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   BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 39.81   

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BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 39.81 (https://dejure.org/1986,1565)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1986 - 3 C 39.81 (https://dejure.org/1986,1565)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1986 - 3 C 39.81 (https://dejure.org/1986,1565)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsrente - Insolvenzsicherung - Gesetzliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 17 Abs. 2; BetrAVG § 10; GG Art. 30; GG Art. 70; GG Art. 74 Nr. 11; GG Art. 80; GG Art. 83; GG Art. 123; GG Art. 124; GG Art. 125; GG Art. 74 Nr. 129; ZPO § 562; VwGO § 137; VwGO § 173

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 75, 292
  • NJW-RR 1987, 1313
  • ZIP 1987, 521
  • VersR 1987, 600
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 39.81
    Art. 30 GG gilt sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die gesetzesfreie Erfüllung staatlicher Aufgaben (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 u.a. - BVerfGE 22, 180, 217; Urteil vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1, 2/60 - BVerfGE 12, 205, 246).

    Eine Bundeskompetenz käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu erfüllenden Aufgaben eindeutig überregionalen Charakter hätten (so BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 - BVerfGE 22, 180, 217), wovon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann.

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 39.81
    Dies hat der Senat unter Auswertung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift in seinem Urteil vom 10. Dezember 1981 (BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 ff.) im einzelnen begründet, und er hat in der Folgezeit daran festgehalten (Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212, 216) [BVerwG 14.11.1985 - 3 C 44/83].

    Hierzu hat der Senat im Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - (BVerwGE 72, 212, 218 f.) [BVerwG 14.11.1985 - 3 C 44/83] im einzelnen ausführlich Stellung genommen; Gründe, die zu einer Änderung der Rechtsprechung veranlassen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 14.02.1984 - 1 C 81.78

    Errichtung von Zweigstellen freier Sparkassen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 7

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 39.81
    Es gehört daher zur Zuständigkeit der Länder, die Wahrnehmung ihrer eigenen staatlichen Aufgaben zu organisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 C 81.78 - BVerwGE 69, 11, 22) [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78].

    Der Sache nach liegt aber auch der bereits genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 C 81.78 - (BVerwGE 69, 11, 22) [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78] diese Unterscheidung zugrunde.

  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 39.81
    Dies hat der Senat unter Auswertung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift in seinem Urteil vom 10. Dezember 1981 (BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 ff.) im einzelnen begründet, und er hat in der Folgezeit daran festgehalten (Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212, 216) [BVerwG 14.11.1985 - 3 C 44/83].
  • BVerfG, 03.05.1967 - 2 BvR 134/63

    Rechtsqualität der Arbeitszeitordnung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 39.81
    Art. 123 Abs. 1 GG regelt nur, daß vorkonstitutionelles Recht, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht, weitergilt, sagt aber nicht, mit welchem Rang es weitergilt (BVerfG, Beschluß vom 3. Mai 1967 - 2 BvR 134/63 - BVerfGE 22, 1, 12) [BVerfG 03.05.1967 - 2 BvR 134/63].
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 39.81
    Art. 30 GG gilt sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die gesetzesfreie Erfüllung staatlicher Aufgaben (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 u.a. - BVerfGE 22, 180, 217; Urteil vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1, 2/60 - BVerfGE 12, 205, 246).
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

    Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

    (1) So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris) entschieden, dass entsprechende Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit zulässig sind.

    Konkret ging es in diesem Fall um einen Bescheid des hiesigen Beklagten vom 18. Juli 1978, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung eine Staatsbank und Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1977 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i.H.v. DM 146.903,31 herangezogen hatte (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 2).

    Ebenso wenig sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 26).

    Die Vorschrift lautete bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie folgt (vgl. BGBl I 1974, 3610 - Hervorhebungen nicht im Original; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 20):.

    Dies entspricht dem Zweck des Betriebsrentengesetzes, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris).

    Dem Sinn und Zweck einer Solidargemeinschaft entspricht es zum einen, dass Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (so auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris zu § 10 BetrAVG), zum anderen, dass nach Beendigung der Versicherungspflicht in der Zeit der Versicherungspflicht entstandene Beiträge noch erhoben werden können.

    Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

    Ohnehin dürfte davon auszugehen sein, dass auch in jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit bestätigt hat (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292), der Beklagte - entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis - keine vollständige Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen hat, ohne dass dies höchstrichterlich beanstandet worden wäre.

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774

    Betriebliche Altersversorgung

    Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

    (1) So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris) entschieden, dass entsprechende Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit zulässig sind.

    Konkret ging es in diesem Fall um einen Bescheid des hiesigen Beklagten vom 18. Juli 1978, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung eine Staatsbank und Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1977 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i.H.v. DM 146.903,31 herangezogen hatte (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 2).

    Ebenso wenig sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 26).

    Die Vorschrift lautete bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie folgt (vgl. BGBl I 1974, 3610 - Hervorhebungen nicht im Original; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 20):.

    Dies entspricht dem Zweck des Betriebsrentengesetzes, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris).

    Dem Sinn und Zweck einer Solidargemeinschaft entspricht es zum einen, dass Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (so auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris zu § 10 BetrAVG), zum anderen, dass nach Beendigung der Versicherungspflicht in der Zeit der Versicherungspflicht entstandene Beiträge noch erhoben werden können.

    Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

    Ohnehin dürfte davon auszugehen sein, dass auch in jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit bestätigt hat (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292), der Beklagte - entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis - keine vollständige Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen hat, ohne dass dies höchstrichterlich beanstandet worden wäre.

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1737

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

    Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

    (1) So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris) entschieden, dass entsprechende Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit zulässig sind.

    Konkret ging es in diesem Fall um einen Bescheid des hiesigen Beklagten vom 18. Juli 1978, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung eine Staatsbank und Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1977 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i.H.v. DM 146.903,31 herangezogen hatte (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 2).

    Ebenso wenig sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 26).

    Die Vorschrift lautete bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie folgt (vgl. BGBl I 1974, 3610 - Hervorhebungen nicht im Original; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 20):.

    Dies entspricht dem Zweck des Betriebsrentengesetzes, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris).

    Dem Sinn und Zweck einer Solidargemeinschaft entspricht es zum einen, dass Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (so auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris zu § 10 BetrAVG), zum anderen, dass nach Beendigung der Versicherungspflicht in der Zeit der Versicherungspflicht entstandene Beiträge noch erhoben werden können.

    Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

    Ohnehin dürfte davon auszugehen sein, dass auch in jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit bestätigt hat (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292), der Beklagte - entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis - keine vollständige Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen hat, ohne dass dies höchstrichterlich beanstandet worden wäre.

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein

    Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

    (1) So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris) entschieden, dass entsprechende Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit zulässig sind.

    Konkret ging es in diesem Fall um einen Bescheid des hiesigen Beklagten vom 18. Juli 1978, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung eine Staatsbank und Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1977 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i.H.v. DM 146.903,31 herangezogen hatte (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 2).

    Ebenso wenig sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 26).

    Die Vorschrift lautete bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie folgt (vgl. BGBl I 1974, 3610 - Hervorhebungen nicht im Original; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 20):.

    Dies entspricht dem Zweck des Betriebsrentengesetzes, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris).

    Dem Sinn und Zweck einer Solidargemeinschaft entspricht es zum einen, dass Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (so auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris zu § 10 BetrAVG), zum anderen, dass nach Beendigung der Versicherungspflicht in der Zeit der Versicherungspflicht entstandene Beiträge noch erhoben werden können.

    Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

    Ohnehin dürfte davon auszugehen sein, dass auch in jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit bestätigt hat (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292), der Beklagte - entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis - keine vollständige Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen hat, ohne dass dies höchstrichterlich beanstandet worden wäre.

  • BGH, 19.09.2023 - II ZB 15/22

    Eintragung einer Vereinigung von Sparkassen in das Handelsregister

    Ob der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung des Sparkassenverfassungs- bzw. organisationsrechts (vgl. hierzu BVerwGE 75, 292, 299 f.; OLG Köln, WM 2009, 1885, 1887; Uhle in Dürig/Herzog/Scholz, Stand September 2022, Art. 74 Rn. 251) im Hinblick auf die konkurrierende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG überhaupt regelungsbefugt wäre, bedarf ungeachtet der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Bedenken daher keiner Entscheidung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 1258/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

    - 3 C 39.81 -, BVerwGE 75, 292, juris.

    So auch Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 171, einen Ausgleich über den Ausgleichsfonds bejahend; siehe auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1986 - 3 C 39.81 -, BVerwGE 75, 292, juris und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1, juris, denen jeweils eine Nacherhebung zugrundelag, ohne dass ersichtlich ist, dass es zu einer Neukalkulation gekommen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 663/15

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

    - 3 C 39.81 -, BVerwGE 75, 292, juris.

    So auch Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 10, Rn. 171, einen Ausgleich über den Ausgleichsfonds bejahend; siehe auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1986 - 3 C 39.81 -, BVerwGE 75, 292, juris, und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1, juris, denen jeweils eine Nacherhebung zugrundelag, ohne dass ersichtlich ist, dass es zu einer Neukalkulation gekommen ist.

  • OLG Köln, 09.06.2009 - 15 U 79/09

    Offenlegung der Bezüge der Vorstände der nordrhein-westfälischen Sparkassen

    Nur letzteres unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 11 GG, wohingegen ersteres der Gesetzgebung der Länder zugewiesen ist (BVerwGE 75, 292 ff/Rdn. 33 gemäß Juris-Ausdruck; Maunz-Dürig, a.a.O. - jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 28.06.1994 - 1 C 20.92

    Betriebsrenten - Arbeitgeber - betriebliche Altersversorgung -

    Es kommt darauf an, ob im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Voraussetzungen für das Bestehen der Beitragspflicht dem Grunde nach hinsichtlich der Zeiträume vorlagen, für die die Beitragspflicht geltend gemacht wird (vgl. BVerwGE 75, 292 (295)).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.12.1992 - 5 L 379/91

    Rechtsnatur der Beiträge einer Sparkasse zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

    Mit der Rechtsänderung sind bestehende Beitragsansprüche nicht rückwirkend entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 39.81 - BVerwGE 75, 292).
  • VG Schleswig, 10.10.1990 - 12 A 52/89

    Beitragsnachforderungen bei früherer Insolvenzsicherungspflicht L

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