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   BVerwG, 14.09.2017 - 3 C 4.16   

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BVerwG, 14.09.2017 - 3 C 4.16 (https://dejure.org/2017,43863)
BVerwG, Entscheidung vom 14.09.2017 - 3 C 4.16 (https://dejure.org/2017,43863)
BVerwG, Entscheidung vom 14. September 2017 - 3 C 4.16 (https://dejure.org/2017,43863)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    LuftVG §§ 1a, 26a, 29 Abs. 1; LuftSiG §§ 1, 3; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4, § 161 Abs. 2 Satz 1
    Absicht; Angriff auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Beschuss von Zivilflugzeugen in ausländischen Kriegs- oder Krisengebieten; Betriebsbedingte Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs; Flughafen; Flugverbot; Gefahrenabwehr; Gefahrenprognose; Landeverbot; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1a LuftVG, § 26a LuftVG, § 29 Abs 1 LuftVG, § 1 LuftSiG, § 3 LuftSiG
    Befristete Anflugverbote des Flughafens Erbil (Nordirak)

  • Wolters Kluwer

    Gefahr des Beschusses eines zivilen Luftfahrzeugs in einem ausländischen Kriegs- oder Krisengebiet; Raketenbeschuss des im Nordirak gelegenen Flughafens Erbil durch den Islamischen Staat (IS); Betriebsbedingte Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs; Berücksichtigung ...

  • rewis.io

    Befristete Anflugverbote des Flughafens Erbil (Nordirak)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsbedingte Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs; Angriff auf die Sicherheit des Luftverkehrs; security; safety; Luftaufsicht; Luftsicherheit; äußere Gefahr für die Luftsicherheit; Beschuss von Zivilflugzeugen in ausländischen Kriegs- oder Krisengebieten; ...

  • rechtsportal.de

    Gefahr des Beschusses eines zivilen Luftfahrzeugs in einem ausländischen Kriegs- oder Krisengebiet; Raketenbeschuss des im Nordirak gelegenen Flughafens Erbil durch den Islamischen Staat (IS); Betriebsbedingte Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs; Berücksichtigung ...

  • datenbank.nwb.de

    Befristete Anflugverbote des Flughafens Erbil (Nordirak)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff der betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des LuftVG

Sonstiges

  • Bundesverwaltungsgericht PDF, S. 49 (Verfahrensmitteilung)

    Verbot, wegen der Gefahr terroristischer Anschläge einen ausländischen Flughafen anzufliegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 504
  • DÖV 2018, 121
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.06.2014 - 4 C 3.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Atomanlage; kerntechnische Anlage;

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2017 - 3 C 4.16
    Zu den betriebsbedingten Gefahren rechnet der 4. Senat Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch unfallbedingte, auf technisches oder menschliches Versagen zurückzuführende Flugzeugabstürze (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 15).

    Eine Gefahr liegt danach vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Zustand oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für das Schutzgut führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 13).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2017 - 3 C 4.16
    Je gewichtiger die drohende Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 [ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060404.1bvr051802] - BVerfGE 115, 320 m.w.N.).

    Wegen der Bedeutung des Schadens, der eintreten würde, wenn sich diese Gefahr verwirklichte, wird in solchen Situationen nicht zuletzt mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht für Leib und Leben (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 m.w.N.) bereits dann eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit und die für § 29 Abs. 1 LuftVG erforderliche Gefahr zu bejahen sein, wenn ein Angriff nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (so auch Giemulla, in: Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 1.3, § 3 LuftSiG Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.01.2017 - 7 B 1.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; immissionsschutzrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2017 - 3 C 4.16
    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen erneut ergehen wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:160117B7B1.16.0] - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 29 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2017 - 3 C 4.16
    Sie ist hier durch den Ablauf der jeweiligen Verbotszeiträume beendet worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 18), bei dem am 30. März 2015 ausgesprochenen zweiten Verbot, soweit der dort genannte Zeitraum noch nicht verstrichen war, durch den Widerruf (§ 43 Abs. 2 VwVfG).
  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 20 CS 20.1821

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot des

    Die vom Erstgericht zur Begründung der Erforderlichkeit einer konkreten Gefahr weiter herangezogene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.02.1961 - I C 54.57 - juris zu § 16 der Verordnung des Reichsministers des Innern betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1.1.1938 (RGBl. I S. 1721); U.v. 15.10.2018 - 7 C 22.16 - juris zu § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG sowie U.v. 14.9.2017 - 3 C 4.16 - juris zu § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG) betrafen Allgemeinverfügungen aufgrund gänzlich anderer Rechtsgrundlagen.
  • VG Braunschweig, 02.06.2022 - 2 B 51/22

    Kontrollkraft; Kontrollperson; Lieferkette, sichere; Safety; Security;

    Das Luftsicherheitsgesetz und damit auch die luftsicherheitsrechtliche Generalklausel nach § 3 LuftSiG dienen dem Schutz vor äußeren Gefahren (englisch: safety), nicht der Abwehr betriebsbedingter Gefahren für die innere Sicherheit (englisch: security; vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 15/2361, S. 14 und 23 sowie BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 - 3 C 4.16 -, juris Rn. 10; Giemulla in: Giemulla/van Schyndel, LuftSiG, Stand: März 2021, § 1 Rn. 3; Giemulla/van Schyndel in: Giemulla/von Schyndel, a.a.O., Einleitung Rn. 12 f.).

    Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit ein Schaden für eines der Schutzgüter eintreten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 - 3 C 4.16 -, juris Rn. 19 - zu dem insoweit inhaltsgleichen § 29 LuftVG - sowie VG Braunschweig, Urteil vom 09.07.2014 - 2 A 1482/13 - Giemulla in: Giemulla/van Schyndel, a.a.O., § 3 Rn. 17; Buchberger, a.a.O., § 3 Rn. 3).

    Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017, a.a.O., Rn. 19).

    Eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Angriff nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017, a.a.O., Rn. 20; Giemulla, a.a.O., § 3 Rn. 22).

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

    Allgemein gilt auch im Bereich der Gefahrenvorsorge: Je gewichtiger die mögliche Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die einem Verdacht zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 115, 320/360 ff.; 120, 378/429; BVerwG vom 14.9.2017 NVwZ 2018, 504 Rn. 19; vgl. auch VerfGHE 47, 207/217; 56, 28/45).
  • VG Cottbus, 17.05.2021 - 3 L 174/21

    Maisverbot zum Schutz des Luftverkehrs bestätigt

    Unter diesem Blickwinkel ist es vorbehaltlich einer speziellen gesetzlichen Regelung unerheblich, welche im Luftraum vorhandenen Gegenstände einen sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen ausschließen (zu allem: BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 3 C 4/16 - Rn. 11 ff., zitiert nach juris).

    Je gewichtiger die drohende Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017, a.a.O.).

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 14. September 2017, a.a.O.) bereits betont, dass in Bezug auf die Gefahr für ein Zivilflugzeug (hier Beschuss in einem Kriegs- oder Krisengebiet) keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen.

  • BVerwG, 10.06.2021 - 3 B 19.20

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Übermittlungssperre in den

    Es liegt ausgehend von den bereits vom Berufungsgericht dargestellten allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu in Bezug auf die Annahme einer Gefahr: BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 3 C 4.16 - Buchholz 442.40 § 29 LuftVG Nr. 8 Rn. 19 m.w.N.) auf der Hand, dass ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad und damit gegebenenfalls auch bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen durch die Übermittlung der Halterdaten genügt, wenn so hochwertige Schutzgüter wie Leib und Leben des Fahrzeughalters betroffen sein können.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 1 S 10.19
    Auch die zum maßgeblichen Erlasszeitpunkt der Verfügung erforderliche (konkrete) Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Bundespolizeigesetz (BPolG) ist nicht belegt (vgl. zum Gefahrenbegriff BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 3 C 4.16 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - 3 Kart 117/17

    Anforderungen an das Verfahren bei der Beurteilung der Systemrelevanz eines

    Je bedeutender das bedrohte Rechtsgut und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung und desto weniger fundiert die zugrunde liegende Tatsachenfeststellung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2006, 1 BvR 518/02; BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017, 3 C 4.16).
  • VG Bayreuth, 06.08.2020 - B 7 S 20.682

    Verbot des Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke

    Voraussetzung für den Erlass einer Allgemeinverfügung im Sicherheitsrecht ist aber das Vorliegen einer konkreten Gefahr, wobei Anknüpfungspunkt für die sicherheitsrechtliche Anordnung die "Gefährlichkeit" des Sachverhalts ist, der mit der Allgemeinverfügung geregelt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 28.02.1961 - I C 54.57 zur "konkreten Seuchengefahr", s.a. U.v. 25.10.2018 - 7 C 22.16, U.v. 14.9.2017 - 3 C 4.16 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2019 - 3 Kart 117/15

    Beteiligung eines Netznutzungsverträge abschließenden Letztverbrauchers am

    Je bedeutender das bedrohte Rechtsgut und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung und desto weniger fundiert die zugrunde liegende Tatsachenfeststellung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2006, 1 BvR 518/02; BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017, 3 C 4.16).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 8 S 2291/19

    Zulässigkeit des Abbrennens von Feuerwerken in Flugplatznähe

    Danach sind Nebenbestimmungen zur Abwehr von Gefahren bei einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO nur gerechtfertigt, wenn es sich um Gefahren handelt, zu deren Abwehr die Luftfahrtbehörde überhaupt aufgrund der ihr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zustehenden Luftaufsicht berufen ist, d.h. es müssen betriebsbedingte Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 - 3 C 4.16 -, NVwZ 2018, 504, juris Rn. 9 ff.).
  • VG Hannover, 01.07.2020 - 19 B 2910/20

    Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Montenegro

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2018 - 6 S 52.17

    Ausreiseverbot gegenüber einem Gefährder

  • VG Braunschweig, 20.12.2022 - 2 A 290/19

    Anhörung; Empfängerhorizont; Luftfracht; Nebenbestimmung; Unternehmerfreiheit;

  • VG Berlin, 27.06.2019 - 13 K 343.18

    Flugbeschränkung bei Erdogan-Staatsbesuch

  • VG Greifswald, 17.03.2021 - 3 A 826/20

    Wasserentnahmeentgelt - Mehrmengenentnahme zur Sicherstellung der öffentlichen

  • VG Berlin, 27.06.2019 - 13 K 370.18

    Flugbeschränkung bei Erdogan-Staatsbesuch

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