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   BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00   

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BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00 (https://dejure.org/2001,802)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.2001 - 3 C 23.00 (https://dejure.org/2001,802)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 2001 - 3 C 23.00 (https://dejure.org/2001,802)
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Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn Hamburg

§ 45 I 1, Abs. 9 Satz 2 StVO, Einschätzungsprärogative der Verkehrsbehörde

Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Zulässigkeit von Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen

  • Wolters Kluwer

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen - Konkrete Gefahr - Gefahrenlage - Allgemeines Risiko - Ermessen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Milderes Mittel

  • Judicialis

    StVO § 45 Abs. 1; ; StVO § 45 Abs. 9 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3139
  • NVwZ 2001, 1286 (Ls.)
  • NZV 2001, 528
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 19.71

    Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen - Überschreitung einer zulässigen

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00
    Diese Vorschrift stellt seit jeher die Rechtsgrundlage für Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen dar (vgl. für eine längere Gefällstrecke: Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VII C 19.71 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 3 m.w.N.; für einen über 100 km langen Streckenabschnitt: Beschluss vom 12. September 1995 - BVerwG 11 B 23.95 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 34; für einen Abschnitt mit erhöhter Verkehrsdichte und deutlich erhöhter Unfallhäufigkeit: Urteil vom 21. Januar 1999 - BVerwG 3 C 9.98 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 38).

    Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weitgehende Anordnungen gewährleistet werden kann (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1974 a.a.O. S. 10 f. m.w.N. sowie vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 ).

    Obgleich die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraussetzt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1974 a.a.O. S. 7 m.w.N.), bedarf es in einem solchen Fall nicht der Ermittlung eines Unfallhäufigkeits-Prozentsatzes, wie es das OVG angenommen und mit äußerst detaillierten Berechnungen umgesetzt hat.

  • BVerwG, 21.01.1999 - 3 C 9.98

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00
    Zu den Anforderungen an eine rechtmäßige Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO (im Anschluss an Urteil vom 21. Januar 1999 - BVerwG 3 C 9.98 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 38 m.w.N.).

    Diese Vorschrift stellt seit jeher die Rechtsgrundlage für Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen dar (vgl. für eine längere Gefällstrecke: Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VII C 19.71 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 3 m.w.N.; für einen über 100 km langen Streckenabschnitt: Beschluss vom 12. September 1995 - BVerwG 11 B 23.95 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 34; für einen Abschnitt mit erhöhter Verkehrsdichte und deutlich erhöhter Unfallhäufigkeit: Urteil vom 21. Januar 1999 - BVerwG 3 C 9.98 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 38).

    Auch insoweit macht sich der erkennende Senat die Erwägungen des angefochtenen Urteils zu Eigen, die ihrerseits auf den Erwägungen des Urteils vom 21. Januar 1999 - BVerwG 3 C 9.98 - (Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 38 S. 3) beruhen.

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00
    aa) Was zunächst die besonderen örtlichen Verhältnisse anlangt, die eine "besondere" Gefahrenlage hervorrufen können, hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach bereits entschieden, dass sie beispielsweise gegeben sein können, wenn eine Bundesautobahn den "Charakter einer innerstädtischen Schnellstraße" angenommen hat, auf der unterschiedliche Verkehrsströme zusammengeführt und getrennt werden und deshalb eine erhöhte Unfallgefahr gegeben sein kann (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 ).

    Aus den vorstehend dargestellten örtlichen Besonderheiten ist die offensichtliche Befürchtung abzuleiten, dass, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrenvermindernder Tätigkeit ab, alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr (vgl. grundlegend Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O. S. 225) belegt ist.

  • OVG Hamburg, 07.12.1999 - 3 Bf 51/96

    Anforderungen an das Bestehen einer Gefahrenlage zur Rechtfertigung von

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00
    BVerwG 3 C 23.00 OVG 3 Bf 51/96.

    Die Berufung des Klägers, mit der auch im Jahre 1999 angeordnete Verschärfungen bereits zuvor erfolgter Begrenzungen angegriffen wurden, hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Dezember 1999 (berichtigt durch Beschluss vom 12. Mai 2000) zurückgewiesen (NZV 2000, 346).

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00
    Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weitgehende Anordnungen gewährleistet werden kann (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1974 a.a.O. S. 10 f. m.w.N. sowie vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 ).
  • BVerwG, 12.09.1995 - 11 B 23.95

    Zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf Bundesautobahnen

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00
    Diese Vorschrift stellt seit jeher die Rechtsgrundlage für Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen dar (vgl. für eine längere Gefällstrecke: Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VII C 19.71 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 3 m.w.N.; für einen über 100 km langen Streckenabschnitt: Beschluss vom 12. September 1995 - BVerwG 11 B 23.95 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 34; für einen Abschnitt mit erhöhter Verkehrsdichte und deutlich erhöhter Unfallhäufigkeit: Urteil vom 21. Januar 1999 - BVerwG 3 C 9.98 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 38).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92

    Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00
    a) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, dessen Ermächtigungsgrundlage § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - vom 19. Dezember 1952 (BGBl I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1998 (BGBl I S. 810), ist (vgl. Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 S. 7 m.w.N.), können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden "die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken".
  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, liegt nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären (Änderung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).

    Sie liegen - wie der Senat in Bezug auf Geschwindigkeitsbeschränkungen bereits entschieden hat - etwa dann vor, wenn eine Bundesautobahn den Charakter einer innerstädtischen Schnellstraße angenommen hat, bei der unterschiedliche Verkehrsströme zusammengeführt oder getrennt werden und wo deshalb eine erhöhte Unfallgefahr gegeben sein kann, oder wenn der Streckenverlauf durch eng aufeinanderfolgende Autobahnkreuze oder -dreiecke und eine Vielzahl von sonstigen Ab- und Zufahrten geprägt wird (vgl. Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 S. 22).

    Auch insoweit hat es auf vorangegangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (Beschluss vom 4. Juli 2007 a.a.O. und Urteil vom 5. April 2001 a.a.O.).

    Dem steht das Erfahrungswissen entgegen, dass Unfälle - zumal Unfälle auf Autobahnen - selten monokausal sind, sondern ganz überwiegend auf einer Mehrzahl von zusammenwirkenden Ursachen beruhen, die in ihren Verursachungsanteilen nicht oder nur schwer festzulegen sind (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 23).

    Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 5 S 515/14

    Einrichtung einer Tempo 30-Zone in Gebieten mit schützwürdiger Wohnbevölkerung,

    Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht aber ersetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.

    Zwar stellt die Tempo 30-Zone eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar, welche nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO - über eine konkrete Gefahr hinaus - grundsätzlich eine Gefahrenlage voraussetzt, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 -,Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 u. Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.11.2010 - 3 C 42.09

    Radweg; Radwegbenutzungspflicht; Radwegebenutzungspflicht; Radfahrer; Radverkehr;

    Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht aber ersetzt worden ist (vgl. Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.

    a) § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. Urteile vom 5. April 2001 a.a.O. und vom 23. September 2010).

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