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   AG Kaiserslautern, 16.04.2004 - 3 C 2565/03   

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https://dejure.org/2004,11007
AG Kaiserslautern, 16.04.2004 - 3 C 2565/03 (https://dejure.org/2004,11007)
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 16.04.2004 - 3 C 2565/03 (https://dejure.org/2004,11007)
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 16. April 2004 - 3 C 2565/03 (https://dejure.org/2004,11007)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • dr-bahr.com PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Abmahnkosten bei eigener Rechtsabteilung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Abmahnung: unangemessene Anwaltsgebühren bei eigener Rechtsabteilung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Abmahnkosten bei eigener Rechtsabteilung

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 272 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 39
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 21.08.1997 - 3 U 87/97
    Auszug aus AG Kaiserslautern, 16.04.2004 - 3 C 2565/03
    Dies selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten der Klägerin von einem Verstoß der Beklagten gegen die ZuzahlungsVO ausgeht und darin ein wettbewerbswidriges Verhalten sieht (so das HansOLG Hamburg - Urteil vom 21.08.1997, Az.: 3 U 87/97).
  • LG Kaiserslautern, 10.01.1984 - 2 S 191/83
    Auszug aus AG Kaiserslautern, 16.04.2004 - 3 C 2565/03
    Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die auch der Vermeidung hoher Rechtsverfolgungskosten dienen soll, ist es daher geboten, die Aufwendungen möglichst niedrig zu halten; die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind daher nur erstattungsfähig, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (BGH, NJW 1984, 2525; BGHZ 52, 393, 400; LG Kaiserslautern, BB 1984, 1065).
  • AG Bad Kreuznach, 15.04.1999 - 2 C 1586/98
    Auszug aus AG Kaiserslautern, 16.04.2004 - 3 C 2565/03
    Dies gilt sogar dann, wenn er keine eigene Rechtsabteilung unterhält, aber aufgrund früherer, gleich gelagerter Fälle über hinreichende eigene Erfahrungen verfügt, um in einer einfachen Wettbewerbssache eine erste Abmahnung auszusprechen (AG Bad Kreuznach, NJWE-WettbR 1999, 207 f.).
  • LG Aachen, 24.02.1987 - 41 S 10/86

    Ausübung der unerlaubten Rechtsbesorgung durch Werbeanzeige; Sittenwidrigkeit der

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 16.04.2004 - 3 C 2565/03
    Bei klar zu erkennenden und entsprechend leicht zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen kann der davon Betroffene keine Erstattung von Abmahnkosten verlangen (vgl. LG Aachen, NJW-RR 1987, 1326; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 1991, Rdnr. 408 m.w.N.).
  • BGH, 12.04.1984 - I ZR 45/82

    Anwaltsabmahnung

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 16.04.2004 - 3 C 2565/03
    Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die auch der Vermeidung hoher Rechtsverfolgungskosten dienen soll, ist es daher geboten, die Aufwendungen möglichst niedrig zu halten; die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind daher nur erstattungsfähig, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (BGH, NJW 1984, 2525; BGHZ 52, 393, 400; LG Kaiserslautern, BB 1984, 1065).
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus AG Kaiserslautern, 16.04.2004 - 3 C 2565/03
    Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die auch der Vermeidung hoher Rechtsverfolgungskosten dienen soll, ist es daher geboten, die Aufwendungen möglichst niedrig zu halten; die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind daher nur erstattungsfähig, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (BGH, NJW 1984, 2525; BGHZ 52, 393, 400; LG Kaiserslautern, BB 1984, 1065).
  • LG Köln, 23.11.2005 - 28 S 6/05

    Werben für die Umgehung eines Kopierschutzes und Abmahnkosten

    Die Kammer verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der - selbst nur zu dem ganz engen Ausnahmefall einer Selbstbeauftragung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung (ausgerechnet) eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte ergangenen - Entscheidung BGH, Urt. v. 6.5.2004 - l ZR 2/03, NJW 2004, 2448 vielfach der allgemeine Grundsatz entnommen wird, dass bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der Lage sind, typische Verstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von Abmahnkosten ausscheiden soll (vgl. etwa Köhler , in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 9 Rn. 1.29 und ähnlich zuvor bereits AG Kaiserslautern, Urt. v. 16.4.2004 - 3 C 2565/03, GRUR-RR 2005, 39).
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