Rechtsprechung
   BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 89, 327
  • DÖV 1992, 790
  • NVwZ 1993, 64



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Wird zitiert von ... (114)  

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94  

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muß, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. etwa Urteile vom 10. Mai 1984 - BVerwG 3 C 68.82 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 123 S. 28 [33] und vom 23. Januar 1992 BVerwG 3 C 50.89 - Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30 S. 86 [87] m.zahlr.w.N.; Beschluß vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 97 S. 2).

    Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (ständ. Rechtspr.; vgl. etwa Urteile vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 [211] und vom 23. Januar 1992, a.a.O. S. 87 f.; Beschluß vom 12. November 1987, a.a.O. S. 3).

  • VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 295/92  

    Lebensmittelrecht: Einzelfall eines fehlenden Feststellungsinteresses für eine

    Mit dem Verwaltungsgericht ist allerdings davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist; denn in der Sache wird um den Inhalt von Rechtssätzen des Lebensmittelverwaltungsrechts - hier insbesondere um das Verständnis bzw. die Auslegung der Verbotsnorm des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - gestritten, die den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten begründen (vgl. dazu BVerwGE 77, 207 = NVwZ 1988, 430; BVerwG, NVwZ 1993, 64).

    Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. u.a. BVerwGE 31, 177; BVerwGE 77, 207 = NVwZ 1988, 430, BVerwG, Buchholz 310 § 43 Nr. 106 = NJW 1990, 1866 = NVwZ 1990, 755 und BVerwG NVwZ 1993, 64 ff = DÖV 1992, 790 jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (BVerwG NVwZ 1993, 64 ).

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere des Urteils vom 23.1.1992 - 3 C 50.89 -, NVwZ 1993, 64 ff) wird - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - im vorliegenden Fall nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder von Teilen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Verfahrensbeteiligten begehrt.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 1993, 64 ) dazu näher ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber es vielmehr demjenigen, der Lebensmittel in den Verkehr bringt, freigestellt, wie er seiner Verantwortung, die lebensmittelrechtlichen Gebote und Verbote einzuhalten, gerecht werden will.

    Ähnliches gilt für die seinerzeit erfolgte Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin, die - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NVwZ 1993, 64 ) - selbst ebenfalls noch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegenüber der durch dieses Verfahren nicht unmittelbar betroffenen Klägerin begründet.

  • BVerwG, 25.03.2009 - 8 C 1.09  

    Rechtsverhältnis; feststellungsfähig; streitig; konkret; Annahmeverbot;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (Urteile vom 23. Januar 1992 - BVerwG 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327 = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30 S. 87 f. , vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 = Buchholz 454.9 Mietpreisrecht Nr. 15 S. 2 f. und vom 20. November 2003 - BVerwG 3 C 44.02 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 37).

    Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (Urteil vom 23. Januar 1992 a.a.O. S. 330 bzw. S. 88).

    In diesem Fall wäre ein streitiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis auf der Grundlage der genannten Bestimmungen zu bejahen (Urteile vom 13. Januar 1969 - BVerwG 1 C 86.64 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 31 , vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 und vom 23. Januar 1992 a.a.O.).

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