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   BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15   

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https://dejure.org/2016,27501
BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15 (https://dejure.org/2016,27501)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.2016 - 3 C 6.15 (https://dejure.org/2016,27501)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 2016 - 3 C 6.15 (https://dejure.org/2016,27501)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    KHEntgG § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 1; KHG §§ 6, 17b Abs. 1 Satz 4; SGB V § 109 Abs. 1 Satz 5
    Zuschlag; Brustzentrum; besondere Aufgaben; Versorgungsauftrag; Krankenhausplan; Rahmenplanung; ergänzende Vereinbarung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    KHEntgG § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 1
    Brustzentrum; Krankenhausplan; Rahmenplanung; Versorgungsauftrag; Zuschlag; besondere Aufgaben; ergänzende Vereinbarung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 S 2 Nr 4 KHEntgG, § 5 Abs 3 KHEntgG, § 8 Abs 1 S 3 KHEntgG, § 8 Abs 1 S 4 KHEntgG, § 11 Abs 1 S 1 KHEntgG
    Zuschlag für die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten

  • Wolters Kluwer

    Gewährung eines Zuschlags für die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums; Notwendigkeit eines Versorgungsauftrags; Versorgungsauftrag des Krankenhauses als Maß und Grenze jeder Entgeltvereinbarung; Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen ...

  • doev.de PDF

    . Krankenhausentgelte; Zuschlag für die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten

  • rewis.io

    Zuschlag für die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuschlag; Brustzentrum; besondere Aufgaben; Versorgungsauftrag; Krankenhausplan; Rahmenplanung; ergänzende Vereinbarung

  • rechtsportal.de

    Gewährung eines Zuschlags für die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums; Notwendigkeit eines Versorgungsauftrags; Versorgungsauftrag des Krankenhauses als Maß und Grenze jeder Entgeltvereinbarung; Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Krankenhausfinanzierung: Zuschläge für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nur bei speziellem Versorgungsauftrag

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Krankenhausfinanzierung: Zuschläge für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nur bei speziellem Versorgungsauftrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankenhausfinanzierung - und der spezielle Versorgungsauftrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Krankenhausfinanzierung - Zuschläge für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nur bei speziellem Versorgungsauftrag

  • seufert-law.de (Kurzinformation)

    Zentrumseigenschaft bei fehlender planerischer Ausweisung verneint

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 113 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenhäuser | Gewährung eines Zentrumzuschlags: Besonderer Versorgungsauftrag erforderlich

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 118 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Krankenhäuser | Zuschlag für die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 156, 124
  • NVwZ-RR 2017, 195
  • DÖV 2017, 259
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15
    Eine solche Regelung unterfällt dem Bereich der wirtschaftlichen Sicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 ).

    Es genügt, dass sich diese Vorgabe - wie gezeigt - mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lässt (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 ).

  • BVerwG, 22.05.2014 - 3 C 8.13

    Schiedsstelle; Schiedsstellenentscheidung; Genehmigung des Schiedsspruchs;

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15
    a) Bei der Zentrums- oder Schwerpunkteigenschaft handelt es sich um ein Merkmal, durch das sich die betreffenden Einrichtungen in ihrer Leistungsstruktur von anderen Plankrankenhäusern abheben (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 31) und das sie gemäß § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG berechtigt, für die besonderen Aufgaben, die sie als Zentrum oder Schwerpunkt erfüllen, ein zusätzliches Entgelt zu vereinbaren und zu berechnen.

    Gemeint sind patientenübergreifende Leistungen und spezielle Behandlungsleistungen, die nur bei Zentren und Schwerpunkten anfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 36 f.).

  • BVerfG, 09.09.2010 - 1 BvR 2005/10

    Verfassungsmäßigkeit des Rechnungsabschlags gem § 8 Abs 9 KHEntgG - Rüge einer

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15
    Die Kompetenzzuweisung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG umfasst allgemein die Entgelte für die stationäre und teilstationäre Krankenhausbehandlung (BVerfG, Beschluss vom 9. September 2010 - 1 BvR 2005/10 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100909.1bvr200510] - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 682/01

    Zulässigkeit der Absetzung von Mehrerlösen vom Budget eines Krankenhauses

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15
    Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 682/01 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.03.2016 - 3 B 23.15

    Zuschlag für Brustzentrum; Versorgungsauftrag eines Krankenhauses

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15
    Die Vertragsparteien dürfen daher in die Vereinbarung keine Entgelte für Leistungen des Krankenhauses aufnehmen, die außerhalb seines Versorgungsauftrages liegen (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 53.06 - Buchholz 451.73 § 12 BPflVO Nr. 1 Rn. 29; Beschluss vom 9. März 2016 - 3 B 23.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:090316B3B23.15.0] - juris Rn. 5).
  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 20/14 R

    Krankenversicherung - Bestimmung des Umfangs der Zulassung eines

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15
    Mit dem Versorgungsauftrag werden Art, Inhalt und Umfang der Leistungen festgelegt, mit denen das Krankenhaus zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen ist (§ 109 Abs. 4 SGB V) und die es gegenüber den Patienten oder deren Kostenträgern abrechnen kann (BSG, Urteile vom 24. Januar 2008 - B 3 KR 17/07 R - juris Rn. 17 und vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 Rn. 8 ff.).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15
    Die nach Landesrecht zuständige Behörde legt darin die Ziele der Krankenhausplanung fest, beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung, stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber und legt fest, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf gedeckt werden soll (BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 17 und vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309 Rn. 13 und Rn. 20).
  • BVerwG, 14.04.2011 - 3 C 17.10

    Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplan; Versorgungsplanung; innerdienstliche

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15
    Die nach Landesrecht zuständige Behörde legt darin die Ziele der Krankenhausplanung fest, beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung, stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber und legt fest, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf gedeckt werden soll (BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 17 und vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309 Rn. 13 und Rn. 20).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15
    Danach ist der Krankenhausplan das zentrale Instrument, um die Entwicklung des Krankenhauswesens im Lande zu steuern und die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 ).
  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KR 17/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Beachtlichkeit von Einschränkungen

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15
    Mit dem Versorgungsauftrag werden Art, Inhalt und Umfang der Leistungen festgelegt, mit denen das Krankenhaus zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen ist (§ 109 Abs. 4 SGB V) und die es gegenüber den Patienten oder deren Kostenträgern abrechnen kann (BSG, Urteile vom 24. Januar 2008 - B 3 KR 17/07 R - juris Rn. 17 und vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 Rn. 8 ff.).
  • OVG Sachsen, 18.09.2014 - 5 A 774/12

    Pflegesatzvereinbarung, Versorgungsauftrag, Krankenhausplan,

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 17.01670

    Zur Rechtmäßigkeit von in Pflegesatzvereinbarungen enthaltenen Zentrumszuschlägen

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris) judiziert, dass ein Zentrumszuschlag nur vereinbarungsfähig ist, wenn dafür ein besonderer Versorgungsauftrag besteht, der in der Regel durch die Festlegungen im Krankenhausplan i.V.m. den Bescheiden zur Durchführung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG entsteht.

    "Die Vertragsparteien dürfen daher in die Vereinbarung keine Entgelte für Leistungen des Krankenhauses aufnehmen, die außerhalb seines Versorgungsauftrages liegen" (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris).

    "Zu diesen Vorgaben gehört auch die Bindung an den Versorgungsauftrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG" (vgl. BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris).

    Dies ist auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016 (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris) eine zulässige sonstige Entscheidung des Krankenhausplanungsträgers, im Sinne einer generellen Erteilung eines Versorgungsauftrages unter dem Vorbehalt der Einigung des Krankenhauses mit den Krankenkassen über ein Zentrum und der Prüfung des Einhaltens der im genannten Ministerialschreiben gesetzten Bedingungen zuletzt durch die Regierungen als Genehmigungsbehörden für die Pflegsatzvereinbarung.

    Die Kläger haben mit Schreiben vom 29. Mai 2017 sogar zum Ausdruck gebracht, dass sich ihre Meinung zu den besonderen Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG für das Klinikum ... nicht geändert hat, sondern dass nur die rechtliche Sicht auf die im Krankenhausplan des Freistaats Bayern fehlende Ausweisung der besonderen Aufgabe sie zu der Klage veranlasse sowie die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016 hierzu (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15, 3 C 13/15 -, juris).

    Die Regierung von Mittelfranken hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 2016 (BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 C 6.15 -, juris) zurecht keine Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erkannt.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Kläger trotz Bindung an die Pflegesatzvereinbarungen zur Klage veranlasst hat, hat nichts Neues kreiert, sondern nur Selbstverständliches festgestellt (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15, NVwZ-RR 2017, 195 -, juris), und zwar die n den Entgeltverhandlungen war zwischen dem Klinikum und den Krankenkassen streitig geblieben, ob das Klinikum einen Zuschlag für besondere Aufgaben des (Brust-) Zentrums beanspruchen könne.

    Das dort streitbefangene Brustzentrum war keine zuschlagsfähige Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 3 KHEntgG, da es nicht als Zentrum oder Schwerpunkt im Krankenhausplan des Landes ausgewiesen "und auch sonst keine Entscheidung getroffen worden" war, "mit der die Zentrums- oder Schwerpunkteigenschaft anerkannt worden" war (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris) weiter ausführte, werden die Träger der Krankenhäuser durch diesen krankenhausplanerischen Vorbehalt nicht im Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) verletzt.

    Es genügt, so zurecht das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris), dass sich diese Vorgabe aufgrund allgemeiner Auslegungsgrundsätze ergibt (BVerwG, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209).

    Im vom BVerwG (U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris) entschiedenen Fall dagegen war es von vornherein nicht im Sinne der Krankenkassen, dass ein solches Zentrum besteht.

    Das von den Klägern herangezogene Urteil (BVerwG, U.v. 08.09.2016 - 3 C 6.15 -, juris), das im Übrigen lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung von 2014 fortsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 22.05.2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 31 -, juris), ist mithin zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen.

  • BVerwG, 28.08.2019 - 3 B 5.18

    Gewährung eines Zuschlags für die besonderen Aufgaben eines kinderonkologischen

    aa) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG und § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG in der für den Vereinbarungszeitraum 2012 geltenden Fassung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 24 ff. und vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080916U3C6.15.0] - BVerwGE 156, 124 Rn. 10 ff.).

    aa) Das Oberverwaltungsgericht ist in Einklang mit den Urteilen des Senats vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - (BVerwGE 156, 124 Rn. 14) und - 3 C 11.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080916U3C11.15.0] - (juris Rn. 13) davon ausgegangen, dass der Zuschlag für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nach § 5 Abs. 3 KHEntgG voraussetzt, dass das Krankenhaus einen speziellen Versorgungsauftrag für diese Aufgaben hat (UA S. 25 f.).

    Der Versorgungsauftrag ergibt sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (bzw. § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - BVerwGE 156, 124 Rn. 11 und - 3 C 11.15 - juris Rn. 11).

    Danach bedurfte es zur Begründung des speziellen Versorgungsauftrags keiner ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V. Aus den Urteilen vom 8. September 2016 - BVerwG 3 C 6.15 und 3 C 11.15 - ergibt sich nichts Abweichendes.

    Die Urteile nehmen Bezug auf das Krankenhausplanungsrecht in Niedersachsen (BVerwG 3 C 6.15 ) bzw. Hessen (BVerwG 3 C 11.15 ), dessen Anwendung und Auslegung durch das Berufungsgericht für die Revisionsentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO verbindlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - BVerwGE 156, 124 Rn. 12).

    Danach war jeweils eine Rahmenplanung zugrunde zu legen, die keine Ausweisung von (Brust-)Zentren vorsah (BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - a.a.O. Rn. 12 und - 3 C 11.15 - juris Rn. 4).

    Nach den Feststellungen der Berufungsgerichte ergab sich eine Ausweisung als Zentrum weder aus dem jeweiligen Feststellungsbescheid in Verbindung mit den Festlegungen im Landeskrankenhausplan noch aus einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V (BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - a.a.O. Rn. 13 und - 3 C 11.15 - juris Rn. 12).

    Sie widerspricht nicht der Feststellung in den Senatsurteilen vom 8. September 2016, dass die bloße Ausweisung und Festlegung einer Fachrichtung oder eines Fachgebiets nebst Bettenzahl im Krankenhausplan und im Feststellungsbescheid nicht genügt, um den erforderlichen speziellen Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines Zentrums zu begründen (BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - BVerwGE 156, 124 Rn. 25 und - 3 C 11.15 - juris Rn. 24).

  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 32/17 R

    Krankenversicherung - Plankrankenhaus - Vergütungsanspruch nur für Leistungen im

    Die Vertragsparteien dürfen in die Vereinbarung keine Entgelte für Leistungen des Krankenhauses aufnehmen, die außerhalb seines Versorgungsauftrags liegen (BVerwGE 156, 124, 126; BVerwG Buchholz 451.74 § 17b KHG Nr. 2 - Juris RdNr 14) .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2018 - 1 L 10/17

    Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung als Aufgabe eines

    Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den besonderen Aufgaben eines Zentrums gemäß §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KHEntgG definitionsgemäß um Aufgaben handle, die "jenseits des Leistungsspektrums, das von der Zuweisung einer Fachrichtung oder eines Fachgebiets abgedeckt werde, liege" (so BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 15).

    Rechtsgrundlage für den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. April 2015 sind § 18 Abs. 5 S. 1 KHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) und § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), jeweils in der für den Vergütungszeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 maßgeblichen Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 9.13 -, juris Rn. 16; Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 9).

    Die Vertragsparteien dürfen daher in die Vereinbarung keine Entgelte für Leistungen des Krankenhauses aufnehmen, die außerhalb seines Versorgungsauftrages liegen (so BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

    Der Versorgungsauftrag ergibt sich gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 KHEntgG bei einem Plankrankenhaus (gemäß § 108 Nr. 2 SGB V) - wie das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommene Krankenhaus der Klägerin in A-Stadt - aus den Festlegungen des Krankenhausplans i. V. m. den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB V (so BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 11).

    Gemeint sind patientenübergreifende Leistungen und spezielle Behandlungsleistungen, die nur bei Zentren und Schwerpunkten anfallen und jenseits des Leistungsspektrums liegen, das von der Zuweisung einer Fachrichtung oder eines Fachgebiets abgedeckt wird (so BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 15).

    Für die Einstufung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung als dem einzelnen Patienten zugutekommende Standard-/Behandlungsleistung spricht zudem, dass es hierfür keines für die besonderen Aufgaben eines Zentrums erforderlichen speziellen Versorgungsauftrages bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 14), sondern das Bundessozialgericht im Urteil vom 23. Juni 2015 (- B 1 KR 21/14 R -, juris Rn. 17) es für die Behandlungspflicht und den Vergütungsanspruch des zugelassenen Krankenhauses (§ 109 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB V) als ausreichend angesehen hat, dass die Behandlung "vom generellen Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst und die behandelnde Abteilung im Krankenhaus hinreichend ausgestattet ist, um den strukturellen Anforderungen einer geriatrischen Frührehabilitation entsprechen zu können".

  • BVerwG, 04.05.2017 - 3 C 17.15

    Abrechenbarkeit von Krankenhausleistungen; Abrechnungsmangel; Abrechnungsstreit;

    Danach dürfen in die Vereinbarung keine Entgelte für Krankenhausleistungen aufgenommen werden, die außerhalb des Versorgungsauftrags liegen (stRspr; zuletzt BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080916U3C6.15.0] - BVerwGE 156, 124 Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2017 - 13 A 673/16

    Gewährung eines Zuschlags für die besonderen Aufgaben eines kinderonkologischen

    vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, und vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 -, BVerwGE 149, 343, juris, Rn. 31.

    a) Zum Erfordernis des speziellen Versorgungsauftrags für Zentrumsleistungen hat das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteile vom 8. September 2016 - 3 C 11.15 -, juris, Rn. 10, sowie - 3 C 6.15 -, juris, Rn. 10, dem der Senat folgt, bereits für die Rechtslage vor der Einfügung des § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. b des Krankenhausstrukturgesetzes - KHSG - vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 - danach setzen besondere Aufgaben nach § 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG eine Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus - ausgeführt, die Vertragsparteien dürften in die Vereinbarung keine Entgelte für Leistungen des Krankenhauses aufnehmen, die außerhalb seines Versorgungsauftrages lägen.

  • BVerwG, 11.11.2021 - 3 C 6.20

    Aufnahme eines Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan bei Ausweisung

    § 6 KHG legt für die Krankenhausplanung keinen Detaillierungsgrad fest, so dass durch das Landesrecht auch eine Rahmenplanung bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - BVerwGE 156, 124 Rn. 30).
  • BVerwG, 11.06.2021 - 3 B 43.19

    Anforderungen an die Krankenhausplanung für die Versorgung von Patienten in der

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Länder nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG verpflichtet sind, einen Krankenhausplan aufzustellen, in dem der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben wird (Bedarfsanalyse), in dem des Weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet werden (Krankenhausanalyse) und in dem schließlich festgelegt wird, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung; stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - BVerwGE 156, 124 Rn. 23 und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 18 Rn. 24, jeweils m.w.N.).

    Die Aufstellung von Krankenhausplänen und die Regelung des Planungsverfahrens liegt in der Zuständigkeit der Länder (BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 - a.a.O. Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 und Kammerbeschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 - juris Rn. 3; BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 Rn. 17 f.).

  • OVG Hamburg, 01.07.2021 - 5 Bf 207/19

    Einrichtungsbegriff im Rahmen der Krankenhausfinanzierung

    (bb) Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016 (3 C 6/15, BVerwGE 156, 124), auf das die Kläger verweisen.

    Es bezieht sich ausschließlich darauf, dass ein Krankenhaus nicht einseitig die Möglichkeit haben soll, den speziellen Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines Zentrums oder Schwerpunkts - in dem Urteil ging es um ein Brust(krebs)zentrum - durch die Ausgestaltung seiner Leistungserbringung zu begründen (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, 3 C 6/15, BVerwGE 156, 124, juris Rn. 23 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2021 - 13 S 308/19

    Festsetzung einer "gemeinsamen Einrichtung" im Rahmen der Krankenhauspflegesätze

    Die Vertragsparteien dürfen daher in die Vereinbarung keine Entgelte für Leistungen des Krankenhauses aufnehmen, die außerhalb seines Versorgungsauftrags liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2016 - 3 C 6.15 - BVerwGE 156, 124 und Beschluss vom 09.03.2016 a. a. O. Rn. 5; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 = juris Rn. 20).

    Davon gehen auch Bundesverwaltungsgericht und Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.05.2017 a. a. O. , vom 08.09.2016 a. a. O. und vom 16.05.2015 - 3 C 9.14 - juris Rn. 32; BSG, Urteile vom 09.04.2019 a. a. O. Rn. 12, vom 19.06.2018 a. a. O. = juris Rn. 12 und vom 23.06.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 = juris Rn. 14).

  • BVerwG, 21.04.2023 - 3 C 11.21

    Krankenhausindividuelle Entgelte für teilstationäre Leistungen

  • BVerwG, 11.06.2021 - 3 B 44.19

    Aufnahme einer Rehabilitationseinsrichtung in den Krankenhausplan des Landes

  • BVerwG, 21.04.2023 - 3 C 12.21

    Genehmigung des Somatikbudgets des Krankenhauses; Festlegung der Höhe des

  • VGH Hessen, 29.09.2020 - 5 A 165/20

    Kathetergestützte Aortenklappenimplantation (TAVI)

  • VGH Hessen, 29.09.2020 - 5 A 168/20

    Kathetergestützte Aortenklappenimplantation (TAVI)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2021 - 13 S 308/19

    Klage gegen einen Bescheid mit der Genehmigung eines Schiedsspruches der

  • VG Saarlouis, 31.01.2017 - 2 K 1134/15

    Krankenhaus; Nebenbestimmungen zur Zertifizierungspflicht für das Unterhalten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10602/16

    Krankenhausfinanzierung; Feststellung, dass eine Krankenhausfachabteilung -

  • VG Düsseldorf, 19.04.2023 - 21 K 3261/20

    Prozessvollmacht, Verwaltungsakt, Begründung, Krankenhausfinanzierung,

  • VG Köln, 24.10.2017 - 7 K 7023/15

    Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zuschlags für die besonderen Aufgaben

  • VG Köln, 24.10.2017 - 7 K 7140/15
  • OVG Sachsen, 20.06.2019 - 5 A 525/16
  • VG Minden, 24.04.2020 - 6 K 8682/17
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