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   BVerwG, 13.05.1976 - III C 93.74   

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BVerwG, 13.05.1976 - III C 93.74 (https://dejure.org/1976,2970)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.1976 - III C 93.74 (https://dejure.org/1976,2970)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 1976 - III C 93.74 (https://dejure.org/1976,2970)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Eigenbesitz eines Ordens an einem Grundstück im Sinne des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) - Mitwirkungspflicht eines Klägers hinsichtlich der Feststellung der Fehlerhaftigkeit eines zurückgenommenen Bescheides - Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch Schweigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1976 - III C 93.74
    Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Klägerin den Feststellungsbescheid vom 25. April 1958 mit unlauteren Mitteln, insbesondere arglistig erwirkt, die Aufklärung des Sachverhalts in rechtswidriger Weise erschwert und es dadurch der Beklagten unmöglich gemacht hätte, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu beweisen - was im übrigen auch Auswirkungen auf die Feststellungslast im Rücknahmeverfahren hätte (vgl. Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 150.62 - [BVerwGE 18, 168 [174]]) - bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein solcher Sachverhalt offensichtlich nicht gegeben ist.
  • BVerwG, 23.03.1972 - III C 134.69
    Auszug aus BVerwG, 13.05.1976 - III C 93.74
    Bei Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts (§ 335 a Abs. 2 LAG) ist erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines begünstigenden Feststellungsbescheides dessen Rechtswidrigkeit (vgl. Urteile vom 17. Mai 1966 - BVerwG III C 144.64 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 16] und vom 23. März 1972 - BVerwG III C 134.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 42]).
  • BVerwG, 17.02.1972 - III C 13.71

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an wirtschaftlichem Eigentum einer

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1976 - III C 93.74
    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß die Übertragung der Verwaltung, des Gebrauches und der Nutznießung des Vermögens der Klägerin an den Orden allein nicht ausreichen, um wirtschaftliches Eigentum (§ 229 Abs. 2 Satz 2 LAG) des Ordens anzunehmen; denn der dafür hier allein in Frage kommende Eigenbesitz im Sinne des § 11 Ziff. 4 Steueranpassungsgesetz liegt nur dann vor, wenn jemand ein Wirtschaftsgut "als ihm gehörig", d.h. mit dem Willen besitzt, die Sachherrschaft wie ein Eigentümer auszuüben (Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG III C 13.71 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 76]).
  • BVerwG, 17.05.1966 - III C 144.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1976 - III C 93.74
    Bei Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts (§ 335 a Abs. 2 LAG) ist erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines begünstigenden Feststellungsbescheides dessen Rechtswidrigkeit (vgl. Urteile vom 17. Mai 1966 - BVerwG III C 144.64 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 16] und vom 23. März 1972 - BVerwG III C 134.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 42]).
  • BVerwG, 12.12.1972 - III CB 27.72

    Fehlerhafte Anwendung der Regeln über die Beweislast eine materielle Rechtsfrage

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1976 - III C 93.74
    Im Rücknahmeverfahren hat dagegen im allgemeinen die Ausgleichsbehörde die Feststellungslast für die Fehlerhaftigkeit des von ihr zurückgenommenen Bescheides zu tragen (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG III CB 27.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 47]), was bedeutet, daß es der Ausgleichsbehörde zum Nachteil gereicht, wenn sich trotz aller Bemühungen des Gerichts die nach der Behauptung der Ausgleichsbehörde die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides begründenden Tatsachen nicht aufklären lassen.
  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 12.02

    Stellenzulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder; Aufwandsentschädigung für

    Nach ständiger Rechtsprechung trägt im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich die Behörde die sog. Feststellungslast dafür, dass der Verwaltungsakt, der aufgehoben werden soll, rechtswidrig ist (vgl. Urteile vom 25. März 1964 - BVerwG 6 C 150.62 - BVerwGE 18, 168 , vom 13. Mai 1976 - BVerwG 3 C 93.74 - Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 57 und vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 3 C 79.82 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 52).
  • BVerwG, 29.03.1979 - 3 C 40.78

    Rücknahme von Feststellungsbescheiden und gleichzeitige Ablehnung von Anträgen

    Denn die Nichterweislichkeit der Rechtswidrigkeit der Feststellungsbescheide geht zu Lasten der Ausgleichsbehörde (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile vom 13. Mai 1976 - BVerwG 3 C 93.74 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 57] und vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 -).
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