte Befürchtung alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt eintretender Schadensfälle rechtfertigen (vgl. das Urteil des BVerwG vom 05.04.2001, aaO), auf den streitbefangenen Abschnitten der BAB 7 zu verzeichnen.
- VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 10 K 06.01940
Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Unfallhäufigkeit
Bei den dort registrierten Unfällen handele es sich um Unfälle wegen nicht angepasster Geschwindigkeit; die Geschwindigkeit lag zumeist über 130 km/h. Da Unfälle auf Autobahnen selten monokausal seien, bedürfe es keiner vertieften Ermittlungen, wie hoch konkret der Anteil an Unfällen ist, die ausschließlich oder überwiegend auf die Ursache "überhöhte Geschwindigkeit" zurückzuführen seien (BVerwG v. 05.04.2001, Az: 3 C 23/00).Diese Vorschrift stellt seit jeher die Rechtsgrundlage für Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen dar (vgl. BVerwG vom 05.04.2001 - 3 C 23/00 - m.w.N.).
§ 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs auf Autobahnen eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.4.2001 - 3 C 23/00, NJW 2001, 3139).
Obgleich die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraussetzt, bedarf es in einem solchen Fall nicht der Ermittlung eines Unfallhäufigkeits-Prozentsatzes (BVerwG vom 5.4.2001, a.a.O.).
- BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 9.02
Verkehrsbeschränkungen, zugunsten Grundstückseigentümern zum Schutz vor …
a) Es bedarf zunächst keiner abschließenden Entscheidung über die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil verlautbarten Annahme, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das klägerische Begehren könne sich von vornherein nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (vgl. hierzu Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 S. 21 m.w.N.) ergeben, weil diese Vorschrift die erstrebten Verkehrsbeschränkungen nur "aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs" ermögliche (vgl. das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des OVG Schleswig vom 25. August 1992 - 4 L 3/92 - NJW 1993, 872 f.; vgl. auch den Hinweis des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 15. April 1999 - BVerwG 3 C 25.98 - BVerwGE 109, 29 , begrenzter Anwendungsbereich von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). - VG Köln, 25.09.2012 - 18 K 4164/11
Zur Anfechtung der Anordnung eines Haltverbots
- VG Ansbach, 14.01.2010 - AN 10 K 09.02321
Verkehrsverbot für Pferdekutschen
- VG Ansbach, 14.01.2010 - AN 10 S 09.02422
Verkehrsverbot für Pferdekutschen;Besondere örtliche Gefahr gemäß § 45 Abs. …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2003 - 8 A 4230/01
StVO § 45 Abs. 1 Satz 1; StVO § 45 Satz 2 Nr. 3; StVO § 45 Abs. …
- BVerwG, 15.12.2011 - 3 C 40.10
Maut; Autobahnmaut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; Lkw; Lastkraftwagen; schwere …
- VG Schleswig, 18.01.2005 - 3 A 216/02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2006 - 8 A 4840/05
Einbahnstraßenregelung in Bad Honnef (sog. Karreelösung) ist rechtmäßig
- VG Karlsruhe, 14.04.2005 - 11 K 4036/04
- VG Köln, 28.01.2008 - 11 K 153/07
- VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186
Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass …
- VG Hannover, 27.04.2010 - 7 A 1820/08
Geschwindigkeitsbeschränkung auf Bundesautobahn
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2008 - 8 A 3743/06
- OLG Celle, 25.07.2011 - 311 SsRs 114/11
Geschwindigkeitsmessung, Verkehrszeichen
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2008 - 1 B 35.05
verkehrsbeschränkende Maßnahmen; ruhender Verkehr; Beschränkung des - ; …
- BVerwG, 03.05.2011 - 3 B 91.10
Urteil in Sachen "Aufstellung von Pollern auf Gemeindestraßen" rechtskräftig
- BVerwG, 16.04.2012 - 3 B 62.11
Radweg; Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht; Benutzungspflicht für Radwege; …
- VGH Bayern, 31.10.2012 - 11 ZB 11.2195
Verkehrsrechtliche Anordnung; Treib- und Drückjagd
- VGH Hessen, 29.10.2007 - 2 UZ 1864/06
Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist einer durch Verkehrszeichen bekannt …
- VGH Hessen, 17.11.2009 - 2 A 1502/09
Durchfahrverbote auf Bundesstraßen werden erneut gerichtlich überprüft
- OVG Niedersachsen, 10.09.2009 - 12 LA 287/07
Zu den Voraussetzungen eines Lkw-Überholverbotes auf Autobahnen bei hoher …
- VGH Bayern, 25.07.2011 - 11 B 11.921
Anordnung einer Grenzmarkierung (Zeichen 299) aufgrund der besonderen Umstände …
- VG Aachen, 26.05.2009 - 2 K 358/05
- VG Hamburg, 28.01.2002 - 5 VG 4258/00
Radfahrthemen - Radfahrer/Verwaltungsrecht - Radwege/Radwegbenutzung - …
- VG Minden, 03.03.2004 - 3 K 3170/01
Lärm und Abgase an der Detmolder Straße müssen hingenommen werden
- VG Minden, 03.03.2004 - 3 K 3166/01
Lärm und Abgase an der Detmolder Straße müssen hingenommen werden
- VG Karlsruhe, 14.04.2005 - 11 K 3908/04
- VG Gelsenkirchen, 21.06.2006 - 14 K 1655/03
Straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, Lärmschutz, Anspruch auf Neubescheidung
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2009 - 5 S 3146/08
- VG Bremen, 11.03.2010 - 5 V 1838/09
LKW-Durchfahrverbot B 6 ausgesetzt
- VG Karlsruhe, 28.08.2003 - 12 K 3937/02
§§ 45 Abs. 9, 39 Abs. 1 StVO
- VG Düsseldorf, 12.07.2007 - 6 L 150/07
- VGH Bayern, 13.07.2009 - 11 ZB 07.1077
Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn; besondere örtliche Verhältnisse; …
- VG Aachen, 08.02.2011 - 2 K 1680/09
Zum Anspruch auf Parkverbot gegenüber einer Grundstückseinfahrt
- VG Aachen, 26.04.2011 - 2 K 1941/09
Dokumentation eingeschränkter Widmung durch Verkehrszeichen
- VG Düsseldorf, 21.07.2011 - 6 K 4868/10
Kein Tempo 30 auf der Südallee in Urdenbach
- VG Düsseldorf, 20.11.2003 - 6 K 6183/02
- VG Düsseldorf, 14.10.2004 - 6 K 9064/03
- VG Göttingen, 12.07.2005 - 1 A 245/04
Überholverbot für Lkw auf BAB 7/Göttingen; Baustellen auf Autobahnen; Besondere …
- VG Göttingen, 12.07.2005 - 1 A 97/04
Überholverbot für Lkw auf BAB 7/Götttingen; Baustellen auf Autobahnen; besondere …
- VG Göttingen, 12.07.2005 - 1 A 98/04
Überholverbot für Lkw auf BAB 7/Göttingen; Baustellen auf Autobahnen; besondere …
- VG Regensburg, 28.11.2005 - RO 5 K 03.2192
- VG Köln, 13.05.2011 - 18 K 1172/11
- VGH Bayern, 28.09.2011 - 11 B 11.910
Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots aufgrund der besonderen Umstände …
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| BVerwG, 03.05.2001 - 3 C 23.00 |
Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn Hamburg
§ 45 I 1, Abs. 9 Satz 2 StVO, Einschätzungsprärogative der Verkehrsbehörde
Volltextveröffentlichungen
- Alpmann Schmidt
§ 45 StVO
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 07.08.1996 - 19 VG 938/95
- OVG Hamburg, 07.12.1999 - 3 Bf 51/96
- BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00
- BVerwG, 03.05.2001 - 3 C 23.00
