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   BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02   

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https://dejure.org/2003,781
BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02 (https://dejure.org/2003,781)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 3 C 26.02 (https://dejure.org/2003,781)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 3 C 26.02 (https://dejure.org/2003,781)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    SchKG §§ 2, 3, 4, 6, 8, 9
    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Förderung von -; angemessene Förderung; Anspruch auf angemessene Förderung; erforderliche Beratungsstellen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SchKG §§ 2, 3, 4, 6, 8, 9
    Angemessenheit; Anspruch auf angemessene Förderung; Bemessung; Beratungsstelle; Bundesrecht; Eigenmittel; Erforderlichkeit; Ermessen; Förderung von -; Förderungsanspruch; Garantenstellung; Kostenübernahme; Landesrecht; Niedersachsen; Notwendigkeit; Personalkosten; ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen auf Übernahme von mindestens 80 % ihrer notwendigen Personalkosten und Sachkosten durch den Staat; Bestimmung der Angemessenheit einer Förderung

  • Judicialis

    SchKG § 2; ; SchKG § 3; ; SchKG § 4; ; SchKG § 6; ; SchKG § 8; ; SchKG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchKG § 2 § 3 § 4 § 6 § 8 § 9
    Zum Anspruch der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen auf angemessene Förderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Länder müssen für Kosten der Schwangerschaftskonfliktberatung aufkommen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Länder müssen für Kosten der Schwangerschaftskonfliktberatung aufkommen

  • 123recht.net (Pressebericht, 3.7.2003)

    Schwangerschaftsberatungsstellen haben Anspruch auf hohe Zuschüsse // Förderung von "mindestens 80 Prozent"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 289
  • NJW 2003, 3721
  • NVwZ 2004, 357 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1330
  • DÖV 2004, 124
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 18.11.1997 - 11 UE 315/97

    Zum Anspruch auf Förderung von Schwangerenberatungsstellen; zum Umfang der

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02
    Dazu berief er sich auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 1997 (11 UE 315/97 - RiA 1998 S. 198).

    Bei der Erörterung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 SchKG wendet sich die Revision vor allem dagegen, dass das Berufungsgericht - ebenso wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 18. November 1997 (11 UE 315/97 - RiA 1998 S. 198) - die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen entscheidend nach dem Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 SchKG bestimmt hat.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02
    Hierfür trägt der Staat die umfassende Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 - BVerfGE 88, 203, 286 ff.).

    Zumindest für den Bereich der Schwangerschaftskonfliktberatung behalten die Länder darüber hinaus auch bei Einschaltung freier Beratungsträger die volle Verantwortung für das Beratungsgeschehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 a.a.O. S. 286).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02
    Im Urteil vom 27. Oktober 1998 (1 BvR 2306/97 u.a. - BVerfGE 98, 265, 304) hat es ausgeführt, das Konzept des Bundesgesetzgebers gehe davon aus, dass der Schutz der Leibesfrucht nur im Zusammenwirken mit der Frau und unter Einbindung anderer Berufsgruppen, nämlich der Ärzte und der Beratungsstellen, erreicht werden könne.
  • OVG Saarland, 12.01.2010 - 3 A 276/09

    Förderung einer Schwangeren- und anerkannten

    In seinem Antragsschreiben wies der Kläger darauf hin, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2003 (3 C 26.02) anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich seien, nach § 4 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat hätten, und erläuterte im Weiteren die seiner Beratungsstelle zur Verfügung stehende personelle Ausstattung.

    Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Klagen darauf berufen, dass ihm nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2003 (3 C 26.02) ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten für die vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle durch den Staat zustehe.

    Hinsichtlich des Umfangs einer angemessenen öffentlichen Förderung im Sinne von § 4 Abs. 2 SchKG habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 3.7.2003 (3 C 26.02) dargelegt, dass anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich seien, einen Rechtsanspruch auf mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat hätten.

    dazu BVerwG, Urteile vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, BVerwGE 118, 289, und vom 15.7.2004 - 3 C 48.03 -, NJW 2004, 3727, sowie Beschluss vom 7.1.2009 - 3 B 88/08 -, NJW 2009, 1016.

    Urteile vom 15.7.2004 - 3 C 48.03 -, a.a.O., und vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 7.1.2009 - 3 B 88/08 -, a.a.O.,.

    so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O.

    Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -, a.a.O.,.

  • VG Hannover, 14.01.2009 - 11 A 1261/08

    Förderung; Gestaltungsspielraum; Pauschalierung; Personalgemeinkosten;

    § 4 Abs. 2 SchKG vermittelt dem Träger einer Beratungsstelle unter den im Schwangerschaftskonfliktgesetz festgelegten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Förderung (BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289, 293 = NJW 2003, 3721, 3723).

    Hieraus hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend den Schluss gezogen, dass dieser Sicherstellungsauftrag eine Auslegung des § 4 Abs. 2 SchKG als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Förderung gebietet, ohne dass es auf den Erlass landesrechtlicher Ausführungsvorschriften nach § 4 Abs. 3 SchKG ankäme (BVerwGE 118, 289, 292).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 4 Abs. 2 SchKG dahingehend auszulegen, dass eine Förderung in Höhe von mindestens 80 % der durch die Beratung entstehenden Kosten angemessen ist (BVerwGE 118, 289, 295 f.; BVerwG, Urt. v. 15.07.2004 - BVerwG 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270, 281).

    Auf der anderen Seite soll ein spürbarer Eigenanteil von bis zu 20 % Missbrauch verhindern und das eigenständige Interesse des Trägers an der Schwangerschaftskonfliktberatung widerspiegeln (BVerwGE 118, 289, 295 f.).

    Der Förderanspruch bezieht sich auf die durch die Beratung entstehenden Kosten (BVerwGE 118, 289, 296).

    Dieser Maßstab wird, so das Bundesverwaltungsgericht, durch § 9 Nr. 1 SchKG konkretisiert (BVerwGE 118, 289, 296).

  • LSG Hessen, 20.03.2013 - L 6 SO 79/09

    Sozialhilfe - Anspruch eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gegen den

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - Az. 3 C 26/02 (zu Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen), in dem es auch um eine "angemessene öffentliche Förderung" gegangen sei, heiße es: "Da bei vielen in Betracht kommenden Trägern nur sehr beschränkt Eigenmittel zur Verfügung stehen, gefährdet die Ansetzung eines hohen Anteils an Eigenmitteln bei der Bestimmung des angemessenen Förderbetrags diese Vielfalt und damit die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags des Gesetzes.

    Stehe damit fest, dass der Anspruch dem Grunde nach bestehe, so sei auch hinsichtlich der Höhe bereits entschieden, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff einer "angemessenen Förderung" bzw. "angemessenen Unterstützung" zu verstehen sei, nämlich eine Unterstützung, die 80 % der den freien Träger treffenden notwendigen Kosten abdecke (BVerwGE 118, 289).

    Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 118, 289) seien auf den vorliegenden Rechtstreit nicht übertragbar.

    Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 3 C 26/02 zu § 4 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 10 Abs. 3 S. 2 BSHG herleiten.

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Diese Bestimmung gibt, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 2003 (BVerwG 3 C 26.02 - BVerwGE 117, 289, 291) festgestellt hat, bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen einen strikten Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung.

    Im Urteil vom 3. Juli 2003 (BVerwG 3 C 26.02 - a.a.O.) hat der Senat ausgesprochen, dass eine angemessene Förderung für anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle decken muss.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2003 - 21 A 1144/02

    Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer betriebenen Beratungsstelle;

    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 - Ellwanger, a.a.O., § 4 Rdnr. 2.

    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -.

    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -.

  • VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02

    Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

    Der Landesgesetzgeber ist nach § 4 Abs. 3 SchKG ("Näheres regelt das Landesrecht") verpflichtet und berechtigt, die Einzelausgestaltung für eine (angemessene) öffentliche Förderung durch Übernahme von mindestens 80 % der Personal- und Sachkosten der für ein ausreichendes Angebot an allgemeiner Beratung und Schwangerschaftskonfliktberatung erforderlichen Beratungsstellen im Einzelnen vorzunehmen (BVerwG vom 3.7.2003 = BVerwGE 118, 289 LS).
  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 1.14

    Schwangerenberatungsstellen; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Förderung angemessen, wenn sie (mindestens) 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten deckt (BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 und vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Erst wenn die fehlende Auslastung über eine längere Zeit andauert, sich also verfestigt hat, ist es gerechtfertigt, darauf mit einer entsprechenden Reduzierung des Förderumfangs zu reagieren oder gegebenenfalls die Erforderlichkeit der Beratungsstelle neu zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 ).

  • VG Saarlouis, 25.05.2008 - 1 K 25/06

    Umfang des Förderungsanspruchs einer Schwangerenberatungsstelle

    Gegen den am 02.02.2006 abgesandten Bescheid erhob der Kläger am 03.03.2006 Klage (1 K 25/06) mit dem Begehren einer weiteren Zuwendung in Höhe von 5.435,00 EUR (80 % aus 49.700,00 x 6/12, abzgl. der Leistung des Beklagten), da nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2003 -3 C 26.02-, BVerwGE 118, 289, nach Bundesrecht ein Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten bestehe.

    Zu der Frage, welchen Umfang eine angemessene öffentliche Förderung im Sinne des § 4 Abs. 2 SchKG haben muss, hat das Bundesverwaltungsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 03.07.2003 -3 C 26.02-, BVerwGE 118, 289, dargelegt, dass anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich sind, nach § 4 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat haben.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im angeführten Urteil vom 03.07.2003, a.a.O., S. 296, ausführt, liegt es auf der Hand, dass der Umfang des erforderlichen Personals durch den Umfang der anfallenden Beratungstätigkeit bestimmt wird.

  • VGH Bayern, 21.07.2005 - 5 B 03.1269

    Schwangerenberatung - Vorläufige Festlegung des Einzugsbereichs

    Sie begründet vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der gerichtlich voll überprüfbaren Voraussetzung der Erforderlichkeit einen strikten Rechtsanspruch auf angemessene öffentliche Förderung unabhängig davon, ob der Landesgesetzgeber von dem Regelungsvorbehalt des § 4 Abs. 3 SchKG Gebrauch gemacht hat (BVerwG, U.v. 3.7.2003 ­ 3 C 26.02, BVerwGE 118, 289/291 ff.).

    Bleibt das Versorgungsangebot hinter diesem Schlüssel zurück, erweisen sich bis zu der in § 4 Abs. 1 SchKG genannten Grenze Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 SchKG als erforderlich (BVerwG, U.v. 3.7.2003 ­ 3 C 26.02, a.a.O. S. 293 f.).

    Dieses verteilt ­ bundesrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.2003 ­ 3 C 26.02, a.a.O. S. 295) ­ die Förderlast zwischen dem Freistaat und den beteiligten Kommunen: Von den zuschussfähigen Gesamtkosten betragen die Zuschüsse des Staates 50 v.H. und die Zuschüsse der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden 30 v.H. (Art. 18 BaySchwBerG).

  • OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03

    Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten für eine Schwangerschaftsberatungsstelle

    Diesen Satz hat er nach Erlass des dazu ergangenen (Revisions-)Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 (3 C 26.02) auf 80 % erhöht.

    Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob die in den Förderrichtlinien genannte Höhe der Förderung überhaupt in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht (vgl. hierzu das Urteil des Senats v. 26.4. 2001 - 11 L 4042/00 -, wonach grundsätzlich 50 % der notwendigen Kosten einer Beratungsstelle zu übernehmen sind, sowie das dazu ergangene Urteil des BVerwG vom 3.7. 2003 - 3 C 26.02 -, wonach grundsätzlich 80 % der notwendigen Kosten zu übernehmen sind; beide Urteile beziehen sich allerdings auf anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen); denn dem Kläger steht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf eine Förderung zu (a. A.: OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -).

  • VGH Bayern, 27.07.2005 - 5 BV 04.1769

    Grundsatzurteile zur Schwangerschaftskonfliktberatung

  • BVerwG, 08.08.2011 - 3 B 96.10

    Schwangerenberatungsstelle; Umfang der Förderung; standardisierte

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2010 - 8 LC 45/09

    Höhe einer öffentlichen Förderpauschale an den Träger einer anerkannten

  • BVerwG, 07.01.2009 - 3 B 88.08

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Beratungsstellen; ausreichendes Angebot;

  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 2.14

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2008 - 16 A 343/06

    Ermessensausübung bei der kommunalen Förderung von

  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 3.14

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 4.14

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 12.04

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

  • VGH Bayern, 29.01.2007 - 7 BV 06.764

    Kein Anspruch auf mehr und "bessere" Radiosendezeit für Bund für Geistesfreiheit

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 13.04

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 14.04

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

  • VGH Hessen, 06.11.2009 - 10 C 2691/08

    Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

  • VG Frankfurt/Main, 14.07.2004 - 2 G 1113/04

    Kein Anspruch auf Beratungsstellen durch die Einführung der Verbraucherinsolvenz

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