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   BVerwG, 13.03.2003 - 3 C 51.02   

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BVerwG, 13.03.2003 - 3 C 51.02 (https://dejure.org/2003,2170)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2003 - 3 C 51.02 (https://dejure.org/2003,2170)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 2003 - 3 C 51.02 (https://dejure.org/2003,2170)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    StVO § 39 Abs. 2 Sätze 2, 3, 4, 5, § 41 Abs. 2 Nr. 8
    Abschleppmaßnahme, Rechtmäßigkeit einer - wegen Verstoßes gegen Haltverbot; Umsetzung eines Kraftfahrzeugs wegen Verstoßes gegen Haltverbot; Haltverbot, Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen -; eingeschränktes Haltverbot, Zusatzzeichen zu -; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    StVO § 39 Abs. 2 Sätze 2, 3, 4, 5, § 41 Abs. 2 Nr. 8
    Abschleppmaßnahme, Rechtmäßigkeit einer - wegen Verstoßes gegen Haltverbot; Haltverbot, Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen -; Umsetzung eines Kraftfahrzeugs wegen Verstoßes gegen Haltverbot; Verkehrszeichen, Zuordnung eines Zusatzschilds zu ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme; Umsetzung eines Kraftfahrzeugs wegen Verstoßes gegen Halteverbot; Unmittelbare Zuordnung eines Zusatzschildes

  • Judicialis

    StVO § 39 Abs. 2 Satz 2; ; StVO § 39 Abs. 2 Satz 3; ; StVO § 39 Abs. 2 Satz 4; ; StVO § 39 Abs. 2 Satz 5; ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen Haltverbot; Umsetzung eines Kraftfahrzeugs wegen Verstoßes gegen Haltverbot; eingeschränktes Haltverbot - Zusatzzeichen; Bezug eines Zusatzschilds zu Verkehrszeichen; Zuordnung eines Zusatzschilds zu einem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ein Zusatzschild, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schilderwald - was gilt?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1408
  • DVBl 2003, 880 (Ls.)
  • DÖV 2004, 308
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 27.07.1988 - 1 ObOWi 108/88
    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 3 C 51.02
    a) Hieraus folgern die Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig und zu Recht, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für - zulässig - auf dem Träger weiterhin angebrachte Verkehrszeichen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 27. Juli 1988 - 1 ObOWi 108/88 - NZV 1989, 38 = BayVBl 1989, 122 und vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 - NZV 2001, 220 = BayVBl 2001, 444 f., jeweils m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 39 StVO Rn. 31 a - a.E. - sowie Jagow, in: Janiszewski u.a., Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 39 Rn. 19 b).
  • BayObLG, 19.01.2001 - 1 ObOWi 665/00

    Wirkung mehrerer gemeinsam angebrachter Verkehrszeichen

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 3 C 51.02
    a) Hieraus folgern die Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig und zu Recht, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für - zulässig - auf dem Träger weiterhin angebrachte Verkehrszeichen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 27. Juli 1988 - 1 ObOWi 108/88 - NZV 1989, 38 = BayVBl 1989, 122 und vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 - NZV 2001, 220 = BayVBl 2001, 444 f., jeweils m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 39 StVO Rn. 31 a - a.E. - sowie Jagow, in: Janiszewski u.a., Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 39 Rn. 19 b).
  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 3 C 51.02
    Der Kläger stellt mit seiner Revision zwar weder ausdrücklich noch sinngemäß in Abrede, dass - erstens - sein Fahrzeug zum Abschleppzeitpunkt von einem Haltverbot gemäß Zeichen 283 erfasst war, welches jedes Halten auf der Fahrbahn verbietet, und - zweitens - die Abschleppmaßnahme nach dem vom Oberverwaltungsgericht bindend herangezogenen einschlägigen Landesrecht der Freien und Hansestadt Hamburg zulässig und überdies im Sinne des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 m.w.N.) nicht übermäßig war, sofern das Haltverbot in der gebotenen Klarheit zeitlich uneingeschränkt verlautbart wurde, so dass Verkehrsteilnehmer insoweit nicht in berechtigte Zweifel geraten konnten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2023 - 5 A 3180/21

    Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Einleitung der Abschleppmaßnahme zur

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 3 C 51.02 -, NJW 2003, 1408, juris, Rn. 8; vgl. auch (jeweils zu Zusatzzeichen unter zwei Verbotszeichen) Hamb. OVG, Urteil vom 27. August 2002 - 3 Bf 312/01 -, ZfSch 2003, 320, juris, Rn. 26, zum Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit Bay. Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 8. Mai 2003 - 2 ObOWi 43/03 - NJW 2003, 2253, juris, vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 -, NZV 2001, 220, juris, Rn. 8, und vom 27. Juli 1988 - 1 Ob OWi 108/88 -, NZV 1989, 38, juris, Rn. 8; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 39 StVO, Rn. 22; König, in: Hentschel/König/Dauer, StVO, 43. Aufl. 2015, § 39 Rn. 31a.

    Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner keine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 781/21) oder des Bundesverwaltungsgerichts (3 B 149.01, 3 C 51.02, 4 B 55.95).

  • OLG Hamm, 02.07.2009 - 2 Ss OWi 482/09

    Zusatzschild; Geltungsbereich

    Das Beschwerdevorbringen lässt solche Rechtsfragen nicht erkennen; insbesondere ist hinreichend geklärt, dass ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 2 - 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 3 C 51/02, NJW 2003, 1408).
  • OVG Niedersachsen, 06.06.2003 - 12 LB 68/03

    Allgemeine Leistungsklage in der Form des öffentlich-rechtlichen

    Schließlich muss, sofern nach der vorgenommenen Auslegung überhaupt noch Zweifel daran verbleiben, dass ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone für das Abstellen von Fahrrädern auf den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen nicht gilt, der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz eingreifen, dass Unklarheiten, die sich daraus ergeben, dass Verkehrszeichen nicht aus sich heraus eindeutig sind, sondern auch bei einer vernünftigen Auslegung Anlass zu Zweifeln geben, nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers, sondern zu Lasten der für die Aufstellung der Schilder verantwortlichen Behörde gehen (BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 3 C 51/02 -, NJW 2003, 1408f; BayObLG, Beschl. v. 22.2.1973, a.a.O.; OLG Celle, Beschl. v. 9.11.1979, a.a.O.; Beschl. v. 16.1.1989, a.a.O.).
  • VG Augsburg, 11.08.2011 - Au 5 K 10.856

    Abschleppkosten; Behindertenparkplatz; Sicherstellung

    Die beidseits der vier Sonderparkplätze jeweils angebrachte Verkehrszeichenregelung mit Zusatzschildern entsprach den Vorschriften der §§ 42 Abs. 4 und 39 Abs. 2 Satz 4 StVO, wonach Zusatzzeichen dicht unter den Verkehrszeichen angebracht werden (siehe hierzu auch BVerwG vom 13.3.2003 NJW 2003, 1408 f. = BayVBl. 2004, 58 f.).
  • VG Hamburg, 03.08.2023 - 6 K 1772/20

    Zum Regelungsgehalt eines Verkehrszeichens, unter dem mehrere Zusatzzeichen

    Als Argument wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.3.2003, 3 C 51/02, juris Rz. 8) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.8.2002, 3 Bf 312/01, juris Rz. 26 ff.) Bezug genommen, wonach sich "Zusatzschilder, die unterhalb mehrerer Schilder angebracht sind, ... sich aufgrund des Grundsatzes der Klarheit und Deutlichkeit von Verkehrszeichen nur auf das eine, oberhalb angebrachte Schild beziehen" (Seite 9 bzw. 8 des jeweiligen Umdrucks).

    Die erkennende Kammer teilt diese Rechtsauffassungen zum einen aus den oben dargelegten Gründen und zum anderen deshalb nicht, weil sie von den durch sie in Bezug genommenen beiden grundlegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.3.2003, 3 C 51/02) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.8.2002, 3 Bf312/01) abweichen.

  • AG Lüdinghausen, 14.06.2005 - 16 Cs 67/05

    Geldtransportfahrzeuge stellen eine Fahrzeugart im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1

    So wurden in der Vergangenheit beispielsweise als eigene Fahrzeugarten angesehen: Rettungswagen der Feuerwehr (LG I DAR 1992, 191 f), als Pannenhilfsfahrzeuge abgenommene Straßenwachtfahrzeuge des ADAC (LG I NZV 1992, 422) und Feuerlöschfahrzeuge der ehemaligen Klasse 3 (BayObLG NZV 1991, 397; DAR 1991, 388ff. m.w.N) und dienstlich genutzte Kraftfahrzeuge der C (AG M DAR 2003, 328 = NStZ-RR 2003, 248 = BA 2004, 361).
  • OLG Naumburg, 28.12.2021 - 1 Ws 219/21

    Zulässigkeit eines Regelfahrverbots mit Ausnahme von Fahrzeugen der Bundeswehr

    Der gegenteiligen Auffassung des AG Lüdinghausen (Urt. v. 8.4.2003 - 9 Ds 612 Js 7/03 - 45/03, NStZ-RR 2003, 248 = DAR 2003, 328 = BA 2004, 361), die ein Ausnahme für "dienstlich genutzte Fahrzeuge der Bundeswehr" als für zulässig erachtet, ist vereinzelt geblieben.
  • LG Münster, 14.06.2005 - 16 Cs 67/05

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Gefährdung des

    1 St 63/91">DAR 1991, 388ff. m.w.N) und dienstlich genutzte Kraftfahrzeuge der Bundeswehr (AG M DAR 2003, 328 = NStZ-RR 2003, 248 = BA 2004, 361).
  • AG Lüdinghausen, 07.10.2003 - 9 Ds 158/03
    Die von § 69a II StGB geforderten "besonderen Umstände" für dasAusnehmen einer Kraftfahrzeugart, die die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird, liegen hier vor.An dieser Stelle ist durch das Gericht zu prüfen, ob die Gefährdung des Maßregelzwecks durch objektive (z.B. Vorkehrungen des Arbeitgebers des Angeklagten zur Kontrolle des Fahrers vor der Fahrt, LG Zweibrükken, NZV 1992, 499) und subjektive (also Täter bezogene) Umstände abgeschirmt ist (AG Lüdinghausen, DAR 2003, 328, = NStZ-RR 2003, 248).
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