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   BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90   

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https://dejure.org/1993,2317
BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90 (https://dejure.org/1993,2317)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.1993 - 3 C 90.90 (https://dejure.org/1993,2317)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 (https://dejure.org/1993,2317)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beiladung - Apothekenpacht - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - Apotheke - Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 172
  • NJW 1994, 2430
  • MDR 1994, 740
  • NVwZ 1994, 1101 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90
    Die Beschränkung der Verpachtungsberechtigung auf Ausnahmefälle entspricht dem Leitbild des Gesetzgebers vom "Apotheker in seiner Apotheke" (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 1964 - 1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, 128/61 - BVerfGE 17, 232, 240).

    Daß die Beschränkung der Verpachtungsberechtigung nicht gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, ist vom Bundesverfassungsgericht im ersten Apothekenurteil (Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377, 438) bereits angedeutet und später im Urteil vom 13. Februar 1964 (1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, 128/61 - BVerfGE 17, 232, 246) im Hinblick auf die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ApG klar ausgesprochen worden.

    In seinem zweiten Apothekenurteil vom 13. Februar 1964 (1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, 128/61 - BVerfGE 17, 232, 243) billigt das Bundesverfassungsgericht nämlich die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ApG i.V.m. § 3 Nr. 5 ApG ausdrücklich mit dem Argument, daß sonst "die Gefahr einer allmählich sich bildenden Konzentration im Apothekenwesen nicht auszuschließen" sei und der selbständige Apotheker mehr und mehr zurückgedrängt, die Schicht der angestellten Apotheker wachsen würde.

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90
    Anders ist die Lage aber im vorliegenden Falle: Hier hat eine Erledigung vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nicht stattgefunden, vielmehr dauerte die - angeblich rechtswidrige - Beeinträchtigung des Eigentums an der Apotheke durch das Bestreiten der Verpachtungsberechtigung weiter an, so daß der Kläger jedenfalls nicht ausschließen konnte, bei einem sofortigen Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges mit dem Einwand konfrontiert zu werden, nicht das Notwendige zur Abwendung des sich durch Zeitdauer vergrößernden Schadens getan zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 - BGHZ 90, 17, 31 ff.), - und sei es auch durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage.
  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90
    Erledigt sich der belastende Verwaltungsakt während des Verwaltungsprozesses, dann sieht die Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse des Klägers darin, ihm die Früchte des bisherigen - notwendigen - Prozessierens zu erhalten; der bisherige Aufwand soll nicht vertan sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 = Buchholz 310 § 73 Nr. 30).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90
    Erst wenn diese unmittelbare Belastung nicht mehr fortbesteht, sei es, daß der belastende Verwaltungsakt vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist, sei es, daß er sich auf sonstige Weise erledigt hat, können im Wege des sekundären Rechtsschutzes Ersatzansprüche, bei den ordentlichen Gerichten mit Aussicht auf Erfolg eingeklagt werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300, 324).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90
    Daß die Beschränkung der Verpachtungsberechtigung nicht gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, ist vom Bundesverfassungsgericht im ersten Apothekenurteil (Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377, 438) bereits angedeutet und später im Urteil vom 13. Februar 1964 (1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, 128/61 - BVerfGE 17, 232, 246) im Hinblick auf die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ApG klar ausgesprochen worden.
  • BVerwG, 07.10.1955 - II C 27.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90
    Die Verpachtungsberechtigung bezüglich einer bestimmten Apotheke in einer bestimmten Situation - nämlich hier nach Erbfall - kann Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO sein; sie ist Teil des Rechtsverhältnisses, das zwischen dem Inhaber der Apotheke und dem Staat besteht; daß dieser Teil nach der Erteilung der Betriebserlaubnis für die St. S.-Apotheke an den Kläger nunmehr der Vergangenheit angehört, steht seiner Feststellung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1955 - BVerwG II C 27.54 - BVerwGE 2, 229, 230; Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 3 C 68.82 - Buchholz 310 § 42 Nr. 123).
  • BVerwG, 10.05.1984 - 3 C 68.82

    Verwaltungsaktsqualität dieser Verweigerung

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90
    Die Verpachtungsberechtigung bezüglich einer bestimmten Apotheke in einer bestimmten Situation - nämlich hier nach Erbfall - kann Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO sein; sie ist Teil des Rechtsverhältnisses, das zwischen dem Inhaber der Apotheke und dem Staat besteht; daß dieser Teil nach der Erteilung der Betriebserlaubnis für die St. S.-Apotheke an den Kläger nunmehr der Vergangenheit angehört, steht seiner Feststellung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1955 - BVerwG II C 27.54 - BVerwGE 2, 229, 230; Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 3 C 68.82 - Buchholz 310 § 42 Nr. 123).
  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90
    Der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat formulierte Klageantrag festzustellen, daß der Kläger seinerzeit - nach dem Tode seiner Ehefrau und vor der Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis an ihn - berechtigt war, die ererbte St. S.-Apotheke zu verpachten, ist keine Klageänderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 - Buchholz 451.74 § 8 Nr. 7).
  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Dahinter steht die Erwägung, dass der Rechtsschutzsuchende durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll; dies gilt auch in der - hier gegebenen - Fallkonstellation einer allgemeinen Feststellungsklage (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 - BVerwGE 92, 172 , vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 , vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 12 und zuletzt vom 20. September 2018 - 2 C 45.17 - Buchholz 232.01 § 35 BeamtStG Nr. 5 Rn. 11).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Daß diese Bescheinigungen nach der Veräußerung der Hausgrundstücke für die Klägerin selbst unmittelbar keine Bedeutung mehr haben und der Vergangenheit angehören, steht der begehrten Feststellung nicht entgegen (vgl. auch Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 3 C 90.90 - Buchholz 418.20 Allg. Apothekenrecht Nr. 27 S. 15 [17] m.w.N.).

    Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann jedoch ausnahmsweise dann mit dem Hinweis auf die Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen, begründet werden, wenn ein Kläger mit einer Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage zunächst primären Rechtsschutz begehrt hat, sich dieses Begehren aber nach Klageerhebung erledigt und der Kläger sich nunmehr nur noch auf die Geltendmachung von Ausgleichs- und Ersatzansprüchen verwiesen sieht (vgl. Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 3 C 90.90 - Buchholz 418.20 Allg. Apothekenrecht Nr. 27 S. 15 [18 f.]).

    Sofern die Beklagte durch die Kraftloserklärung der von ihr erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung und (oder) durch die Versagung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen die rechtliche Befugnis der Klägerin, Wohnungseigentum im Wege der Teilung zu begründen (§ 1 Abs. 1, §§ 2, 8 WEG), rechtswidrig eingeschränkt haben sollte, wäre deshalb eine dadurch erlittene Einbuße an Privatnützigkeit ihres Eigentums möglicherweise auszugleichen (vgl. auch Urteil vom 11. März 1993, aaO. S. 18).

  • BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen

    Unschädlich ist auch, dass der umstrittene Zeitraum nunmehr der Vergangenheit angehört, solange das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 - BVerwGE 92, 172 ).
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