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   BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85   

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https://dejure.org/1985,1055
BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85 (https://dejure.org/1985,1055)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.1985 - 3 C 4.85 (https://dejure.org/1985,1055)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 1985 - 3 C 4.85 (https://dejure.org/1985,1055)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftsverteilung - Vorsitz - Spruchkörper - Besetzung - Vertretung - Ruhestand - Krankheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21 f

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1366
  • NVwZ 1986, 467 (Ls.)
  • DVBl 1985, 1379
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85
    Durch die Besetzung des Spruchkörpers mit einem ständigen Vorsitzenden Richter soll sichergestellt werden, daß dieser einen richtunggebenden Einfluß vor allem im Hinblick auf die Einheitlichkeit und Güte der Rechtsprechung des Spruchkörpers ausübt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., Anm. 2 B zu § 21 f GVG; BGH in NJW 55, 1447; BGH in NJW 74, 1572).

    Demzufolge wird für die Zulässigkeit der Vertretung während der Dauer einer Vakanz verlangt, daß die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden "unverzüglich" (BGH in NJW 55, 1447 ) oder "in angemessener Zeit" erfolgt (vgl. BVerfG in NJW 83, 1541), "nicht unangemessen lange" (vgl. BSG in RiA 76, 54 ) oder "rechtswidrig verzögert" wird (vgl. BGH in DRiZ 78, 183 ).

  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85
    Gegen diese Gleichstellung der Vakanz im Vorsitz mit dem Fall einer vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil derartige Ausfälle im Vorsitz praktisch unvermeidbar sind (vgl. u.a. BVerfGE 18, 423 [BVerfG 30.03.1965 - 2 BvR 341/60]; Ridder in NJW 72, 1689 ).
  • BVerfG, 03.03.1983 - 2 BvR 265/83

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vakanz einer Richterstelle

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85
    Demzufolge wird für die Zulässigkeit der Vertretung während der Dauer einer Vakanz verlangt, daß die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden "unverzüglich" (BGH in NJW 55, 1447 ) oder "in angemessener Zeit" erfolgt (vgl. BVerfG in NJW 83, 1541), "nicht unangemessen lange" (vgl. BSG in RiA 76, 54 ) oder "rechtswidrig verzögert" wird (vgl. BGH in DRiZ 78, 183 ).
  • BGH, 28.05.1974 - 4 StR 37/74

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85
    Durch die Besetzung des Spruchkörpers mit einem ständigen Vorsitzenden Richter soll sichergestellt werden, daß dieser einen richtunggebenden Einfluß vor allem im Hinblick auf die Einheitlichkeit und Güte der Rechtsprechung des Spruchkörpers ausübt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., Anm. 2 B zu § 21 f GVG; BGH in NJW 55, 1447; BGH in NJW 74, 1572).
  • BGH, 12.03.2015 - VII ZR 173/13

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts:

    Dies zwingt dazu, die Vorschrift des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG eng auszulegen und als Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift nur die vorübergehende tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, den Vorsitz zu führen, anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 381; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246, 247; Urteil vom 28. Mai 1974 - 4 StR 37/74, NJW 1974, 1572 f.; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367).

    Die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden ist dagegen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04, BGHZ 164, 87, 90; Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 381; Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254, 256; BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367).

    Eine dauernde "Verhinderung" erfordert gegebenenfalls eine Berücksichtigung im Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäftsjahrs, § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG (BGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04, BGHZ 164, 87, 90; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367).

    bb) Als einen die entsprechende Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigenden Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird nach der übereinstimmenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das - durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, durch Abordnung oder durch Tod bedingte - endgültige Ausscheiden eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - 4 StR 556/12, NStZ-RR 2013, 259; Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 381 f.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246, 247; BSG, NJW 2007, 2717 f.; BFHE 190, 47, 52 f.; 155, 470, 471; BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367).

    Da es sich bei dieser Vakanz aber tatsächlich um eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden handelt, kann dieser normwidrige Zustand bis zur Wiederbesetzung der Stelle nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden (BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch BVerfGE 18, 423, 426 und BSG, NJW 2007, 2717, 2718).

  • BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst

    S. 4; vom 28. Mai 1974 - 4 StR 37/74 - NJW 1974, 1572, 1573; vom 27. September 1988 - 1 StR 187/88 - NJW 1989, 843, 844; BFHE 155, 470, 471; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4/85 - NJW 1986, 1366, 1367; Beschluss vom 11. Juli 2001 - 1 DB 20/01 - NJW 2001, 3493, 3494; vgl. bereits RGZ 119, 280, 282 f.; ebenso Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 59 Rdn. 7; MünchKomm-ZPO/Wolf, 2. Aufl., § 59 GVG Rdn. 9; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 5; § 21 e GVG Rdn. 39).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Fall dauernder Verhinderung bejaht, wenn bei länger dauernder Erkrankung des ordentlichen Vorsitzenden eines Spruchkörpers abzusehen ist, dass dieser den Vorsitz nicht wieder übernehmen werden wird, und seine demnächst zu erwartende dauernde Verhinderung durch seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand bestätigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4/85 - aaO; vgl. auch Zöller/Gummer, aaO, § 21 e GVG Rdn. 39 b).

    Kann hiernach nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit gerechnet werden, muss das Präsidium in einem solchen Fall von einer dauernden Verhinderung ausgehen und dies bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4/85 - aaO).

  • BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99

    Senatsbesetzung beim FG

    Der Senat eines FG, dem vom Geschäftsverteilungsplan kein Vorsitzender Richter zugewiesen ist oder dessen Vorsitzender endgültig aus dem Gericht ausgeschieden ist, ist nicht entsprechend § 21f Abs. 1 GVG besetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 25. Juli 1985 3 C 4.85, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1986, 1366; ebenso Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl., § 21e Rz. 128, für den Fall des Todes eines Vorsitzenden); für die Anwendung der Vertretungsregel des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG fehlt es in diesem Falle mithin an einer wesentlichen Voraussetzung.

    Die Vorschrift greife während einer "unvermeidlichen" Übergangszeit ein, wenn diese nur kurz sei (Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 1), wobei teilweise nach Monaten bemessene Regelfristen angegeben werden (in der Regel nicht mehr als sechs Monate, Zöller/Gummer, a.a.O., Rdnr. 39 d), teilweise lediglich eine alsbaldige Wiederbesetzung der freigewordenen Stelle verlangt (Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 FGO Rdnr. 25; vgl. auch Kissel, a.a.O., Rdnr. 121: keine "länger andauernde Vakanz"), teilweise jedoch auch auf die Lage des einzelnen Falls abgestellt und u.U. auch eine Vakanz von "mehreren" Monaten für zulässig gehalten wird (s. insbesondere BVerwG-Urteil in NJW 1986, 1366, und BGH-Beschluß in NJW 1985, 2337).

    Ausnahmslos eine solche Vorgehensweise zu verlangen (vgl. BVerwG-Urteil in NJW 1986, 1366), würde jedoch in manchen Fällen eine sachgemäße und den Zielen des GVG entsprechende Besetzung des Spruchkörpers nicht herbeiführen können, insbesondere wenn sich z.B. --wie im Streitfall-- ein Spruchkörper mit Rechtsgebieten zu befassen hat, mit denen bei dem Gericht keiner der übrigen Vorsitzenden Richter so vertraut ist, daß er ohne ins Gewicht fallende Einarbeitungszeit die Funktionen zu erfüllen vermöchte, die ein Vorsitzender zu erfüllen hat.

  • BVerwG, 26.03.2003 - 4 B 19.03

    Annahme der Verhinderung eines Vorsitzenden Richters im Rahmen einer

    Als Verhinderung, die eine entsprechende Anwendung des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigt, ist indes auch die Vakanz im Vorsitz anzusehen, die durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, durch Abordnung oder durch Tod des Stelleninhabers ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 BVerwG 3 C 4.85 NJW 1986, 1366; Beschluss vom 11. Juli 2001 BVerwG 1 DB 20.01 NJW 2001, 3493; BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99 BFHE 190, 47).

    Der Zustand bis zur Wiederbesetzung der Stelle kann nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 BVerwG 3 C 4.85 a.a.O.; Beschluss vom 11. Juli 2001 BVerwG 1 DB 20.01 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99 a.a.O.).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet, einen Vorsitzenden Richter mit dem Vorsitz in mehreren Spruchkörpern zu betrauen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 2 BvR 341/60 a.a.O. ; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 BVerwG 3 C 4.85 a.a.O.).

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B

    Verhinderung des Vorsitzenden Richters

    Ein Richter, der dem Gericht nicht mehr angehört, ist nicht iS des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG verhindert (Bundesfinanzhof , Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VII R 15/99 -, BFHE 190, 47, 51; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4.85 -, NJW 1986, 1366, 1367).
  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 482/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Es hat bei dieser Regelung in willkürfreier Auslegung des § 21 Abs. 2 Satz 1 GVG und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 154; BSG NJW 2007, 2717; BVerwG NJW 1986, 1366) angenommen, dass nach Ausscheiden der früheren Vorsitzenden des 2. Strafsenats aus dem Dienst am 31. Januar 2010 und anschließender Vakanz im Vorsitz jedenfalls mit Beginn des Geschäftsjahres 2012 keine vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne dieser Vorschrift mehr gegeben ist, die eine weitere Vertretung im Vorsitz des 2. Strafsenates zuließe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23

    Konkurrentenstreit - Beförderung - Vorsitzender Richter am Kammergericht -

    Denn eine längere Vakanzvertretung im Spruchkörper durch Beisitzer ist gerichtsverfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4.85 - juris Rn. 15; Beschlüsse des Senats vom 22. Februar 2022 - OVG 4 S 55/21 - juris Rn. 4 und vom 22. Dezember 2022 - OVG 4 S 33/22 - juris Rn. 4).
  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 18, 423; BVerfG NJW 1983, 1541; BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.; BGHSt 34, 379 m.w.N.; BGH NJW 1985, 2337; BSG NJW 2007, 2717; BSGE 40, 53 m.w.N.; BVerwG aaO; BVerwG NJW 1986, 1366; BFHE 190, 47) besteht jedoch Einigkeit darüber, dass im Fall des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper bzw. in dem Fall, dass eine neu bewilligte Planstelle noch besetzt werden muss, die Vertretungsregelung des § 21e Abs. 1 Satz 1 bzw. § 21f Abs. 2 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet.
  • BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12

    Besetzungsrüge (vorübergehendes Unterbleiben der Wiederbesetzung des

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 18, 423, 426 f.; BVerfG, NJW 1983, 1541; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254; Urteil vom 21. Juni 1955 - 5 StR 177/55, BGHSt 8, 17, 19 ff.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, NJW 1985, 2337; BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 52 f.; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch Breidling in LR-StPO, 26. Aufl., § 21f GVG Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine ruhestandsbedingte Vakanz im Vorsitz "praktisch unvermeidbar"; allgemeingültige Fristen ließen sich weder für den Fall einer Verhinderung durch längere Krankheit noch für den Fall der dauernden Verhinderung des Vorsitzenden infolge einer Vakanz festlegen (BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch BVerwG, NJW 2001, 3493 für den besonders gelagerten Fall der geplanten Auflösung des Bundesdisziplinargerichts).

  • BVerwG, 04.08.2006 - 5 B 52.06

    Überschreitung der hinzunehmenden Dauer der Wiederbesetzung des Vorsitzes eines

    9 Der festzustellende Vakanzzeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Januar 2006 überschreitet nicht die nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 BVerwG 3 C 4.85 Buchholz 300 § 21f GVG Nr. 5; s.a. BGH, Urteil vom 13. September 2005 VI ZR 137/04 BGHZ 164, 87) hinzunehmende, angemessene Dauer, so dass den Ursachen dieser Vakanz nicht näher nachzugehen war und wegen der absehbaren Wiederbesetzung durch das Präsidium auch keine anderweitige Vorsorge, etwa durch Übertragung des Vorsitzes auf den Vorsitzenden Richter eines anderen Spruchkörpers, zu treffen war.
  • BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01

    Absehen von der Nachbesetzung einer durch Ableben frei gewordenen

  • BGH, 27.09.1988 - 1 StR 187/88

    Vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden; Wertung der Aussage eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2022 - 4 S 33.22

    Konkurrentenstreit; Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht; dienstliche

  • BGH, 11.01.2012 - 4 StR 523/11

    Gesetzlicher Richter (ordnungsgemäße Besetzung bei Übernahme zweier Strafsenate

  • VG Koblenz, 26.07.2011 - 2 N 572/11

    Vollstreckungsantrag erfolgreich

  • OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97

    Besetzungsrüge, Geschäftsverteilung, Präsidium, Öffentlichkeit, Richter am LG als

  • OVG Sachsen, 02.09.2009 - 4 B 390/07

    Rücknahme; Sparvermögen; Ermessen; gesetzlicher Richter

  • VGH Hessen, 27.04.1998 - 6 UE 745/98

    Unverzügliche Besetzung der vakant gewordenen Stelle eines Vorsitzenden Richters;

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