Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 27.12.2005

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05   

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BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05 (https://dejure.org/2006,342)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.2006 - 3 C 33.05 (https://dejure.org/2006,342)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 (https://dejure.org/2006,342)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    PBefG § 8 Abs. 4, §§ 13, 13a; VO (EWG) 1191/69 Art. 1 Abs. 2; VwGO § 88
    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher Verkehr; gemeinschaftsrechtliche Beihilfe; öffentliche Zuschüsse; Altunternehmerprivileg.

  • Bundesverwaltungsgericht

    PBefG § 8 Abs. 4, §§ 13, 13a
    Altunternehmerprivileg; Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinschaftsrechtliche Beihilfe; gemeinwirtschaftlicher Verkehr; öffentliche Zuschüsse

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Linienverkehrsgenehmigung im öffentlichen Personennahverkehr - Bestimmung des Umfangs eines Genehmigungsverfahrens für einen eigenwirtschaftlichen Linienverkehr - Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Übertragung der Betriebsführung - Ausschluss ...

  • Judicialis

    PBefG § 8 Abs. 4; ; PBefG § 13; ; PBefG § 13a; ; VO (EWG) 1191/69 Art. 1 Abs. 2; ; VwGO § 88

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genehmigungsverfahren für eigenwirtschaftlichen Linienverkehr - kein Altunternehmerprivileg bei Auswahlentscheidung zwischen bisherigem Betriebsführer und Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Müssen subventionierte Buslinien nach EU-Recht ausgeschrieben werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Subventionierte Buslinien müssen nicht nach Europarecht ausgeschrieben werden

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Rechtssichere Teilbereichsausnahme

Besprechungen u.ä.

  • traffiq.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Leipzig vs. Wettbewerb: Wird das Hessische Modell im Schatten der Eigenwirtschaftlichkeit überleben? (Jürgen Spielmann)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 127, 42
  • NJW 2007, 1224 (Ls.)
  • NVwZ 2007, 330
  • EuZW 2007, 282
  • NZBau 2007, 191
  • DVBl 2007, 307
  • DÖV 2007, 299
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05
    Gemeinschaftsrechtlich ergebe sich die Zulässigkeit einer solchen Regelung aus Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Die vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003 - Rs. C-280/00 - (Slg 2003 I-7810 - Altmark-Trans) geäußerten Zweifel an einer hinreichend klaren Ausnahmeregelung im nationalen Recht seien unbegründet.

    Dazu hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 - Rs. C-280/00 - "Altmark-Trans" entschieden, die Verordnung (EWG) 1191/69, insbesondere Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, sei dahin auszulegen, dass einem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet wird, diese Verordnung nicht auf den zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesenen Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr anzuwenden und ihre Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen anderenfalls eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht möglich ist; dies gelte allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt sei.

  • BVerwG, 25.10.1968 - VII C 134.66
    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05
    Diesem Gesichtspunkt hat der 7. Senat schon in einem Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 134.66 - (Buchholz 442.1 § 13 PBefG Nr. 15) entscheidendes Gewicht beigemessen.
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 26.91

    Personenbeförderungsunternehmen - Verbund - Verbundenes Liniennetz - Gesellschaft

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05
    Dazu hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 26.91 - (Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 5 = NVwZ 1992, 1198) ausgesprochen, dass bei einer Übertragung der Betriebsführung allein der Betriebsführer Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne sei, selbst wenn die Linienverkehrsgenehmigung nach wie vor von dem Übertragenden gehalten werde.
  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99

    Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort-

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05
    In seinem Vorlagebeschluss vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 7.99 - (Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1) hat der Senat die Frage, ob die Notwendigkeit öffentlicher Zuschüsse die Eigenwirtschaftlichkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ausschließt, nach nationalem Recht verneint.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2005 - 7 B 11329/05
    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05
    In der Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch Beschluss vom 4. November 2005 - 7 B 11329/05 - (LKV 2006 S. 276) eine rechtssichere Ausnahme verneint.
  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05
    Von der öffentlichen Hand gezahlte Ausgleiche, die die Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Unternehmen darstellen, sind nämlich keine Beihilfen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2006 - Rs. C-526/04 - Rz. 27 "Laboratoires Boiron SA").
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2009 - 3 S 2455/06

    Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

    Die Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG stellt eine mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vereinbare gemeinschaftsrechtskonforme Teilbereichsausnahme dar (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330).

    Insbesondere hat es die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Klägerin als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und auch hinsichtlich ihrer Rechtsform als Kommanditgesellschaft unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, NVwZ 2003, 1114) und des erkennenden Senats (Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 843) zutreffend bejaht.

    Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung - unter entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 PBefG (§ 13a Abs. 1 Satz 2 PBefG) - zu erteilen, soweit sie für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307).

    Dies folgt aus der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG, wonach auch sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinn zur Finanzierung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs gehören (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307).

    Zuschüsse gehen - zunächst einmal - gegebenenfalls unter bilanzieller Bildung einer Rückstellung - als Einnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung ein (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320).

    Durch die Beschränkung des Genehmigungswettbewerbs auf die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen war die Klägerin auch nicht in ihrem aufgrund der aufgezeigten Gesetzessystematik dem § 8 Abs. 4 PBefG innewohnenden Initiativrecht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307) betroffen.

    Verneint er sie, so liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Aufgabenträgers (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307), nämlich die Prüfung, ob eine eigenwirtschaftlich nicht zu erbringende Verkehrsleistung für eine ausreichende Verkehrsbedienung nötig ist, und darauf aufbauend die Möglichkeit, in dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistung zu sorgen.

    Nach der gesetzlichen Systematik ist § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG schließlich eine gestufte Konstruktion dergestalt zu entnehmen, dass ein Vorrang der Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung vor gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen normiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320; Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl 2008, 1454).

    a.) Allerdings ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gilt, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 "Altmark-Trans"; BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307), im vorliegenden Fall grundsätzlich eröffnet ist.

    Damit steht fest, dass der deutsche Gesetzgeber berechtigt war, auf der Grundlage der Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 eine sog. Teilbereichsausnahme anzuordnen, die auch defizitäre und notwendig auf öffentliche Zuschüsse angewiesene Verkehrsleistungen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307).

    d.) Die mit der Regelung des § 8 Abs. 4, § 13 PBefG angeordnete Bereichsausnahme von der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 genügt ferner den aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Erfordernissen der Bestimmtheit und Klarheit; die dargestellte gestufte Konstruktion lässt keinen Raum für Zweifel, welche Verkehrsleistungen der deutsche Gesetzgeber von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt und für welche er diese Verordnung für maßgeblich erklären wollte (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 - DVBl 2008, 1454).

    Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Beschluss vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1995 - 3 S 886/94 -, TranspR 1997, 121 und Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

    Ungeachtet dessen ist eine weitergehende Überprüfung der Finanzierung im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Wettbewerbers durch die Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 19.06.2006 - 3 C 3305 -, NVwZ 2007, 330; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl. 2008, 1454).

  • VGH Hessen, 18.11.2008 - 2 UE 1476/07

    Verkehrsunternehmen; Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen

    Etwas anderes sei auch nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - zu entnehmen.

    Die Klägerinnen bekräftigen zudem unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2008 (- 13 B 929/08 -) ihre Auffassung, dass eine rechtssichere Teilbereichsausnahme i. S. der "gestuften Konstruktion" des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Oktober 2006 (- 3 C 33.05 -) nur dann gewährleistet sei, wenn der Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistung nach § 8 Abs. 4 PBefG gelte.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - entschieden, dass mit § 8 Abs. 4 PBefG von der Teilbereichsausnahme des Art. 1 Abs. 1 UA 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 Gebrauch gemacht worden sei.

    Dies lasse sich auch nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - entnehmen, das insoweit nur eine "gestufte Konstruktion" zwischen der Initiative eines Verkehrsunternehmers zum eigenwirtschaftlichen Verkehr und des Aufgabenträgers für gemeinwirtschaftlichen Verkehr gesehen habe.

    Der Gesetzgeber hat mit § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 3 PBefG den Vorrang der Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung vor gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen normiert (vgl. BVerwG, B. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1= NVwZ 2001, 320; Sellmann, Anmerkung zu BVerwG, U. v. 19.10.2006 - 3 C 33.05 -, DVBl. 2007, 312).

    Ausweislich des Tatbestands dieses Urteils vertritt auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Auffassung, das Personenbeförderungsgesetz gehe "im Regelfall" davon aus, dass Verkehrsleistungen eigenwirtschaftlich erbracht würden und nur in Ausnahmefällen gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen vorlägen (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.2006 - 3 C 33.05 -, juris).

    Mit dieser Maßgabe regelt § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG eine rechtssichere Teilbereichsausnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 UA 2 der VO (EWG) Nr. 1191/69 (BVerwG, U. v. 19.10.2006 - 3 C 33.05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330).

    Einer solchen Differenzierung nach der Qualifikation der jeweiligen öffentlichen Zuschüsse im Rahmen eigen- oder gemeinwirtschaftlich erbrachter Verkehrsleistungen steht aber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, nach der Zuschüsse der öffentlichen Hand zum Defizitausgleich zu den Kosten einer Verkehrsleistung deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht aufheben (BVerwG, U. v. 19.10.2006 - 3 C 33.05 -, a. a. O.).

    Soweit das Kriterium der "Initiative" deshalb verworfen wird, weil es "vom Zufall abhängig" sei, ob der Aufgabenträger vor dem Verkehrsunternehmer die Initiative ergreife und insoweit auch ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für dieses Kriterium vermisst wird (Sitsen, Anmerkung zu dem Urteil des BVerwG vom 19.10.2006 - 3 C 33.05 -, DVBl. 2007, 312 [315]), hat diese Betrachtungsweise allein den zeitlichen Aspekt der Reihenfolge der "Initiativen" im Blick.

    Solche Verfahrensfestlegungen hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mit seinem schon o. g. Erlass vom 27. Juli 2007 - V 8-066 I 28-59-24 - als Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - vorgenommen.

  • VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928

    Auslegung eines Berufungsantrags

    Zur Begründung dieses Klagebegehrens machte sie u. a. geltend, dem Beigeladenen zu 4) sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 (BVerwGE 127, 42) bewusst gewesen, dass eigenwirtschaftlichen Verkehren der Vorrang vor gemeinwirtschaftlichen Verkehren zukomme.

    Mit der in § 8 Abs. 4 und § 13 PBefG getroffenen Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine derartige "Bereichsausnahme" angeordnet (BVerwG vom 19.10.2006 BVerwGE 127, 42/47).

    Denn der Unternehmer besitzt kein Wahlrecht zwischen einer Genehmigung nach § 13 oder § 13 a PBefG (BVerwG vom 19.10.2006, a.a.O., S. 48).

    Bejaht er diese Frage, steht ihm der Genehmigungsweg nach § 13 PBefG offen; verneint er sie, liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Aufgabenträgers (BVerwG vom 19.10.2006, a.a.O., S. 49).

    Bei der Genehmigung nach § 13 PBefG geht mithin die Initiative vom Unternehmer aus, während im Falle des § 13 a PBefG (d.h. wenn sich kein Unternehmer bei der Genehmigungsbehörde oder beim Aufgabenträger meldet, der einen Verkehr durchführen will, den diese Behörden im öffentlichen Interesse für geboten oder wünschenswert erachten) der Aufgabenträger initiativ werden muss (BVerwG vom 19.10.2006, a.a.O., S. 49).

    Gerade darin, dass sie diesen Antrag auch dann noch aufrecht erhalten hat, nachdem die Verhandlungen über die künftige Bezuschussung dieser Linie durch den Beigeladenen zu 4) gescheitert waren, kam zum Ausdruck, dass sie - wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 (a.a.O., S. 49) gefordert - diese Linie "auf eigenes Risiko" und mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln betreiben wollte.

    Vielmehr greifen die Erwägungen, im Hinblick auf die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. Oktober 2006 (a.a.O., S. 49 ff.) die Genehmigungsbehörden nicht als zur Prüfung der Frage verpflichtet angesehen hat, ob eine Verkehrsleistung mittels gemeinschaftsrechtlich unzulässiger Beihilfen finanziert wird, auch insoweit ein.

    Eine weitere Parallele ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass die Genehmigungsbehörde die Rechtmäßigkeit von Zuschüssen an den Verkehrsunternehmer unter unionsrechtlichem Blickwinkel ebenso wenig verbindlich zu beurteilen vermag, wie das bei der Frage nach dem Bestehen eines Ausgleichsanspruchs gegen einen Dritten der Fall ist (vgl. zu diesen drei Gesichtspunkten BVerwG vom 19.10.2006, a.a.O., S. 50).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    a) Hinsichtlich der Frage, ob die vorgesehene Finanzierung mit Hilfe von Staatsgarantien Dänemarks europarechtlich zulässig ist, spricht schon vieles dafür, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Beihilfen in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse generell nicht zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42 Rn. 40 und vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 14).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Es spricht indes schon vieles dafür, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Beihilfen in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse generell nicht zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42 Rn. 40 und vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 14).
  • VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08

    Quersubventionierung kommunaler Verkehrsbetriebe

    Entgegen der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Auffassung komme es hier im Übrigen auf eine Beantwortung der Frage, ob es sich bei der schon seit den 1930-er Jahren für das Einheitsunternehmen Stadtwerke Gießen durch bloße Saldierung einzelner Betriebsergebnisse durchgeführten einheitlichen Ergebnisfeststellung um eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Beihilfe handele, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, BVerwGE 127, 42 ff., 51 f.) nicht an; denn danach umfasse das Genehmigungsverfahren für einen eigenwirtschaftlichen Linienverkehr nach § 13 i. V. m. § 8 Abs. 4 PBefG nicht die Prüfung, ob die Finanzierung der Verkehrsleistung teilweise durch eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe erfolgen solle.

    Mit dieser Maßgabe regelt § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG eine rechtssichere Teilbereichsausnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 UA 2 der VO (EWG) Nr. 1191/69 (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330).

    Einer solchen Differenzierung nach der Qualifikation der jeweiligen öffentlichen Zuschüsse im Rahmen eigen- oder gemeinwirtschaftlich erbrachter Verkehrsleistungen steht aber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, nach der Zuschüsse der öffentlichen Hand zum Defizitausgleich zu den Kosten einer Verkehrsleistung deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht aufheben (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, a. a. O.).

    Soweit das Kriterium der "Initiative" deshalb verworfen wird, weil es "vom Zufall abhängig" sei, ob der Aufgabenträger vor dem Verkehrsunternehmer die Initiative ergreife und insoweit auch ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für dieses Kriterium vermisst wird (Sitsen, Anmerkung zu dem Urteil des BVerwG vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, DVBl. 2007, 312 [315]), hat diese Betrachtungsweise allein den zeitlichen Aspekt der Reihenfolge der "Initiativen" im Blick.

    Angesichts des gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen "strikten Beihilferegiments durch die Kommission" (BVerwGE 127, 42, 51) ist es europarechtlich nicht gefordert, dass der nationale Gesetzgeber der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Personennahverkehr eine eigenständige Prüfungspflicht auferlegt, ob der zur Genehmigung gestellte Verkehr teilweise durch eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe finanziert werden soll.

    Wie vorstehend bereits ausgeführt, heben Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht auf (BVerwGE 127, 42, 45 f., 50).

    Dies bedeutet, dass es sich bei einer jahrelangen beanstandungsfreien Betriebsführung, wie sie der Beklagte der Beigeladenen zugesteht, jedenfalls um einen Gesichtspunkt handelt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung einzustellen ist (vgl. BVerwGE 127, 42 ff., 55).

  • BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 26.12

    Linienverkehrsgenehmigung; Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen; öffentliche

    Zu den sonstigen Unternehmenserträgen im handelsrechtlichen Sinne gemäß dieser Vorschrift zählen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42 Rn. 28); für die Zuordnung kommt es darauf an, ob es sich um Erträge des Unternehmens handelt, die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen sind (Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 38 unter Verweis auf den Beschluss vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1 = juris Rn. 38).

    Da der Kläger die von ihm angebotenen Verkehrsleistungen ausdrücklich eigenwirtschaftlich im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG erbringen will und der Genehmigungsantrag auf seine eigene und nicht auf eine Initiative des Aufgabenträgers für den öffentlichen Personennahverkehr zurückgeht (vgl. zur gestuften Konstruktion von eigen- und gemeinwirtschaftlicher Verkehrsbedienung Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 35), ergeben sich die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte Genehmigung aus § 13 PBefG.

    Handelte es sich dagegen um einen gemeinwirtschaftlichen Betrieb der Linie, wäre nicht § 13 PBefG, sondern § 13a PBefG maßgeblich (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 26 sowie die Gesetzesbegründung in BTDrucks 12/6269 S. 144).

    Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Senat sei in seinem Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 33.05 - zu dem Ergebnis gekommen, die Genehmigung nach § 13 PBefG dürfe nicht mit der Begründung versagt werden, der beabsichtigte Linienverkehr solle teilweise durch gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfen finanziert werden; die Rechtmäßigkeit etwaiger Zuschüsse sei nicht im Genehmigungsverfahren, sondern in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach Art. 87 ff. EG zu prüfen (BVerwGE 127, 42 Rn. 37).

    Das verlangt zugleich, das gestufte Verhältnis von eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen und die daran anknüpfende Reihenfolge der Initiativrechte des Verkehrsunternehmers einerseits und des Aufgabenträgers für den öffentlichen Personennahverkehr andererseits zu beachten (vgl. dazu Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 35 f.).

  • BVerwG, 29.10.2009 - 3 C 1.09

    Linienverkehr; Linienverkehrsgenehmigung; Konzession; eigenwirtschaftlich;

    Gegenüber den vom Europäischen Gerichtshof in seinem Altmark-Trans-Urteil vom 24. Juli 2003 - Rs. C-280/00 - (Slg. 2003, I-7747) im Hinblick auf ein vermeintliches Wahlrecht des Verkehrsunternehmers geäußerten Zweifeln, ob die im Personenbeförderungsgesetz getroffene Regelung den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einer Teilbereichsausnahme genüge (a.a.O. Rn. 60 ff.), hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 33.05 - (BVerwGE 127, 42 = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 37) klargestellt, dass der Unternehmer ein solches Wahlrecht zwischen einer Genehmigung nach § 13 oder § 13a PBefG nicht hat.

    Bei der Genehmigung nach § 13 PBefG liegt mithin die Initiative beim Unternehmer, während im Falle des § 13a PBefG der Aufgabenträger initiativ werden muss (Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 35 f.).

    In der Rechtsprechung des Senates ist geklärt, dass nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG dem Verkehrsunternehmer gewährte Zuschüsse, soweit sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen sind, die Annahme von Eigenwirtschaftlichkeit nicht hindern (Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 28 ff.; ebenso bereits Beschluss vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1 S. 4 f.).

    Die durch ein solches Austauschverhältnis geprägte Lage unterscheidet sich grundlegend von der Situation, in der sich der Verkehrsunternehmer befindet, wenn er darüber zu entscheiden hat, ob er einen eigenwirtschaftlichen Antrag stellt, wenn es also darum geht, ob er einen Verkehr auf eigenes Risiko und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erbringt (vgl. dazu Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 35 ff.).

  • VG Gießen, 12.06.2007 - 6 E 49/06

    Umfang der in § 8 Abs 4 PBefG normierten Teilbereichsausnahme

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 19.10.2006 (Az.: 3 C 33.05) entschieden, dass die VO (EWG) 1191/69 nicht für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen gelte.

    An dieser auch von dem Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) geteilten Auffassung ändere sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (Az.: 3 C 33.05) über die Qualifizierung des § 8 Abs. 4 PBefG als rechtssichere Teilbereichsausnahme im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO (EWG) 1191/69 nichts.

    Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (NVwZ 2007, 330) stellt die unterschiedliche Regelung der Genehmigung eigenwirtschaftlicher und gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen in den §§ 8 Abs. 4, 13, 13a PBefG eine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) 1191/69 dar und heben gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht auf.

    Wie bereits ausgeführt, hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.10.2006, a.a.O.) der nationale Gesetzgeber von der hierdurch gegebenen Möglichkeit, eine sogenannte Teilbereichsausnahme anzuordnen, die auch defizitäre und notwendig auf öffentliche Zuschüsse angewiesene Verkehrsleistungen von den Bestimmungen der VO (EWG) 1191/69 freistellt, mit der Regelung der §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG Gebrauch gemacht.

    Etwas anderes kann insbesondere nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (a.a.O.) zur rechtssicheren Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) 1191/69 durch die §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG entnommen werden.

    Das vorgenannte Verständnis der Betriebs- und Beförderungspflichten nach dem deutschen Personenbeförderungsgesetz liegt ersichtlich auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (a.a.O.) zugrunde.

  • BVerwG, 29.10.2009 - 3 C 2.09

    Linienverkehr; Linienverkehrsgenehmigung; Konzession; eigenwirtschaftlich;

    Gegenüber den vom Europäischen Gerichtshof in seinem Altmark-Trans-Urteil vom 24. Juli 2003 - Rs. C-280/00 - (Slg. 2003, I-7747) im Hinblick auf ein vermeintliches Wahlrecht des Verkehrsunternehmers geäußerten Zweifeln, ob die im Personenbeförderungsgesetz getroffene Regelung den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einer Teilbereichsausnahme genüge (a.a.O. Rn. 60 ff.), hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 33.05 - (BVerwGE 127, 42 = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 37) klargestellt, dass der Unternehmer ein solches Wahlrecht zwischen einer Genehmigung nach § 13 oder § 13a PBefG nicht hat.

    Bei der Genehmigung nach § 13 PBefG liegt mithin die Initiative beim Unternehmer, während im Falle des § 13a PBefG der Aufgabenträger initiativ werden muss (Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 35 f.).

    In der Rechtsprechung des Senates ist geklärt, dass nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG dem Verkehrsunternehmer gewährte Zuschüsse, soweit sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen sind, die Annahme von Eigenwirtschaftlichkeit nicht hindern (Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 28 ff.; ebenso bereits Beschluss vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1 S. 4 f.).

    Die durch ein solches Austauschverhältnis geprägte Lage unterscheidet sich grundlegend von der Situation, in der sich der Verkehrsunternehmer befindet, wenn er darüber zu entscheiden hat, ob er einen eigenwirtschaftlichen Antrag stellt, wenn es also darum geht, ob er einen Verkehr auf eigenes Risiko und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erbringt (vgl. dazu Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 35 ff.).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 30.12

    Öffentlicher Personennahverkehr; Personenbeförderung; Linienverkehr mit

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 6.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2015 - 7 A 10718/14

    Auswahlentscheidung bei mehreren konkurrierenden Anträgen auf Erteilung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2020 - 13 B 1616/19

    Versagung einer Taxigenehmigung

  • KG, 30.04.2008 - 1 Ss 223/05

    Körperverletzung im Amt: Busfahrer der Berliner Verkehrs Betriebe als Täter

  • VG Halle, 25.10.2010 - 7 A 1/10

    Konkurrentenstreitverfahren bei der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen

  • VG Freiburg, 19.02.2019 - 13 K 7419/17

    Anwendung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Heilungs- und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 7 A 11067/17

    Wiedererteilung einer Taxikonzession; Altunternehmerprivileg

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1975/07

    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden

  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 31.12

    Öffentlicher Personennahverkehr; Personenbeförderung; Linienverkehr mit

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 11.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 11 CE 09.2693

    Genehmigung einer Übertragung der Betriebsführung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2008 - 13 B 929/08

    Rechtsschutzbegehren im Streit um die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis

  • VG Minden, 14.05.2008 - 7 K 1745/07

    Vergabe von Buslinien in Bad Salzuflen an die SVG/Stadtwerke rechtmäßig

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09

    Erhebung einer Umlage - Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs 1 EG

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11

    Linienverkehrsgenehmigung für Anrufbusse; maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung

  • VG Gießen, 13.11.2007 - 6 E 44/07

    Genehmigung zur  gemeinwirtschaftlicher Erbringung von Verkehrsleistungen 

  • VGH Hessen, 05.04.2011 - 2 A 1593/10

    Fiktive Genehmigung im Buslinienverkehr; Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit

  • VG Freiburg, 25.01.2012 - 1 K 46/10

    Antrag auf Personenbeförderungsgenehmigung; Vorlage vollständiger Unterlagen

  • BVerwG, 06.10.2015 - 3 B 9.15

    Übertragung der Betriebsführung; Linienverkehrsgenehmigung; Linienverkehr;

  • VGH Bayern, 16.08.2012 - 11 CS 12.1607

    Konkurrentenstreit um die MVV-Linie 216

  • VG Augsburg, 10.06.2008 - Au 3 K 07.1357

    Linienverkehrsgenehmigung; Konkurrentenantrag; vorhandener Unternehmer;

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2706/07
  • VG Augsburg, 10.06.2008 - Au 3 K 07.1358

    Linienverkehrsgenehmigung; Konkurrentenantrag; vorhandener Unternehmer;

  • VG Gießen, 08.05.2008 - 6 E 1240/07

    Klage eines Konkurrenten gegen Linienverkehrsgenehmigung

  • VG Trier, 03.06.2014 - 1 K 388/14

    Konkurrent klagt gegen Vergabe einer Buslinie

  • VG Koblenz, 22.08.2014 - 5 K 31/14

    Genehmigung für den Betrieb einer Buslinie zwischen Koblenz und Linz/Rhein

  • OVG Niedersachsen, 27.10.2009 - 7 LA 94/08

    Verfahren bei der Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2017 - 9 S 8/16

    Konkurrentenstreitigkeit hinsichtlich der Vergabe von Taxikonzessionen

  • VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 B 04.2449

    Drittanfechtung einer Linienverkehrsgenehmigung; Auswahlentscheidung; Ermessen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2022 - 13 A 4149/18

    Anspruch auf Genehmigung für eigenwirtschaftlichen Verkehr innerhalb eines

  • VG Augsburg, 24.03.2015 - Au 3 K 13.2063

    Öffentlicher Personennahverkehr; Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung;

  • VG München, 11.02.2010 - M 23 K 08.5960

    Dauerhafte Kostendeckung beim Betrieb einer Linie ist Gegenstand des öffentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2017 - 13 A 30/16

    Rechtmäßiger Aufruf zur Abgabe von Angeboten für den eigenwirtschaftlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17

    Übertragung und Verlängerung einer Taxikonzession

  • VK Niedersachsen, 28.02.2014 - VgK-01/14

    Vergabe von Personennahverkehrsleistungen als Dienstleistungsauftrag im

  • VG Gießen, 12.06.2008 - 6 L 843/08
  • BVerwG, 25.07.2019 - 8 B 53.19

    Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für zehn Buslinien für den

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 5 Ss 67/07

    Amtsträger

  • VGH Bayern, 16.03.2023 - 11 CE 23.60

    Verlängerung einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs 1 S 1 PBefG -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

  • VG Mainz, 05.04.2017 - 3 K 626/16

    Newsmailer

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1940/07

    Flughafen Kassel-Calden kann gebaut werden

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 11 B 21.491

    Erneute Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2009 - 1 B 1.08

    Konkurrierende Anträge auf Genehmigung des Linienverkehrs im Personennahverkehr

  • VG Augsburg, 14.02.2017 - Au 3 K 16.1507

    Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Betrieb eines Linienverkehrs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2022 - 13 D 61/19

    Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11a ÖPNVG NRW;

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2088/07

    Flughafen Kassel-Calden kann gebaut werden

  • VG Minden, 27.05.2008 - 7 L 225/08
  • VG Cottbus, 15.11.2007 - 3 K 600/03

    Konkurrentenklage wegen Linienvergabe im Personennahverkehr

  • VG Stuttgart, 27.04.2016 - 8 K 5239/15

    Konkurrentenklage gegen Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

  • VG Sigmaringen, 05.12.2017 - 2 K 2834/15

    Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

  • VG Braunschweig, 14.09.2009 - 6 B 174/09

    Konkurrentenschutz bei der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für eine

  • VG Augsburg, 24.06.2008 - Au 3 K 07.1310

    Zustimmung; Fahrplanänderung; Parallelverkehr; Beurteilungsmaßstab;

  • VG Münster, 10.08.2007 - 10 K 1490/06

    Anspruch des Konkurrenten auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.12.2005 - 3 C 33.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,33183
BVerwG, 27.12.2005 - 3 C 33.05 (https://dejure.org/2005,33183)
BVerwG, Entscheidung vom 27.12.2005 - 3 C 33.05 (https://dejure.org/2005,33183)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Dezember 2005 - 3 C 33.05 (https://dejure.org/2005,33183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Altunternehmerprivileg; Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinschaftsrechtliche Beihilfe; gemeinwirtschaftlicher Verkehr; öffentliche Zuschüsse

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für ein Revisionsverfahren

Verfahrensgang

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