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   VGH Bayern, 30.10.2002 - 3 CS 02.2420   

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VGH Bayern, 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 (https://dejure.org/2002,36579)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 (https://dejure.org/2002,36579)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - 3 CS 02.2420 (https://dejure.org/2002,36579)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 33.80

    Kosten der Gerichtsvollzieher - Rückzahlung bzw. Verrechnung von Schreibauslagen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2002 - 3 CS 02.2420
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 29. April 1982 ­ 2 C 33.80 (BVerwG 65,260) und vom 29. April 1982 ­ 2 C 43.80 (DVBl. 1982, 1188) den Verwaltungsaktcharakter von Anweisungen gegenüber einem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Dienstaufsicht bejaht.

    Im Verfahren 2 C 33.80 hatte der Direktor des Amtsgerichts im Anschluss an eine Geschäftsprüfung gegenüber dem klagenden Gerichtsvollzieher in mehreren Fällen (also in konkreten Einzelfällen) die Rückzahlung bzw. Verrechnung von Schreibauslagen angeordnet.

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 43.80

    Gerichtsvollzieher - Selbständigkeit - Dienstaufsicht

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2002 - 3 CS 02.2420
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 29. April 1982 ­ 2 C 33.80 (BVerwG 65,260) und vom 29. April 1982 ­ 2 C 43.80 (DVBl. 1982, 1188) den Verwaltungsaktcharakter von Anweisungen gegenüber einem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Dienstaufsicht bejaht.

    Entsprechendes gilt für das Verfahren 2 C 43.80, das die Verfügung des aufsichtsführenden Richters gegenüber einem Gerichtsvollzieher betraf, nachdem der Bezirksrevisor in einem konkreten Fall die Geltendmachung von Auslagen für einen Fuhrunternehmer beanstandet hatte.

  • VGH Bayern, 20.06.2002 - 3 CE 02.1408
    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2002 - 3 CS 02.2420
    Zum andern wäre in einem Leistungsklageverfahren der Antragsgegner dieses Verfahrens, also der Staat, Gegner und ­ etwaiger ­ Schuldner, so dass auch nicht (anders als etwa bei einem privaten Kostenschuldner) damit argumentiert werden könnte, dass der Antragsteller ­ mangels Masse ­ zu einem späteren Zeitpunkt selbst im Falle seines Obsiegens leer ausgehen könnte (vgl. auch den Beschluss d. Senats v. 20.6. 2002, Az. 3 CE 02.1408, S. 6).
  • BVerwG, 23.01.1987 - 2 B 142.86

    Gerichtsvollzieher - Kosten - Vollstreckung - Vorläufige Einstellung -

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2002 - 3 CS 02.2420
    Abweichendes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1987 ­ 2 B 142.86 (DÖD 1987, 137).
  • VGH Bayern, 28.08.2006 - 3 B 02.3257

    Dienstanweisung gegenüber Gerichtsvollziehern; Durchführungsbestimmungen zum

    Das hat das Verwaltungsgericht in seinen die Entscheidung tragenden Erwägungen zutreffend dargestellt und dabei auf den dem Bevollmächtigten der Kläger bekannten Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2002 (Az. : 3 CS 02.2420) verwiesen.

    Der Senat hatte die Durchsetzung des materiellen Rechts, soweit die Einnahmen bei Beachtung der Dienstanweisung objektiv-rechtlich hinter diesem Gebührenanspruch zu Lasten der Gerichtsvollzieher zurückbleiben, ursprünglich durch Leistungsklage für möglich erachtet (Beschluss vom 30.10.2002 Az.: 3 CS 02.2420).

  • VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02

    Feststellungsklage des Gerichtsvollziehers gegenüber einer Anweisung des

    Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil es sich dabei um eine lediglich innerbehördliche, die dienstliche Verrichtung der Kläger betreffende Maßnahme handelt und daher die nach § 35 LVwVfG erforderliche Außenwirkung fehlt (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGHBW-Ls 1994, Beil.10, B 8), oder ob von einer Regelung mit Außenwirkung auszugehen ist, da ihre Befolgung unmittelbar die Einnahmen der Kläger und damit das beamtenrechtliche Grundverhältnis (also nicht nur das interne Betriebsverhältnis) betrifft (so das Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungsakt - allerdings nur bezüglich konkreter kostenrechtlicher, einnahmemindernder Einzelfallanweisungen an Gerichtsvollzieher; BVerwG, Beschl.v.23.01.1987-2 B 142/86 = DÖD 1987, 119 und Urt.v. 29.04.1982 - 2 C 33.80 = BVerwGE 60, 260 sowie Urteil vom 29.04.1982 - 2 C43.80 = DVBl. 1982, 1188; dem zustimmend BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 - DGVZ 2003, 21 und Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl. 2003, Rdnr.86 zu § 35 VwVfG).

    Aus den selben Erwägungen müssen sich die Kläger auch nicht darauf verweisen lassen, die vorliegende Streitfrage inzident in einem Verfahren über die Geltendmachung von Folgenbeseitigungsansprüchen klären zu lassen, denn dies würde einer ungerechtfertigten Verweigerung von Primärrechtsschutz gleichkommen (a.A. aber wohl BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 -, DGVZ 2003, 21 allerdings ohne ausdrücklich zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage Stellung zu nehmen).

  • VG München, 05.11.2002 - M 5 K 02.1885
    Die streitgegenständliche Weisung ist demnach nach ihrer Zweckbestimmung, nämlich die gleichmäßige Handhabung von Gebührentatbeständen gegenüber den einzelnen Bürgern in ganz Bayern sicherzustellen, dem innerdienstlichen Bereich zuzurechnen (vgl. BayVGH vom 30.10.2002, Az.: 3 CS 02.2420).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass hier eine generelle Anordnung getroffen und nicht ein konkreter Einzelfall geregelt wird (vgl. BayVGH vom 30.10.2002 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 28.08.2006 - 3 B 03.31

    Dienstanweisung gegenüber Gerichtsvollziehern; Durchführungsbestimmungen zum

    Das hat das Verwaltungsgericht in seinen die Entscheidung tragenden Erwägungen zutreffend dargestellt und dabei auf den dem Bevollmächtigten der Kläger bekannten Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2002 (Az. : 3 CS 02.2420) verwiesen.

    Der Senat hatte die Durchsetzung des materiellen Rechts, soweit die Einnahmen bei Beachtung der Dienstanweisung objektiv-rechtlich hinter diesem Gebührenanspruch zu Lasten der Gerichtsvollzieher zurückbleiben, ursprünglich durch Leistungsklage für möglich erachtet (Beschluss vom 30.10.2002 Az.: 3 CS 02.2420).

  • VGH Bayern, 21.05.2003 - 3 CE 03.1009
    Die Bindung der Adressaten, also der bayerischen Gerichtsvollzieher, zur Befolgung des JMS ergibt sich ohne weiteres aus der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG), wie dies in der im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung des Senats vom 30. Oktober 2002 (Az. 3 CS 02.2420, bestätigt z. B. durch Entscheidung vom 28.11.2002 Az. 3 CE 02.2490) näher ausgeführt worden ist.
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