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   BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02   

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BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02 (https://dejure.org/2003,1007)
BVerwG, Entscheidung vom 21.08.2003 - 3 C 49.02 (https://dejure.org/2003,1007)
BVerwG, Entscheidung vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 (https://dejure.org/2003,1007)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1
    Gleichheitsgebot; Einbeziehung des Ehegatteneinkommens in die eine Betriebsförderung ausschließende Einkommensgrenze; Verwaltungsvorschriften; Ermessen; Willkür; Heilung des Gleichheitsverstoßes durch Zuerkennung der zu Unrecht versagten Zulage; Selbstbindung der ...

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichszulage für landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten; Verfassungswidrige Gleichbehandlung; Einheitliche Einkommensgrenze; Benachteiligung gegenüber Ledigen; Differenzierung allein stehender und verheirateter Antragsteller; Nichtberücksichtigung ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1
    Bewilligung einer Ausgleichszulage für landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten - Gleichheitsgebot; Einbeziehung des Ehegatteneinkommens in die eine Betriebsförderung ausschließende Einkommensgrenze; Verwaltungsvorschriften; Ermessen; Willkür; Heilung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 379
  • NJW 2004, 1265 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 350
  • DVBl 2004, 131
  • DÖV 2004, 75
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 54.01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02
    Das ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des Haushaltsplans nur verwaltungsinterne Bedeutung haben und für die Rechtsstellung des Bürgers nicht unmittelbar relevant sind (vgl. Urteil vom 18. Juli 2002 - BVerwG 3 C 54.01 - Buchholz 451.55 Nr. 103).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 16. Juni 1987, BVerfGE 75, 382, 394 und Urteil vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234, 256) kann der Gesetzgeber, ohne die Ehe zu diskriminieren, die Konsequenz aus der Erfahrung des täglichen Lebens ziehen, dass in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend "aus einem Topf" gewirtschaftet wird, was zur Folge hat, dass der finanzielle Mindestbedarf zusammenlebender Ehegatten unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt.
  • BVerwG, 21.01.2003 - 3 C 12.02

    Politischer Gewahrsam; Entschädigungsleistung; Beihilferichtlinien; Außenwirkung

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02
    Sie sind vielmehr als ermessensleitende Richtlinien zu verstehen, nach denen sich die nachgeordneten Behörden zwecks Erreichung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis zu richten haben (vgl. Urteil vom 21. Januar 2003 - BVerwG 3 C 12.02 - ViZ 2003, 403).
  • BVerwG, 28.04.1978 - 4 C 49.76

    Zahlungsanspruch aus dem Gleichheitssatz - Bindung durch eine Handhabung, die ein

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02
    In diesen Fällen ist durch das vorangegangene Verhalten der Verwaltung eine Bindung eingetreten, der in Hinblick auf die Gleichheit vor dem Gesetz nur durch eine praxiskonforme Leistungsgewährung Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 49.76 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 217, S. 24).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 16. Juni 1987, BVerfGE 75, 382, 394 und Urteil vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234, 256) kann der Gesetzgeber, ohne die Ehe zu diskriminieren, die Konsequenz aus der Erfahrung des täglichen Lebens ziehen, dass in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend "aus einem Topf" gewirtschaftet wird, was zur Folge hat, dass der finanzielle Mindestbedarf zusammenlebender Ehegatten unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt.
  • BVerwG, 11.10.1996 - 3 C 29.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Gleichheitswidriger

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02
    Im Ergebnis kann bei einer solchen "Selbstbindung wider Willen" nichts anderes gelten als bei einem durch eine Rechtsverordnung bewirkten Gleichheitsverstoß, den der Verordnungsgeber für die Vergangenheit nur noch dadurch heilen kann, dass er die betreffende Leistung auch den zu Unrecht Ausgeschlossenen gewährt (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1996 - BVerwG 3 C 29.96 - BVerwGE 102, 113).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16

    Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die tatsächliche - möglicherweise bereits schon durch eine einzige behördliche Entscheidung in einem Parallelfall eintretende (vgl. zur Diskussion Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 105, 112 ff.) - Verwaltungspraxis sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann, die zur Folge hat, dass eine von der Verwaltungspraxis im Einzelfall zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen abweichende Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135; BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 3 C 49.02 - BVerwGE 118, 379 und vom 08.04.1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220).
  • VG München, 22.09.2021 - M 18 K 20.737

    Münchner Förderformel" - Klage einer privaten Kindertageseinrichtung auf

    Prüfungsmaßstab ist dabei nicht primär der Wortlaut der Richtlinie, sondern die tatsächliche Förderpraxis der Beklagten (BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 3 C 49/02 - juris Rn. 12).

    Das gilt auch für den Verordnungsgeber, der von einer gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch macht (BVerwG, U.v. 25.7.2007 - 3 C 10/06 - juris Rn. 21 m.w.N.) sowie für eine durch Verwaltungsvorschriften gelenkte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 3 C 49/02 - juris Rn. 12).

    Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht; vielmehr gibt es einen Anspruch auf eine gleiche günstige Förderung nur innerhalb einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis (BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 3 C 49/02 - juris Rn. 12 f.; OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 42 m.w.N.; VG Darmstadt, U.v. 21.10.2009 - 9 K 1230/07.DA - juris Rn. 58; v. Mangoldt/Klein/Starck/Wollenschläger, 7. Aufl. 2018, GG Art. 3 Rn. 218 m.w.N.).

    Ein Anspruch könnte (solange die Verwaltungspraxis beibehalten wird) nur dann bestehen, sofern gerade durch die Gleichbehandlung der Grundrechtsverstoß geheilt werden würde (BVerwG, U.v. 25.7.2007 - 3 C 10/06 - juris RN. 30 f.; U.v. 21.8.2003 - 3 C 49/02 - juris Rn. 12 ff.).

    Bei einer gleichheitswidrigen Rechtsverordnung kommt daher eine gerichtliche Korrektur im Grundsatz nur dann in Betracht, wenn das normative Ermessen des Verordnungsgebers rechtmäßig nur in diesem Sinne ausgeübt werden könnte oder wenn sich mit Sicherheit annehmen lässt, dass der Verordnungsgeber, wäre ihm das Problem bewusst, den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots gerade in diesem Sinne Rechnung tragen würde (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2007 - 3 C 10/06 - juris Rn. 30 f. m.w.N.; U.v. 21.8.2003 - 3 C 49/02 - juris Rn. 14 ff.).

    Die Versagung der Ausgleichszahlung stellt jedoch vorliegend keinen Gleichheitsverstoß dar, der nur durch ihre Gewährung entfallen würde (s.o. BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 3 C 49/02 - juris Rn. 12 ff.).

  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 43.19

    Elternnachzug: Regelausschlussgrund â€" außergewöhnliche Härte

    Ein aus einer Selbstbindung der Verwaltung resultierender Anspruch kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Behörde eine bestimmte Ermessenspraxis hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 49.02 - juris Rn. 14).
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