Rechtsprechung
AG Mannheim, 25.01.2013 - 3 C 312/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Beschädigung von gefälligkeitshalber in das Hausanwesen hineingetragenen Lieferguts
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung zum Transport innerhalb eines Hausanwesens bei Vereinbarung einer Lieferung "bis zur Haustür"; Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280, 281 BGB bei Beschädigung der anzulieferenden Sache innerhalb eines Hausanwesens
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 280 BGB, § 281 BGB, § 433 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB
Kaufvertrag: Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung von gefälligkeitshalber in das Hausanwesen gelieferten Einrichtungsgegenständen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280; BGB § 281
Verpflichtung zum Transport innerhalb eines Hausanwesens bei Vereinbarung einer Lieferung "bis zur Haustür"; Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280 , 281 BGB bei Beschädigung der anzulieferenden Sache innerhalb eines Hausanwesens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Lieferung bestellter Waren bis in die Wohnräume geschuldet?
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Lieferung der Ware "frei Bordsteinkante" - Beschädigung bei Hineintragen ins Haus
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verkäufer einer Badeinrichtung haftet nicht für Schäden bei Anlieferung durch den Hausflur des Kunden
- presseportal.de (Kurzinformation)
"Bis zur Haustür" - Mehr war bei einer Lieferung nicht vereinbart gewesen
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Bonn, 25.03.2010 - 103 C 315/09
Internetkauf,Lieferung,Bordsteinkante,Verwendungsart
Auszug aus AG Mannheim, 25.01.2013 - 3 C 312/12
Kommt es dort zu einer Beschädigung der anzuliefernden Sache, stellt das keine Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280, 281 BGB dar (aA AG Bonn BeckRS 2011, 01173), weil sich der Lieferant über die bestehenden Verhältnisse innerhalb des Anwesens keine Kenntnis verschaffen kann.Das Gericht folgt mit dieser Wertung ausdrücklich nicht der Entscheidung des AG Bonn vom 25.03.2010, AZ 103 C 315 / 09 (BeckRS 2011, 01173).