Rechtsprechung
VGH Bayern, 21.05.2003 - 3 CE 03.1009 |
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- BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78
Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein …
Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2003 - 3 CE 03.1009
Dabei wurde u. a. namentlich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 60/144 = ZBR 1981, 28) Bezug genommen, wonach die Tendenz besteht, bei Weisungen, welche die Art und Weise der Diensterfüllung des Beamten und das von ihm dabei zu beobachtende Verhalten betreffen, keine (nur Verwaltungsakten zukommende) Außenwirkung zu sehen. - BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 33.80
Kosten der Gerichtsvollzieher - Rückzahlung bzw. Verrechnung von Schreibauslagen …
Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2003 - 3 CE 03.1009
Dessen von den Antragstellern (wie schon in früheren Verfahren mit vergleichbaren Gegenständen) zitierte Rechtsprechung vom 20. April 1982 (Az. 2 C 33.80) betraf mehrere ganz konkret fassbare Einzelfälle, in denen wegen falscher rechtlicher Sachbehandlung durch Gerichtsvollzieher jeweils Schreibauslagen für Abschriften von Pfändungs- und Pfändungsabstandsprotokollen, welche der Kläger ohne ausdrücklichen Auftrag an nicht anwesende Gläubiger erteilt hatte, nach einer durch Widerspruchsbescheid bestätigten Verfügung des zuständigen Amtsgerichtsdirektors an den Kostenschuldner zurückzuzahlen bzw. zu dessen Gunsten zu verrechnen hatte. - VGH Bayern, 30.10.2002 - 3 CS 02.2420
Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2003 - 3 CE 03.1009
Die Bindung der Adressaten, also der bayerischen Gerichtsvollzieher, zur Befolgung des JMS ergibt sich ohne weiteres aus der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG), wie dies in der im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung des Senats vom 30. Oktober 2002 (Az. 3 CS 02.2420, bestätigt z. B. durch Entscheidung vom 28.11.2002 Az. 3 CE 02.2490) näher ausgeführt worden ist.
- VGH Bayern, 28.08.2006 - 3 B 02.3257
Dienstanweisung gegenüber Gerichtsvollziehern; Durchführungsbestimmungen zum …
Gleichfalls verweist der Senat auf seinen den Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls bekannten Beschluss vom 21. Mai 2003 (Az.: 3 CE 03.1009), in dem er sich nochmals mit der Rechtsproblematik vertiefend auseinandergesetzt und sich dabei - mit Blick auf die Unterschiedlichkeit der Fallgestaltung - nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesehen hat.In seiner Entscheidung vom 21. Mai 2003 (Az. 3 CE 03.1009) ist er davon abgerückt und hat die Gerichtsvollzieher in ihren Rechtsansprüchen - und im entsprechenden effektiven Rechtsschutz - darauf beschränkt gesehen, die zutreffende Berechnung ihres Anteils an dem Kostenvolumen überprüfen lassen zu können, das mit Wissen und Willen des Dienstherrn endgültig eingehoben worden ist.
- VGH Bayern, 28.08.2006 - 3 B 03.31
Dienstanweisung gegenüber Gerichtsvollziehern; Durchführungsbestimmungen zum …
Gleichfalls verweist der Senat auf seinen den Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls bekannten Beschluss vom 21. Mai 2003 (Az.: 3 CE 03.1009), in dem er sich nochmals mit der Rechtsproblematik vertiefend auseinandergesetzt und sich dabei - mit Blick auf die Unterschiedlichkeit der Fallgestaltung - nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesehen hat.In seiner Entscheidung vom 21. Mai 2003 (Az. 3 CE 03.1009) ist er davon abgerückt und hat die Gerichtsvollzieher in ihren Rechtsansprüchen - und im entsprechenden effektiven Rechtsschutz - darauf beschränkt gesehen, die zutreffende Berechnung ihres Anteils an dem Kostenvolumen überprüfen lassen zu können, das mit Wissen und Willen des Dienstherrn endgültig eingehoben worden ist.
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2009 - 4 B 52.08
Weisung gegenüber Gerichtsvollzieher
Soweit sich der Vollzug dieser Normen mittelbar auf das Einkommen des Gerichtsvollziehers auswirkt, handelt es sich lediglich um einen "Reflex" (…vgl. OVG Berlin, a.a.O., UA S. 15 ff.; VGH München, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 3 CE 03.1009 -, juris Rn. 30). - OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2009 - 4 B 53.08
Gerichtsvollzieher: Verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Weisungen
Soweit sich der Vollzug dieser Normen mittelbar auf das Einkommen des Gerichtsvollziehers auswirkt, handelt es sich lediglich um einen "Reflex" (…vgl. OVG Berlin, a.a.O., UA S. 15 ff.; VGH München, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 3 CE 03.1009 -, juris Rn. 30).