Rechtsprechung
   BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1243
BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06 (https://dejure.org/2007,1243)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2007 - 3 C 50.06 (https://dejure.org/2007,1243)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 (https://dejure.org/2007,1243)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1243) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/73/EWG Art. 1, 5, Anhang A Kapitel I Nr. 4; FlHG § 24; AGFlHG Schl.-H. §§ 1, 2, 3, 4 Abs. 1
    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr; EG-Pauschale; Trichinen; Untersuchung auf Trichinen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    Richtlinie 85/73/EWG Art. 1, 5, Anhang A Kapitel I Nr. 4
    EG-Pauschale; EG-Pauschalgebühr; Erhebungspflicht; Fleischbeschau; Fleischhygienekontrolle; Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühr; Fleischuntersuchungsgebühren; Gebührenbemessung; Gemeinschaftsgebühr; Gemeinschaftsgebühr; Gesamtgebühr; Kostendeckung; ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit von fünf Bescheiden zu Gebühren für Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen von Hausschweinen an fünf Schlachttagen in den Jahren 1998 bis 2002; Erhebung höherer Gebühren als die sog. EG-Pauschale; Kompetenz des Landes Schleswig-Holstein zur ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/73/EWG Art. 1; ; Richtlinie 85/73/EWG Art. 5; ; Richtlinie 85/73/EWG Anhang A Kapitel I Nr. 4; ; FlHG § 24; ; AGFlHG Schl.-H. § 1; ; AGFlHG Schl.-H. § 2; ; AGFlHG Sch... l.-H. § 3; ; AGFlHG Schl.-H. § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lebensmittelrecht: Begriff der "Gemeinschaftsgebühr" über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch

  • rechtsportal.de

    Lebensmittelrecht: Begriff der "Gemeinschaftsgebühr" über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 387
  • DVBl 2008, 665 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 30.05.2002 - C-284/00

    Stratmann

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06
    Zu den Amtshandlungen, die von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, gehört auch die Untersuchung auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen (EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - Rs. C-284/00 und C-288/00, Stratmann und Fleischversorgung Neuss - Slg. I-4611, 4632 ).

    Die Harmonisierung des Rechts der Fleischuntersuchungsgebühren soll verhindern, dass Unterschiede bei der Finanzierung der Gebühren den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fleischerzeugnisse beeinträchtigen (Erwägungsgrund 5 zur Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985, ABl EG Nr. L 32 S. 14; vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. , und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Eine Inkongruenz besteht daher nur bei frischem Fleisch von Schweinen, das aus Drittländern eingeführt wird; dieses Fleisch muss entweder einer isolierten Trichinenuntersuchung oder aber einer Kältebehandlung unterzogen werden, was aber regelmäßig bereits im Drittstaat, nur hilfsweise im Mitgliedstaat erfolgt (Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern, ABl EG Nr. L 26 S. 67; vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 64/433/EWG sowie EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf das Urteil in den Rechtssachen "Stratmann und Fleischversorgung Neuss" (vom 30. Mai 2002 - Rs. C-284/00 und C-288/00 - Slg. I-4611, 4632).

    In den zugrunde liegenden Ausgangsfällen hatten die Behörden für die Fleischuntersuchung neben der Pauschalgebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG (bzw. den entsprechenden Vorgängerbestimmungen) zusätzlich spezifische Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen (im Fall Stratmann) bzw. für bakteriologische Untersuchungen (im Fall Fleischversorgung Neuss) erhoben (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend jeweils gefragt, ob die nach der Richtlinie 85/73/EWG geltende - gegebenenfalls erhöhte - Pauschalgebühr auch die Kosten der Durchführung von Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bzw. die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen bakteriologischen Untersuchung erfasst (Beschlüsse vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 20 und 21; EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002, a.a.O. ).

    Allerdings hat der Europäische Gerichtshof dort beiläufig ausgeführt, "aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 ... (ergebe) sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen muss und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken muss" (Urteil vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Wie gezeigt, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch machen darf, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06
    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs. C-156/91, Hansa Fleisch Ernst Mundt - Slg. I-5567, 5589 und vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97, Feyrer - Slg. I-5153, 5167 ; BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2001 - BVerwG 3 BN 1.01 - LRE 41, 115, vom 21. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 9.01 - und vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 4.01 -).

    Schließlich muss der Mitgliedstaat mit seinen besonderen Gebühren die entstehenden Kosten in dem jeweiligen Bemessungs- und Erhebungsgebiet, hier also im Gebiet des Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999, a.a.O. ), insgesamt decken; er darf sie jedenfalls nicht über-, wohl auch nicht unterschreiten (vgl. EuGH ebd. ; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6 S. 8 = NVwZ 2002, 486).

    Die Harmonisierung des Rechts der Fleischuntersuchungsgebühren soll verhindern, dass Unterschiede bei der Finanzierung der Gebühren den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fleischerzeugnisse beeinträchtigen (Erwägungsgrund 5 zur Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985, ABl EG Nr. L 32 S. 14; vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. , und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Dabei sollte die Harmonisierung gerade nicht so weit gehen, dass in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselben Gebühren erhoben werden (EuGH, Urteil vom 9. September 1999 a.a.O. ); das wird schon durch die Möglichkeit eines jeden Mitgliedstaates belegt, die gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschalbeträge zu unter- oder zu überschreiten.

    Im Urteil "Feyrer" (vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97 - Slg. I-5153, 5167 ) hat der Europäische Gerichtshof zu der im wesentlichen wortgleichen Vorgängerfassung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG entschieden, dass die den Mitgliedstaaten hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Erhebung einer spezifischen Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt, eine Befugnis ist, "von der sie unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet", allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können.

    Wie gezeigt, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch machen darf, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 8.99

    Berechtigung eines Schlachtbetriebes zur Erhebung von gesonderten Gebühren für

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06
    c) Ein Verstoß gegen Bundesrecht kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Ausführungsgesetz und die Gebührenverordnung des Landes lediglich einen Gebührenrahmen vorgeben und die Festsetzung der konkreten Gebührensätze den Veterinärverwaltungen in den kreisfreien Städten und Kreisen überlassen (Urteil vom 27. April 2000 a.a.O. S. 149 f.; Beschlüsse vom 21. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 9.01 - und vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 4.01 -).

    Die Richtlinie ist durch § 24 Abs. 2 FlHG, der in seiner ursprünglichen Fassung als § 23 Abs. 2 durch Art. 1 Ziff. 20 des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986 (BGBl I S. 398) eingefügt wurde (vgl. hierzu Urteile vom 29. August 1996 a.a.O. und vom 27. April 2000 a.a.O. ), sowie für Schleswig-Holstein spätestens durch das Ausführungsgesetz zu § 24 des Fleischhygienegesetzes und zu § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12. Januar 1998 (GVBl S. 2) umgesetzt worden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend jeweils gefragt, ob die nach der Richtlinie 85/73/EWG geltende - gegebenenfalls erhöhte - Pauschalgebühr auch die Kosten der Durchführung von Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bzw. die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen bakteriologischen Untersuchung erfasst (Beschlüsse vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 20 und 21; EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002, a.a.O. ).

  • BVerwG, 21.06.2002 - 3 BN 9.01

    Zulässigkeit flächenmäßiger Abweichungen kommunaler Gebühren von den

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06
    c) Ein Verstoß gegen Bundesrecht kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Ausführungsgesetz und die Gebührenverordnung des Landes lediglich einen Gebührenrahmen vorgeben und die Festsetzung der konkreten Gebührensätze den Veterinärverwaltungen in den kreisfreien Städten und Kreisen überlassen (Urteil vom 27. April 2000 a.a.O. S. 149 f.; Beschlüsse vom 21. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 9.01 - und vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 4.01 -).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs. C-156/91, Hansa Fleisch Ernst Mundt - Slg. I-5567, 5589 und vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97, Feyrer - Slg. I-5153, 5167 ; BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2001 - BVerwG 3 BN 1.01 - LRE 41, 115, vom 21. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 9.01 - und vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 4.01 -).

  • BVerwG, 27.06.2002 - 3 BN 4.01

    Befugnis zur flächendeckenden Abweichung von EG-Pauschalgebühren als Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06
    c) Ein Verstoß gegen Bundesrecht kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Ausführungsgesetz und die Gebührenverordnung des Landes lediglich einen Gebührenrahmen vorgeben und die Festsetzung der konkreten Gebührensätze den Veterinärverwaltungen in den kreisfreien Städten und Kreisen überlassen (Urteil vom 27. April 2000 a.a.O. S. 149 f.; Beschlüsse vom 21. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 9.01 - und vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 4.01 -).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs. C-156/91, Hansa Fleisch Ernst Mundt - Slg. I-5567, 5589 und vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97, Feyrer - Slg. I-5153, 5167 ; BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2001 - BVerwG 3 BN 1.01 - LRE 41, 115, vom 21. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 9.01 - und vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 4.01 -).

  • BVerwG, 26.04.2001 - 3 BN 1.01

    Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06
    Vielmehr sieht § 24 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl I S. 1189), geändert durch § 33 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 991), von Bundesrechts wegen lediglich vor, dass für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren erhoben werden; hinsichtlich der kostenpflichtigen Tatbestände und der Bemessung der Gebühren belässt § 24 Abs. 2 FlHG es demgegenüber bei der Gesetzgebungsbefugnis der Länder und fügt als Einschränkung lediglich die Bindung der Länder an das Gemeinschaftsrecht hinzu (Urteile vom 29. August 1996 - BVerwG 3 C 7.95 - BVerwGE 102, 39 und vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143 ; vgl. auch Beschluss vom 26. April 2001 - BVerwG 3 BN 1.01 - LRE 41, 115).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs. C-156/91, Hansa Fleisch Ernst Mundt - Slg. I-5567, 5589 und vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97, Feyrer - Slg. I-5153, 5167 ; BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2001 - BVerwG 3 BN 1.01 - LRE 41, 115, vom 21. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 9.01 - und vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 4.01 -).

  • BVerwG, 29.08.1996 - 3 C 7.95

    Gewerberecht - Fleischbeschau, Rahmengebührenregelung und Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06
    Vielmehr sieht § 24 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl I S. 1189), geändert durch § 33 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 991), von Bundesrechts wegen lediglich vor, dass für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren erhoben werden; hinsichtlich der kostenpflichtigen Tatbestände und der Bemessung der Gebühren belässt § 24 Abs. 2 FlHG es demgegenüber bei der Gesetzgebungsbefugnis der Länder und fügt als Einschränkung lediglich die Bindung der Länder an das Gemeinschaftsrecht hinzu (Urteile vom 29. August 1996 - BVerwG 3 C 7.95 - BVerwGE 102, 39 und vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143 ; vgl. auch Beschluss vom 26. April 2001 - BVerwG 3 BN 1.01 - LRE 41, 115).

    Die Richtlinie ist durch § 24 Abs. 2 FlHG, der in seiner ursprünglichen Fassung als § 23 Abs. 2 durch Art. 1 Ziff. 20 des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986 (BGBl I S. 398) eingefügt wurde (vgl. hierzu Urteile vom 29. August 1996 a.a.O. und vom 27. April 2000 a.a.O. ), sowie für Schleswig-Holstein spätestens durch das Ausführungsgesetz zu § 24 des Fleischhygienegesetzes und zu § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12. Januar 1998 (GVBl S. 2) umgesetzt worden.

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend jeweils gefragt, ob die nach der Richtlinie 85/73/EWG geltende - gegebenenfalls erhöhte - Pauschalgebühr auch die Kosten der Durchführung von Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bzw. die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen bakteriologischen Untersuchung erfasst (Beschlüsse vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 20 und 21; EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002, a.a.O. ).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06
    Diese Verpflichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die Auslegungsfrage vom Europäischen Gerichtshof bereits entschieden worden ist (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, CILFIT - Slg. S. 3415 ).
  • BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06

    Voraussetzungen der Erhebung einer gesonderten Gebühr (oder Teilgebühr) für die

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06
    Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist (Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 75.06 und BVerwG 3 B 76.06 -).
  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

  • BVerwG, 12.03.1997 - 3 NB 3.94

    Anforderungen an die Einlegung einer Nichtvorlagebeschwerde im

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 7.99

    Abrundung; Bestimmtheit; Bindung an die Auslegung des Landesrechts;

  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

  • BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 76.06

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

  • EuGH, 08.03.2001 - C-316/99

    Kommission / Deutschland

  • VG Stade, 30.04.2010 - 6 A 806/09

    Gebühren für eine amtliche Untersuchung der Schlachtung von Schweinen, Rindern,

    Damit ergibt sich aus dem materiellen Recht, dass das Fleischhygienegesetz für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt weiter Gültigkeit beansprucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 - NVwZ-RR 2008, 387).

    Im Übrigen hat die ersatzlose Aufhebung des § 24 FlHG die Regelungsbefugnis der Länder nicht beseitigt, sondern umgekehrt bekräftigt, Art. 72 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a. a. O.).

    Das gilt jedoch nur für die Zukunft; es lässt die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Richtlinie 85/73/EWG bei Sachverhalten vor dem 1. Januar 2008 unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a. a. O.).

    Dabei gestattet Nr. 4 Buchstabe a, zur Deckung höherer Gebühren die gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anzuheben, und Nr. 4 Buchstabe b erlaubt, zur Deckung höherer Kosten eine spezifische Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a. a. O.).

    Allerdings dürfen durch die nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b) erhöhte Gebühr nur die Kosten gedeckt werden, die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie bezeichnet sind (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a. a. O.).

    Bezugsraum ist insofern der jeweilige Mitgliedstaat (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 - BVerwG 3 NB 3.94 - Buchholz 418.5 Nr. 17; Urteil vom 20. Dezember 2007, a. a. O.).

    Es steht fest, dass die maßgeblichen Kosten in Deutschland über den durchschnittlichen Kosten in der Gemeinschaft in ihrem damaligen Bestand - vor der Osterweiterung - liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a. a. O.).

    Dies ergibt sich aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (BAnz S. 13298), vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O..

    Auf diese Feststellung kann auch für die Folgejahre, insbesondere für den Zeitraum 1998 bis 2002, zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a. a. O.; zweifelnd OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14. Mai 2004 - 11 ME 383/03 - und 06. Juli 2005 - 11 ME 19/05 -).

    Dass für Niedersachsen Besonderes gälte, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a. a. O. - dort für Schleswig-Holstein -).

    Die entsprechenden Prozentsätze beruhen auf den diesbezüglichen Ermittlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle - KGSt - (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 10. Februar 2006 - 3 LB 3/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08

    Rückforderung gezahlter Fleischbeschaugebühren; Zahlung einer Abgabeschuld ohne

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50/06 - (Rdn. 14 ) hierzu festgestellt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50/06 - (Rdn. 15 ) hierzu festgestellt:.

    Mit "Gemeinschaftsgebühr" ist die "gemeinschaftsrechtlich geregelte Gebühr" gemeint, mithin eine Gebühr auf der Grundlage der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007, a.a.O. Rd. 20).

    Bezugsraum ist insofern der jeweilige Mitgliedsstaat (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007 - 3 C 50/06 - Rdn. 27 ; Beschl. v. 12.03.1997 - 3 NB 3.94 - = Buchholz 418.5 Nr. 17).

    Außerdem weichen die Werte für Deutschland auch hinsichtlich der weiteren in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15.06.1988 (ABl Nr. L 194 S. 24) erstmals genannten Parameter - Struktur der Betriebe, Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern - vom Gemeinschaftsdurchschnitt ab (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007 - 3 C 50/06 - Rdn. 27 ).

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a (iii) der Richtlinie 64/433/EWG sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür, dass der amtliche Tierarzt das Fleisch von Tieren, die von Trichinose befallen waren, für genusstauglich erklärt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2007, a.a.O. Rdn. 21).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Zulässigkeit der gesonderten Berechnung von Fleischbeschaugebühren und Gebühren für die Trichinenuntersuchung in seinem Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50.06 - (Rdn. 30 ff. ) festgestellt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu nämlich in seiner Entscheidung vom 20.12.2007 - 3 C 50.06 - (Rdn. 35 >zitiert nach juris<) - wenn auch nur im Rahmen eines obiter dictum - festgestellt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 50/06 - (Rd. 33 ) festgestellt, dass der vorgenannten Protokollerklärung nur Bedeutung für die Berechnung der gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschalgebühren beizumessen ist.

    Das neue Recht kennt keine "spezifischen Gebühren" mehr, sondern nur noch Pauschalgebühren (BVerwG, Urt. v. 20.12.2007 - 3 C 50.06 - Rdn. 41 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2009 - 17 A 3510/03

    Zulässigkeit der Erhebung von über die EG-Pauschalbeträge hinausgehenden Gebühren

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, JURIS; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2006 - 3 B 1933/05 -, S. 3 bis 6 BA.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 B 28.08 -, JURIS Rdn. 6 und Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, NVwZ-RR 2008, 387 = JURIS Rdn. 24; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007, a.a.O. und das (Grundsatz-)Urteil vom 14. Dezember 2004, a.a.O., S. 24 ff des amtl.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2008, a.a.O., Rdn 7, und Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O., Rdn 38.

    vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002, a.a.O., Rdn 43 ff., vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O., Rdn 35.

    Sie sind auf eine pauschalierende Gebührenbemessung zugeschnitten und können deshalb allenfalls noch für eine abweichende Gebührenbemessung im Wege der Anhebung der gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschale nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. a der vorgenannten Richtlinie Anhaltspunkte liefern, nicht aber auch für eine Abweichung im Wege der Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b. vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O., Rdn 33.

  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 30.08

    Wirksame Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch eine zur Rechtsetzung befugte

    Die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats hinlänglich geklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 2007 BVerwG 3 C 50.06 NVwZ-RR 2008, 387; ferner Beschluss vom 9. Oktober 2006 BVerwG 3 B 76.06 juris; Beschluss vom 10. Januar 2006 BVerwG 3 B 135.05 , s. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 1 BvR 1792/06 juris; BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 BVerwG 3 B 44.05 ; Beschluss vom 29. März 2005 BVerwG 3 BN 1.04 Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26; Urteil vom 14. Oktober 2002 BVerwG 3 C 16.02 NVwZ 2003, 345; Urteil vom 9. Oktober 2002 BVerwG 3 C 17.02 juris; Beschluss vom 28. Juni 2002 BVerwG 3 BN 5.01 LRE 44, 75; Urteil vom 18. Oktober 2001 BVerwG 3 C 1.01 Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6; sämtlich den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt).

    Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gliedkörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist (vgl. nur Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 388 ).

    Von einer Abweichung oder Umgehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes kann deshalb keine Rede sein (so i.E. Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 390 ; s. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 18).

    Ein Verbot der Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile bei der Erhebung kostendeckender Gebühren, wie es die Klägerin annimmt, lässt sich der Rechtsprechung des Senats nicht entnehmen; eine solche Berechnung ist vielmehr nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 389 ).

    Die Klägerin argumentiert lediglich weiterhin mit dieser Protokollerklärung, ohne zu berücksichtigen, dass es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts darauf nicht ankommt, weil danach die Protokollerklärung für eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG keine Vorgaben enthält (s. dazu auch Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 389 ).

  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 28.08

    Zulässigkeit der Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechtes durch

    Die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats hinlänglich geklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 2007 BVerwG 3 C 50.06 NVwZ-RR 2008, 387; ferner Beschluss vom 9. Oktober 2006 BVerwG 3 B 76.06 juris; Beschluss vom 10. Januar 2006 BVerwG 3 B 135.05 , s. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 1 BvR 1792/06 juris; BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 BVerwG 3 B 44.05 ; Beschluss vom 29. März 2005 BVerwG 3 BN 1.04 Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26; Urteil vom 14. Oktober 2002 BVerwG 3 C 16.02 NVwZ 2003, 345; Urteil vom 9. Oktober 2002 BVerwG 3 C 17.02 juris; Beschluss vom 28. Juni 2002 BVerwG 3 BN 5.01 LRE 44, 75; Urteil vom 18. Oktober 2001 BVerwG 3 C 1.01 Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6; sämtlich den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt).

    Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gliedkörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist (vgl. nur Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 388 ).

    Von einer Abweichung oder Umgehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes kann deshalb keine Rede sein (so i.E. Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 390 ; s. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 18).

    Ein Verbot der Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile bei der Erhebung kostendeckender Gebühren, wie es die Klägerin annimmt, lässt sich der Rechtsprechung des Senats nicht entnehmen; eine solche Berechnung ist vielmehr nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 389 ).

    Die Klägerin argumentiert lediglich weiterhin mit dieser Protokollerklärung, ohne zu berücksichtigen, dass es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts darauf nicht ankommt, weil danach die Protokollerklärung für eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG keine Vorgaben enthält (s. dazu auch Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 389 ).

  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 27.08

    Zulässigkeit der Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechtes durch

    Die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats hinlänglich geklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 2007 BVerwG 3 C 50.06 NVwZ-RR 2008, 387; ferner Beschluss vom 9. Oktober 2006 BVerwG 3 B 76.06 juris; Beschluss vom 10. Januar 2006 BVerwG 3 B 135.05 , s. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 1 BvR 1792/06 juris; BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 BVerwG 3 B 44.05 ; Beschluss vom 29. März 2005 BVerwG 3 BN 1.04 Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26; Urteil vom 14. Oktober 2002 BVerwG 3 C 16.02 NVwZ 2003, 345; Urteil vom 9. Oktober 2002 BVerwG 3 C 17.02 juris; Beschluss vom 28. Juni 2002 BVerwG 3 BN 5.01 LRE 44, 75; Urteil vom 18. Oktober 2001 BVerwG 3 C 1.01 Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6; sämtlich den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt).

    Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gliedkörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist (vgl. nur Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 388 ).

    Von einer Abweichung oder Umgehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes kann deshalb keine Rede sein (so i.E. Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 390 ; s. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 18).

    Ein Verbot der Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile bei der Erhebung kostendeckender Gebühren, wie es die Klägerin annimmt, lässt sich der Rechtsprechung des Senats nicht entnehmen; eine solche Berechnung ist vielmehr nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 389 ).

    Die Klägerin argumentiert lediglich weiterhin mit dieser Protokollerklärung, ohne zu berücksichtigen, dass es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts darauf nicht ankommt, weil danach die Protokollerklärung für eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG keine Vorgaben enthält (s. dazu auch Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 389 ).

  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 29.08

    Möglichkeit der Ermächtigung kommunaler Gebietskörperschaften zum Erlass nötiger

    Die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats hinlänglich geklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 2007 BVerwG 3 C 50.06 NVwZ-RR 2008, 387; ferner Beschluss vom 9. Oktober 2006 BVerwG 3 B 76.06 juris; Beschluss vom 10. Januar 2006 BVerwG 3 B 135.05 , s. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 1 BvR 1792/06 juris; BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 BVerwG 3 B 44.05 ; Beschluss vom 29. März 2005 BVerwG 3 BN 1.04 Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26; Urteil vom 14. Oktober 2002 BVerwG 3 C 16.02 NVwZ 2003, 345; Urteil vom 9. Oktober 2002 BVerwG 3 C 17.02 juris; Beschluss vom 28. Juni 2002 BVerwG 3 BN 5.01 LRE 44, 75; Urteil vom 18. Oktober 2001 BVerwG 3 C 1.01 Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6; sämtlich den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt).

    Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gliedkörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist (vgl. nur Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 388 ).

    Von einer Abweichung oder Umgehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes kann deshalb keine Rede sein (so i.E. Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 390 ; s. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 18).

    Ein Verbot der Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile bei der Erhebung kostendeckender Gebühren, wie es die Klägerin annimmt, lässt sich der Rechtsprechung des Senats nicht entnehmen; eine solche Berechnung ist vielmehr nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 389 ).

    Die Klägerin argumentiert lediglich weiterhin mit dieser Protokollerklärung, ohne zu berücksichtigen, dass es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts darauf nicht ankommt, weil danach die Protokollerklärung für eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG keine Vorgaben enthält (s. dazu auch Urteil vom 20. Dezember 2007 a.a.O. S. 389 ).

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von

    Dem Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG mag zwar in einfach gelagerten Fällen dadurch genügt werden, dass ein gesetzlicher Gebührenrahmen vorliegt und der Abgabenschuldner seine Verpflichtung aus der bisherigen Verwaltungspraxis abschätzen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 20.11 -, NVwZ 2012, S. 1467 ).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 942/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung erhöhter Fleischbeschauungsgebühren

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 - stehe dieser Auslegung nichts entgegen.

    Dies gilt jedoch nur für die Zukunft und lässt die Gültigkeit der Anwendbarkeit der Richtlinie 87/73/EWG bei Sachverhalten vor dem 1. Januar 2008 unberührt (BVerwG Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in dem Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 - folgendes ausgeführt: "Dass Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie von "einer" Gebühr spricht, gibt dafür nichts her.

    Die Einwände der Klägerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 - greifen nicht durch.

    Diese Entscheidung ist hingegen im vorliegenden Fall - was sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 -3 C 50/06- ergibt - nicht einschlägig.

  • VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 1216/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer erhöhten Fleischbeschaugebühr

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 - stehe dieser Auslegung nichts entgegen.

    Dies gilt jedoch nur für die Zukunft und lässt die Gültigkeit der Anwendbarkeit der Richtlinie 87/73/EWG bei Sachverhalten vor dem 1. Januar 2008 unberührt (BVerwG Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in dem Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 - folgendes ausgeführt: "Dass Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie von "einer" Gebühr spricht, gibt dafür nichts her.

    Die Einwände der Klägerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 - greifen nicht durch.

    Diese Entscheidung ist hingegen im vorliegenden Fall - was sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 -3 C 50/06- ergibt - nicht einschlägig.

  • VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 216/05
  • VGH Hessen, 30.06.2010 - 5 A 1044/09

    Festlegung der Fleischuntersuchungsgebühr ist nur gedeckelt durch die

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 13 LC 114/08

    Zulässigkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren für amtstierärztliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Hygieneüberwachung und die

  • BVerwG, 26.04.2012 - 3 C 20.11

    Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Fleischhygienegebühr; Bemessung von

  • VGH Hessen, 15.12.2010 - 5 A 2046/09

    Gebührenbescheide für Schlachtungen; Gebührenbescheide für Schlachtungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - 5 N 14.06

    Fleischhygiene: Gebühr für die Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung

  • VGH Hessen, 15.12.2010 - 5 A 2044/09

    Fleischuntersuchungsgebühr

  • VGH Hessen, 22.02.2012 - 5 A 1204/11

    Gebührenbescheid für Fleischuntersuchung aufgrund von tatsächlich angefallenen

  • VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361

    Satzung der Stadt Straubing vom 5. Februar 2003

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 8.07

    Gebühren; BSE-Untersuchung von Schlachtrindern; Vereinbarkeit mit

  • BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 55.06

    Aufhebung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 1.12

    Fleischuntersuchung; Fleischhygiene; Gebühr; Gebührenerhebung; Bemessung von

  • BVerwG, 08.01.2009 - 7 B 48.08

    Zulässigkeit einer Revision in Bezug auf die Einführung des Dosenpfands; Bestehen

  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren;

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12

    Bestimmtheitsgebot; Erforderlichkeit; Fleischuntersuchung; Gebühr;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2492/03

    Kompetenz zur Regelung der Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 22/15

    Unbestimmtheit der Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 21/15

    Gebühren für Fleischuntersuchungen - Unbestimmtheit der Gebührenregelung

  • VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09

    Fleischuntersuchungsgebühr

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.998

    Satzung der Stadt Bayreuth vom 26. September 2003 über die Erhebung von Gebühren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2010 - 17 A 391/06
  • VG Augsburg, 09.05.2018 - Au 6 K 17.1312

    Berechnung von Fleischhygienegebühren

  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 10.1783

    Fleischhygienegebühren für den Zeitraum Juni 2004 und Juli 2004; Satzung des

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 5.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 8.12

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Gebühren für fleischhygienerechtliche

  • VGH Bayern, 29.06.2009 - 4 ZB 06.2655

    Fleischhygienegebühr; Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage; kostendeckende

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 2.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 3.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 4.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

  • VG Saarlouis, 20.03.2015 - 3 K 1978/13

    Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2009 - 3 L 33/08

    Fleischbeschaugebühren im Rechnungszeitraum Januar bis Dezember 2000

  • VG Berlin, 14.09.2016 - 4 K 3.14

    Gebühr für die Überwachung einer Akkreditierung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2539/03

    Anhebung der Pauschalbeträge durch die Mitgliedstaaten unter Abweichung der

  • BVerwG, 25.02.2008 - 3 C 3.08
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 3075/07

    Rechtmäßigkeit einer über die Kostendeckung hinausgehenden Gebühr für die

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.2285

    Fleischhygiene-Gebührensatzungen der Stadt Ansbach vom 4. Dezember 2002, 9. Mai

  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 2230/18

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

  • VG Gelsenkirchen, 11.11.2009 - 7 K 1306/08

    Untersuchungsgebühren für Fleischhygieneuntersuchungen, EU-Pauschalbeträge,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2014 - 5 N 5.12

    Überschreitung der EG-Pauschalbeträge als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip;

  • VG Halle, 30.11.2011 - 1 A 84/10

    Kalkulation von Fleischuntersuchungsgebühren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2493/03

    Zahlung von über Pauschalbeträgen hinausgehenden Gebühren; Erhebung von Gebühren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2508/03

    Festsetzung von pauschalen Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen

  • VGH Bayern, 02.03.2009 - 4 ZB 07.1089

    Fleischhygienegebühr; Bekanntmachung der Satzung des Landkreises;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht