Rechtsprechung
   BVerwG, 14.05.1992 - 3 C 3.90   

Gehwegparken

§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, Schutzzweck, Verhältnismäßigkeit

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kfz-Umsetzungsgebühren - Parken auf Gehwegen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 90, 189
  • NJW 1993, 870
  • NZV 1993, 44
  • DVBl 1993, 620
  • NVwZ 1993, 480 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)  

  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01  

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Zum Einfluss des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Abschleppmaßnahmen, die auf nicht revisibles Landesrecht gestützt sind (Bestätigung von BVerwGE 90, 189 ).

    In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.

  • OVG Hamburg, 28.03.2000 - 3 Bf 215/98  

    Preisgestaltung auch der abgebrochenen Umsetzungsvorgänge - Rechtswidrigkeit der

    Das Parken unter Versperren eines Radweges in der vorliegenden Konstellation stellt einen Verstoß gegen das unmittelbar aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO folgende Gebot dar, zum Parken den rechten Seitenstreifen zu benutzen, anderenfalls an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE 90 S. 189, 190; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.6.1994, OVGE Bd. 45 S. 321, 329 zum vergleichbaren Gehwegparken).

    Die Maßnahme stand auch im übrigen mit den Anforderungen des gerade im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE 90 S. 189, 193; v. 23.6.1993, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 255 S. 88; Beschl. v. 3.5.1999 - BVerwG 3 B 48.99 - Juris) in Einklang.

    Außer Frage steht aber, daß das Abschleppen von Kraftfahrzeugen immer dann auch verhältnismäßig ist, wenn das verbotswidrige Abstellen zu Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE 90, S. 189, 193).

  • BVerwG, 01.12.2000 - 3 B 51.00  

    Kfz-Umsetzungsgebühren

    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 [193]) und die dortigen Ausführungen zum bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinweist, übersieht sie bereits, dass im Unterschied zum Streitfall in dem damaligen Verfahren zur Rechtfertigung der Abschleppmaßnahme maßgeblich auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO über das Parken auf Gehwegen abzustellen war; gleichfalls das verbotswidrige Parken auf Gehwegen betraf der von der Beschwerde herangezogene Beschluss vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - (NJW 1990, 931 = NVwZ 1990, 473 Ls).

    Nicht anders ist im Übrigen insoweit das von der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang herangezogene Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (aaO.) zu verstehen, wenn dort ausgeführt ist, jedenfalls unterliege es keinem Zweifel, "dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint." Von der Erforderlichkeit dieser Behinderung für jede Abschleppmaßnahme (noch dazu nach anderen Vorschriften) ist dort nicht die Rede.

    Das ist hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer konkreten Behinderung der Verkehrsteilnehmer zur Rechtfertigung einer Abschleppmaßnahme schon deswegen nicht der Fall, weil der Senat in der genannten Entscheidung vom 14. Mai 1992 (BVerwG 3 C 3.90 aaO.) - wie bereits dargelegt - den vom Kläger behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt hat.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht