Rechtsprechung
   BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 24.00   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • NWB SteuerXpert START

    EGBGB i.V.m. Vermögenszuordnungsgesetz Art. 233 § 2 b

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Gebäudeeigentum, selbständiges -; Klagebefugnis des Grundeigentümers gegen vermeintlich unrichtige Bestimmung des Gebäudeeigentümers; Adressat eines Verwaltungsakts; Drittschutz.

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de , S. 59 (Leitsatz)

    Art. 233 § 2b EGBGB
    Vermögenszuordnung/selbständiges Gebäudeeigentum/Klagebefugnis des Grundstückseigentümers

Verfahrensgang

  • VG Dresden - 11 K 3717/97
  • VG Dresden, 29.03.2000 - 11 K 3717/96
  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 24.00

Zeitschriftenfundstellen

  • NJ 2001, 558 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 19.10.2007 - V ZR 42/07  

    Immobilien - Anspruch auf Moratoriumsentgelt gegen LPG

    Das Bundesverwaltungsgericht verneint in ständiger Rechtsprechung die Klagebefugnis des Grundstückseigentümers (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen die Entscheidung, wem das Eigentum an dem Gebäude zusteht, weil dessen Rechte nicht dadurch verletzt seien, dass das Eigentum am Gebäude einem anderen als dem kraft Gesetzes Berechtigten zugewiesen werde (BVerwG, Urt. v. 5. April 2001, 3 C 24/00, VIZ 2001, 676, 677; Beschl. v. 15. September 2004, 3 B 28/04, Rdn. 2 u. 4).
  • OVG Thüringen, 05.06.2002 - 7 F 950/00  

    Agrarordnung, Flurbereinigung; Klagebefugnis des Grundstückskäufers gegen die

    Eine die Klagebefugnis begründende subjektive Beschwer liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem jeweiligen Kläger nicht zustehen können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5.4.2001 - 3 C 24.00 -, Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 37 = VIZ 2001, 676).

    In diesem Zusammenhang sei auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Vermögenszuordnungsrecht hingewiesen; nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Rechtsposition des Grundeigentümers grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass die von ihm angefochtene Zuordnung des Gebäudeeigentums an einen anderen hätte erfolgen müssen (BVerwG, Urteil vom 5.4.2001 - 3 C 24.00 -, Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 37 = VIZ 2001, 676; vgl. auch schon Urteil vom 21.5.1997 - 3 C 31.96 -, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 13 = VIZ 1997, 593, 594 und Beschluss vom 11.5.2000 - 3 B 24.00 -, Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 31 = RdL 2000, 240 = VIZ 2000, 663).

  • BVerwG, 14.06.2001 - 3 C 32.00  

    Klagebefugnis bei Anfechtungsklage; Rehabilitationsverfahren;

    Für sie ergibt sich vielmehr aus dem für die Klagebefugnis von nur mittelbar Betroffenen maßgeblichen Entscheidungsprogramm der einschlägigen Gesetze (vgl. dazu Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 24.00 -), nämlich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Vermögensgesetzes, ein Beteiligungsausschluss.
mehr
  • BVerwG, 06.12.2005 - 3 B 73.05  
    In seinem Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 24.00 - (Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 37) hat der Senat nach erneuter Überprüfung seiner Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 3 C 31.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 13 und Beschluss vom 11. Mai 2000 - BVerwG 3 B 24.00 - VIZ 2000, 63 = ZOV 2000, 409) daran festgehalten, dass es in den genannten Fällen an der Sachurteilsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
  • BVerwG, 15.09.2004 - 3 B 28.04  
    Der Senat hat im Urteil vom 5. April 2001 (BVerwG 3 C 24.00 Buchholz 115 Nr. 37 = VIZ 2001, 676) darauf hingewiesen, dass der Zuordnungsbescheid zwei Regelungen trifft, von denen nur die eine dass nämlich selbständiges Gebäudeeigentum entstanden sei den Grundstückseigentümer in seinen Rechten betrifft, während die andere wem das Gebäudeeigentum zustehe ihn nur mittelbar-tatsächlich berührt, ohne dass den zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen eine hierauf zielende Absicht zu entnehmen wäre.
  • BVerwG, 31.05.2010 - 3 B 28.10  
    Die Klägerin sieht eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 24.00 - (Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 37) darin, dass das Verwaltungsgericht dem Grundstückseigentümer generell die Klagebefugnis zur Anfechtung von Zuordnungsbescheiden abgesprochen habe, in denen über die Zuordnung vermeintlichen Gebäudeeigentums entschieden werde, während das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, dass dem Grundstückseigentümer grundsätzlich die Klagebefugnis zur Anfechtung von Zuordnungsbescheiden fehle, in denen festgestellt werde, wem entstandenes Gebäudeeigentum zuzuordnen sei.
  • BVerwG, 29.05.2002 - 3 B 18.02  
    Soweit dies der Fall ist, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats die jeweiligen Grundstückseigentümer durch eine eventuell unrichtige Entscheidung, wer Gebäudeeigentümer ist, nicht in ihren Rechten verletzt sein können (Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 24.00 - Buchholz 115 Nr. 37).
  • BVerwG, 14.09.2004 - 3 B 28.04  
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  • BVerwG, 09.07.2008 - 3 B 40.08  
    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin sich nur gegen die Feststellung zur Wehr setzen kann, dass selbstständiges Gebäudeeigentum entstanden sei, dass jedoch die Entscheidung, wem dieses Gebäudeeigentum zuzuordnen sei, ihre Rechte nicht berührt (Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 24.00 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 37; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - BVerwG 3 B 73.05 -).
  • BVerwG, 09.07.2008 - 3 B 41.08  
    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin sich nur gegen die Feststellung zur Wehr setzen kann, dass selbstständiges Gebäudeeigentum entstanden sei, dass jedoch die Entscheidung, wem dieses Gebäudeeigentum zuzuordnen sei, ihre Rechte nicht berührt (Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 24.00 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 37; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - BVerwG 3 B 73.05 -).
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