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   BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82   

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https://dejure.org/1984,132
BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82 (https://dejure.org/1984,132)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.1984 - 3 C 86.82 (https://dejure.org/1984,132)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 (https://dejure.org/1984,132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge - Sonderabgabe - Verjährung - Erlaß - Stundung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 227
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82
    Bei den u.a. zur Förderung des Absatzes der deutschen Landwirtschaft nach § 10 Abs. 3 u. Abs. 5 AFoG 1972 von blumenerzeugenden Betrieben erhobenen "Beiträgen" handelt es sich um sog. "Sonderabgaben" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]).

    Diese werden nicht wie Beiträge korrespondierend mit einer bestimmten Gegenleistung erhoben, sondern einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche Zusammenhänge gesetzlich auferlegt und bedürfen keiner besonderen verfassungsgesetzlichen Spezialermächtigung (vgl. BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] [297]).

    Von einer vom Gesetzgeber vorgenommenen willkürlich-normativen Gruppenbildung (vgl. BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] [306]) kann jedenfalls nicht gesprochen werden;.

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82
    Unter diesen Umständen muß die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden (Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - [Buchholz 232 § 155 Nr. 2 = BVerwGE 23, 166, 171 [BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63]]; siehe auch Urteil vom 20. Januar 1977 - BVerwG 5 C 18.76 - [Buchholz 436.0 § 29 Nr. 4 S. 7 f. = BVerwGE 52, 16, 24 f. [BVerwG 20.01.1977 - V C 18/76]]).

    Verwirkung setzt voraus, daß das Recht längere Zeit hindurch nicht ausgeübt worden ist, daß der Berechtigte durch sein Verhalten bei dem Pflichtigen die Vorstellung begründet hat, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, und daß der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat (vgl. Urteil vom 20. Januar 1977 a.a.O. S. 25).

  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 98.65

    Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verjährung im öffentlichen Recht bei

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82
    Einen Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es nicht, auch nicht für die Regelverjährung des § 195 BGB; letztere ist vielmehr allgemein erst dann maßgeblich, wenn speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es auch anderen gesetzlichen Regelungen nicht analogiefähig sind (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1967 - BVerwG 6 C 98.65 - [Buchholz 234 § 17 Nr. 1 = BVerwGE 28, 336, 338 ff. [BVerwG 15.12.1967 - VI C 98/65]]).
  • BVerwG, 16.10.1969 - VIII C 200.67

    Unfall eines Kraftfahrzeugführers bei der Bundeswehr während seines Wehrdienstes

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82
    Es ist allgemein anerkannt, daß die Anspruchsverjährung ein nicht nur dem Bürgerlichen Recht angehörender Rechtsgedanke ist; er findet seine Berechtigung auch im öffentlichen Recht (zum Beispiel Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 200.67 - [BVerwGE 34, 97 [BVerwG 16.10.1969 - VIII C 200/67] [98]]).
  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 90.81

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen -

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82
    Die Klägerin, die im vorliegenden Verfahren nur reine Anfechtungsanträge gegen die Festsetzungsbescheide erhoben hat, hätte ihr Begehren auf Erlaß oder Stundung mit einem Verpflichtungsantrag verfolgen müssen (vgl. Urteile vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 90.81 - [Buchholz 401.0 § 163 Nr. 1 S. 2 f.] und BVerwG 8 C 106.81 [Buchholz a.a.O. Nr. 2 S. 10]).
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82
    Unter diesen Umständen muß die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden (Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - [Buchholz 232 § 155 Nr. 2 = BVerwGE 23, 166, 171 [BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63]]; siehe auch Urteil vom 20. Januar 1977 - BVerwG 5 C 18.76 - [Buchholz 436.0 § 29 Nr. 4 S. 7 f. = BVerwGE 52, 16, 24 f. [BVerwG 20.01.1977 - V C 18/76]]).
  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 106.81

    Steuerfestsetzung - Billigkeitsverfahren - Bestandskraft - Grundsteuer

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82
    Die Klägerin, die im vorliegenden Verfahren nur reine Anfechtungsanträge gegen die Festsetzungsbescheide erhoben hat, hätte ihr Begehren auf Erlaß oder Stundung mit einem Verpflichtungsantrag verfolgen müssen (vgl. Urteile vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 90.81 - [Buchholz 401.0 § 163 Nr. 1 S. 2 f.] und BVerwG 8 C 106.81 [Buchholz a.a.O. Nr. 2 S. 10]).
  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82
    Der Absatzfondsbeitrag dient seinem Zweck nach einer besonderen Aufgabe, nämlich der Existenzsicherung bestimmter Wirtschaftsbetriebe durch eine zentrale Forderung des Absatzes und der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vermittels Erschließung und Pflege von Märkten; diese Tätigkeit des Absatzfonds ist von der Erfüllung allgemeiner Staatsaufgaben unterscheidbar (ebenso BVerfGE 37, 1 [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72] [16] für den Wein-Stabilisierungsfonds);.
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82
    Sieht man die Beitragserhebung hingegen als "Modalität" der Beihilfegewährung an, ist hierzu festzustellen, daß nach dem Urteil des EuGH vom 22. März 1977 - Rs. 74/76 - (EuGHE 1977, S. 557 ff.) die staatlichen Gerichte eine nach dem EG-Recht zulässigerweise eingeführte Beihilferegelung nicht deshalb insgesamt für vertragswidrig erklären dürfen, weil einer ihrer Bestandteile ("Modalitäten") möglicherweise eine zur Erreichung des Beihilfezwecks nicht erforderliche "Maßnahme gleicher Wirkung" wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt (Art. 30 EWGV); daher seien die staatlichen Gerichte nicht befugt, die Beiträge zur Finanzierung der Beihilfe allein wegen dieses Umstandes mit der Begründung für rechtswidrig zu erklären, daß sie der Finanzierung einer mit dem Vertrag unvereinbaren Beihilfe dienten (a.a.O. S. 576).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77

    'Vielleicht'-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82
    Aus dem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. März 1977 - Rs. 78/76 - (EuGHE 1977, 595; s. hierzu auch BVerfGE 52, 187) ergibt sich, daß die Bundesregierung vor Verabschiedung des Absatzfondsgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1969 (BGBl. I S. 635) die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß den EWG-Vertragsbestimmungen über die Einführung von staatlichen Beihilfen (Art. 92 Abs. 1, 93 Abs. 3 EWGV) über den Inhalt des Absatzfondsgesetzes 1969 unterrichtet hat, daß die Kommission dagegen keine Einwände erhoben hat und daß das Absatzfondsgesetz fortan der ständigen Prüfung bestehender Beihilferegelungen in den Mitgliedstaaten unterworfen ist (vgl. EuGHE a.a.O. S. 600, 608; vgl. auch Generalanwalt Warner in EuGHE 1977 S. 581 f.).
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 24.11.1982 - 249/81

    Kommission / Irland

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    c) Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zurück: Revisionsgerichtlich sei bereits durch das Urteil vom 15. Mai 1984 (BVerwGE 69, 227 ff.) geklärt worden, daß die Erhebung von Sonderabgaben nach dem Absatzfondsgesetz gegenwärtig noch mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar sei.
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Zudem ist in den Fällen der Erhebung einer Verjährungseinrede auch zu prüfen, ob die Berufung hierauf gegen Treu und Glauben verstößt, weil im Falle eines objektiv pflichtwidrigen Unterlassens der gesetzlichen Mitwirkung die Berufung auf die Verjährung einer festgesetzten Forderung eine unzulässige Rechtsausübung darstellen könnte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 LA 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Zudem ist in den Fällen der Erhebung einer Verjährungseinrede auch zu prüfen, ob die Berufung hierauf gegen Treu und Glauben verstößt, weil im Falle eines objektiv pflichtwidrigen Unterlassens der gesetzlichen Mitwirkung die Berufung auf die Verjährung einer festgesetzten Forderung eine unzulässige Rechtsausübung darstellen könnte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 LA 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575 jeweils m.w.N.).
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