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   BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 38.98   

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BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 38.98 (https://dejure.org/1999,4432)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.1999 - 3 C 38.98 (https://dejure.org/1999,4432)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - 3 C 38.98 (https://dejure.org/1999,4432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit eines Erwerbs im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG - Feststellung der Unwirksamkeit - Erwerb - Unwirksamkeit - Verfügungsbefugnis - Grundstückskauf - Grundstücksveräußerung - Beitritt der DDR - Schwebender Grundstückskauf - Gestreckter Erwerbstatbestand - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schwebende; Grundstücks-oder Gebäudekaufverträge; Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt; Rechtsträger; Aussonderung; volkseigene Grundstücke oder Gebäude; Grundstücks- oder Gebäudekaufverträge; Vollendung des Erwerbs

  • Judicialis

    EGBGB Art. 233 § 7 Abs. 1; ; EV Art. 22 Abs. 1; ; TreuhG § 1; ; TreuhG/2. DVO; ; VZOG § 2 Abs. 1 Satz 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 134
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97

    Klagebefugnis; Vermögenszuordnung und fehlende Klagebefugnis; Anwartschaftsrecht,

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 38.98
    Handelte es sich bei ausgesonderten Vermögensgegenständen im Sinne der 2. DVO/TreuhG um an private Erwerber verkaufte volkseigene Grundstücke oder Gebäude, so hindert der Umstand allein, daß vor einer Vollendung des Erwerbs durch Eintragung im Grundbuch die Verfügungsbefugnis des Veräußerers spätestens mit dem Beitritt der DDR entfallen war, nicht die Annahme, daß derartige "schwebende" Grundstücks- oder Gebäudekaufverträge nach Maßgabe von Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB vollendungsfähig sein können (Fortführung des Urteils vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97).

    Wie der Senat mit Urteil vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97 (ZOV 1999, 217) entschieden hat, kann auf dieser Grundlage auch die Unwirksamkeit eines vor dem Beitritt der DDR (3. Oktober 1990) durch notariellen Veräußerungsvertrag eingeleiteten und nicht mehr durch Eintragung im Grundbuch vollendeten Erwerbs eines früher volkseigenen Grundstücks festgestellt werden.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97 - entschieden hat, kann gleichwohl unter der Voraussetzung eines nach DDR-Recht gültigen Grundstücksveräußerungsvertrags trotz normativ oder beitrittsbedingt (einigungsvertraglich) entfallener Verfügungsbefugnis des Veräußerers in bestimmten Fällen die Vollendung des Erwerbs auch gegenüber dem Vermögenszuordnungsberechtigten beansprucht oder ihm gegenüber verteidigt werden.

    Die Unwirksamkeit des auf der Grundlage des Gebäudekaufvertrags vom 18. Juni 1990 erfolgten Erwerbs des Vermögensgegenstands kann folglich nur daraus hergeleitet werden, daß dem Erwerb unlautere Machenschaften zugrunde lagen (vgl. auch insoweit das Urteil vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97) oder ein sonstiger, das gesamte Rechtsgeschäft erfassender Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgrund (etwa im Sinne des § 68 ZGB) vorgelegen hat (vgl. insoweit als denkbare Anknüpfungspunkte die Erwägungen im Urteil des BGH vom 27. November 1998 a.a.O.; ferner OLG Naumburg, Beschluß vom 13. März 1996 5 W 89/95 VIZ 1996, 536 ff.).

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 68/98

    Wirksamkeit eines NVA-Grundstückskaufvertrags

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 38.98
    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. November 1998 V ZR 68/98 (ZOV 1999, 121 ) mit Blick auf die Vorschriften in § 1 Abs. 1 Buchst. d, § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Ziff. 6 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457) SachenRBerG und unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 12/5992 S. 188, 204 ff.) einen dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren zivilrechtlichen Streit zugunsten der Erwerber entschieden, freilich ohne Art. 233 § 7 EGBGB heranzuziehen.

    Die Unwirksamkeit des auf der Grundlage des Gebäudekaufvertrags vom 18. Juni 1990 erfolgten Erwerbs des Vermögensgegenstands kann folglich nur daraus hergeleitet werden, daß dem Erwerb unlautere Machenschaften zugrunde lagen (vgl. auch insoweit das Urteil vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97) oder ein sonstiger, das gesamte Rechtsgeschäft erfassender Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgrund (etwa im Sinne des § 68 ZGB) vorgelegen hat (vgl. insoweit als denkbare Anknüpfungspunkte die Erwägungen im Urteil des BGH vom 27. November 1998 a.a.O.; ferner OLG Naumburg, Beschluß vom 13. März 1996 5 W 89/95 VIZ 1996, 536 ff.).

  • BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 14.96

    Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Umfang der restituierbaren

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 38.98
    Da der Eintragungsantrag sogar noch vor dem für den Wegfall der Verfügungsbefugnis maßgeblichen Datum des 30. August 1990 beim Grundbuchamt eingegangen ist, kommt darüber hinaus ein Anwartschaftsrecht der Kläger in Betracht (vgl. hierzu Urteile vom 13. März 1997 BVerwG 3 C 14.96 Buchholz 428.2 § 1 a VZOG Nr. 6 S. 5 und vom 20. März 1997 BVerwG 7 C 62.96 Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30); hierüber kann der Senat jedoch mangels hinreichender Feststellungen zum Vorliegen von Genehmigungs- und sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht abschließend befinden.
  • OLG Naumburg, 13.03.1996 - 5 W 89/95

    Verfügungsbefugnis bei Militärvermögen

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 38.98
    Die Unwirksamkeit des auf der Grundlage des Gebäudekaufvertrags vom 18. Juni 1990 erfolgten Erwerbs des Vermögensgegenstands kann folglich nur daraus hergeleitet werden, daß dem Erwerb unlautere Machenschaften zugrunde lagen (vgl. auch insoweit das Urteil vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97) oder ein sonstiger, das gesamte Rechtsgeschäft erfassender Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgrund (etwa im Sinne des § 68 ZGB) vorgelegen hat (vgl. insoweit als denkbare Anknüpfungspunkte die Erwägungen im Urteil des BGH vom 27. November 1998 a.a.O.; ferner OLG Naumburg, Beschluß vom 13. März 1996 5 W 89/95 VIZ 1996, 536 ff.).
  • VG Berlin, 14.10.1998 - 1 A 508.94

    Aussonderung nicht mehr benötigten Militärvermögens an Treuhandanstalt;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 38.98
    BVerwG 3 C 38.98 VG 1 A 508.94.
  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 62.96

    Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung - Vorerwerbsrecht - Dingliches

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 38.98
    Da der Eintragungsantrag sogar noch vor dem für den Wegfall der Verfügungsbefugnis maßgeblichen Datum des 30. August 1990 beim Grundbuchamt eingegangen ist, kommt darüber hinaus ein Anwartschaftsrecht der Kläger in Betracht (vgl. hierzu Urteile vom 13. März 1997 BVerwG 3 C 14.96 Buchholz 428.2 § 1 a VZOG Nr. 6 S. 5 und vom 20. März 1997 BVerwG 7 C 62.96 Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30); hierüber kann der Senat jedoch mangels hinreichender Feststellungen zum Vorliegen von Genehmigungs- und sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht abschließend befinden.
  • BVerwG, 28.11.2002 - 3 C 11.02

    DDR-Recht, Revisibilität übergeleiteten bzw. ausgelaufenen DDR-Rechts;

    Dabei hat die Behörde auch darüber zu befinden, ob eine Vermögenszuordnung wegen eines zu DDR-Zeiten eingeleiteten und grundsätzlich vollendungsfähigen Erwerbs mit dessen Vollendung gegenstandslos geworden ist oder zu werden droht (vgl. Urteil vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 38.98 - BVerwGE 109, 134 = Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 10 S. 3).

    Sachenrecht">233 § 7 Abs. 1 EGBGB vollendungsfähig sein kann (vgl. hierzu und zur Revisibilität der 2. DVO/TreuhG: Urteil vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 38.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.2000 - 7 C 2.99

    Redlicher Erwerb; volkseigenes Grundstück; volkseigenes Gut; Erholungsgrundstück;

    Aus den von der Revision angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 35.97 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 9 - und vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 38.98 (zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 63/04

    Übergang der Rechte und Pflichten aus einem die Restitution nicht ausschließenden

    Das Erfordernis einer Genehmigung des Vertrags durch das Ministerium der Finanzen der DDR nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Haushaltsordnung der Republik der DDR vom 15. Juni 1990 (GBl. I S. 313) ist mit dem Inkrafttreten der Zweiten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 22. August 1990 (GBl. I S. 1260) am 30. August 1990 entfallen, weil die Treuhandanstalt seitdem jedenfalls über die - wie das verkaufte Grundstück - ausgesonderten Gegenstände des NVA-Vermögens verfügungsberechtigt (BVerwGE 109, 134, 138) und das Genehmigungserfordernis damit unvereinbar war.
  • BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 23.98

    Unwirksamkeit (eines Erwerbs im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG); Feststellung

    Die Vorschriften der 2. DVO/TreuhG erfassen auch solche Vermögensgegenstände und unterstellen sie ab dem Inkrafttreten der Verordnung am 30. August 1990 der alleinigen Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt, die bereits in diesem Zeitpunkt durch den bisherigen Rechtsträger ausgesondert waren, ohne endgültig anderen Zwecken zugeführt worden zu sein (wie Urteil vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 38.98).

    Er sieht sich in seiner Ansicht, wie im Urteil vom 17. Juni 1999 BVerwG 3 C 38.98 für Gebäudekäufe im einzelnen dargelegt ist, durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1998 V ZR 68/98 (ZOV 1999, 121) bestätigt.

  • BVerwG, 16.03.2000 - 3 C 15.99

    Legendiertes MfS-Vermögen; Wirksamkeit des Erwerbs von legendiertem MfS-Vermögen

    In ständiger Rechtsprechung geht der erkennende Senat aber davon aus, daß der spätere, in der Zweiten und Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz angelegte Wegfall der Verfügungsbefugnis des Veräußerers der Vollendungsfähigkeit davon berührter Grundstücks- oder Gebäudekaufverträge nach Maßgabe von Art. 233 § 7 Abs. 1 EG BGB nicht entgegensteht (vgl. zuletzt Urteil vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 38.98 - BVerwGE 109, 134 = Buchholz 428.2 § 2 Nr. 10).
  • BVerwG, 17.08.2000 - 3 B 97.00

    Nachvollziehbarkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage als Voraussetzung

    Wie die Beschwerdeerwiderung mit Blick auf einschlägige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 38.98 - BVerwGE 109, 134 m.w.N.) zutreffend dargelegt hat, hätte das umstrittene Grundstück allenfalls dann aus dem zum Beitrittszeitpunkt zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen der DDR ausgeschieden sein können, wenn die Erwerber bereits vor dem Beitrittszeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden wären; denn nach dem einschlägigen Recht der DDR hatte auch das Ausscheiden eines Grundstücks aus Eigentum des Volkes - von allem anderen abgesehen - zumindest die Vollendung des Rechtserwerbs durch den erforderlichen zweiten Akt zur Voraussetzung.
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